Reglement über die Geschäftsführung und Organisation des Richteramtes Thal- Gäu
                            Reglement über die Geschäftsführung  und Organisation des Richteramtes Thal-  Gäu  Vom 29. August 2006 (Stand 1. Juli 2011)  Das Richteramt Thal-Gäu  gestützt   auf   §  60  sexies    des   Gesetzes   über   die   Gerichtsorganisation   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                13. März 1977
                            1  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Zweck
§ 1
                            1  Dieses Reglement regelt die Organisation, die Geschäftsführung und die  Verwaltung des Richteramtes Thal-Gäu
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Aufbauorganisation
§ 2 Geschäftsleitung
                            1  Die Geschäftsleitung besteht aus dem Amtsgerichtspräsidenten oder der  Amtsgerichtspräsidentin,   dem   Amtsgerichtsschreiber   oder   der   Amtsge  -  richtsschreiberin   und   dem   Amtsgerichtsschreiber-Stellvertreter   oder   der  Amtsgerichtsschreiber-Stellvertreterin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Geschäftsleitungssitzungen   werden   vom   Amtsgerichtspräsidenten  oder von der Amtsgerichtspräsidentin von sich aus oder auf Antrag eines  Mitgliedes der Geschäftsleitung einberufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Aufgaben
                            1  Die Geschäftsleitung erlässt das Geschäftsreglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie koordiniert die Aufgaben des Richteramtes Thal-Gäu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie erstellt  a)  die Stellenpläne und Stellenbeschreibungen;  b)  die Anträge für Neueinstellungen, Aushilfen und Kündigungen von  Mitarbeitern;  c)  die Budgeteingaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  125.12  .  GS 101, 136
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Der Amtsgerichtspräsident oder die Amtsgerichtspräsidentin
                            1  Der Amtsgerichtspräsident oder die Amtsgerichtspräsidentin erfüllt die  ihm oder ihr vom Gesetz und diesem Reglement übertragenen Aufgaben.  Er oder sie leitet die Verwaltung des Richteramtes und ist Amtschef oder  Amtschefin im Sinne der Personalgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er oder sie trägt die Verantwortung für das gesetzmässige, wirtschaftli  -  che und bürgerfreundliche Handeln des Richteramtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er oder sie vertritt das Richteramt gegen aussen und gegenüber der Ge  -  richtsverwaltungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er oder sie ist Vorgesetzter oder Vorgesetzte des Amtsgerichtsschreibers  oder der Amtsgerichtsschreiberin und übt die Oberaufsicht über das ge  -  samte Personal sowie alle Verwaltungsangelegenheiten aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Er oder sie vertritt gegenüber der Gerichtsverwaltungskommission sämtli  -  che   Anträge   (Voranschlag,   Auslösung   von   Voranschlagskrediten,   Rech  -  nung, Anstellung und Kündigung von Mitarbeitern und Aushilfen, Infor  -  matik und Informatikbetreuung) und stellt die Information gegenüber der  Gerichtsverwaltungskommission sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Er oder sie stellt die Anträge für den Einsatz ausserordentlicher Gerichts  -  statthalter oder Gerichtsstatthalterinnen und Aushilfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Er oder sie ist Aufsichtsbehörde der Friedensrichter oder der Friedensrich  -  terinnen der Amtei Thal-Gäu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Er oder sie nimmt den Laienrichtern oder Laienrichterinnen (Amtsrichter  oder Amtsrichterinnen, Arbeitsrichter oder Arbeitsrichterinnen) des Rich  -  teramtes Thal-Gäu das Amtsgelübde ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Er oder sie entscheidet alle Angelegenheiten, soweit die Zuständigkeit  nicht anderweitig geregelt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Der Amtsgerichtsschreiber oder die Amtsgerichtsschreiberin
                            1  Der Amtsgerichtsschreiber oder die Amtsgerichtsschreiberin ist  a)  zuständig für die ihm oder ihr durch die Gesetzgebung und dieses  Reglement zugewiesenen Aufgaben;  b)  Vorgesetzter oder Vorgesetzte der Gerichtsschreiber oder Gerichts  -  schreiberinnen,   des   Kanzleipersonals   und  der   Rechtspraktikanten  oder Rechtspraktikantinnen;  c)  Informationsbeauftragter oder Informationsbeauftragte und stellt  die Information gegenüber dem Amtsgerichtspräsidenten oder der  Amtsgerichtspräsidentin sowie den anderen Mitarbeitern sicher;  d)  zuständig für die Zeiterfassung und Zeiterfassungskontrolle;  e)  zuständig für die Ausstellung von Arbeitszeugnissen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er oder sie leitet die Kanzlei in personeller und administrativer Hinsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er oder sie führt die Kontrolle über die Voranschlagskredite, das Rech  -  nungswesen und beantragt dem Amtsgerichtspräsidenten oder der Amts  -  gerichtspräsidentin zuhanden der Gerichtsverwaltung Nachtragskredite.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er oder sie ist verantwortlich für  a)  die Führung der Geschäftskontrollen und der Registratur;  b)  die Bibliothek;  c)  die   Arbeitszuteilung   an   die   Gerichtsschreiber   oder   die   Gerichts  -  schreiberinnen,   das   Kanzleipersonal   und   die   Rechtspraktikanten  oder Rechtspraktikantinnen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Protokollierung der Gerichtsverhandlungen und für die Koordi  -  nation der Protokollierungen und der Redaktion der Urteilsbegrün  -  dungen;  e)  die Prozessabrechnungen;  f)  die Mitteilung der Urteile und Verfügungen;  g)  die Bewirtschaftung der Dokumentenvorlagen in der Informatik;  h)  die Schriftgutverwaltung nach den gesetzlichen Weisungen (Regis  -  traturplan,   Aufbewahrung,   Amtsarchivierung,   Aktenvernichtung,  Ablieferung zur Archivierung im Staatsarchiv);  i)  die Kasse;  j)  die Beschaffung von Material und Informatikmitteln im Rahmen des  Voranschlages.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Er oder sie unterzeichnet alle nach aussen gehenden Schriftstücke (Vorla  -  dungen, prozessleitende Verfügungen, allgemeine Korrespondenz).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Er oder sie beglaubigt die Auszüge aus den Protokollen und den Akten.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Finanzkompetenzen
§ 6
                            1  Verpflichtungen im Zusammenhang mit Fällen (wie Expertisen, Zeugen  -  gelder, Übersetzungshonorare) begründet der zuständige Gerichtspräsi  -  dent oder die zuständige Gerichtspräsidentin.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Andere Verpflichtungen bis zum Wert von Fr. 300.- begründet der leiten  -  de Gerichtspräsident oder die leitende Gerichtspräsidentin, über diesen  Wert hinausgehende Verpflichtungen die Geschäftsleitung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Visa auf Rechnungen für Gutachten und andere Beweismassnahmen leis  -  tet der zuständige Gerichtsschreiber oder der Amtsgerichtsschreiber mit  dem zuständigen Präsidenten, beziehungsweise deren Stellvertreter, Visa  auf den übrigen Rechnungen und Buchungsbelegen ein Kanzleimitarbeiter  oder Gerichtsschreiber mit dem Amtsgerichtsschreiber oder dem leitendem  Gerichtspräsidenten, beziehungsweise deren Stellvertreter.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Geschäftsleitung erlässt zuhanden der Gerichtskasse jeweils aktuelle  Listen der Zeichnungsberechtigten für Kreditoren- und Buchungsbelege,  Zulagen- und Abzugsmeldungen sowie für deren Freigabe, mitsamt Unter  -  schriftsmustern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Information
§ 7
                            1  Über die Information der Medien entscheidet der Amtsgerichtspräsident  oder die Amtsgerichtspräsidentin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Informationsstelle im Sinne von § 9 des Informations- und Datenschutzge  -  setzes vom 21. Februar 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   ist der Amtsgerichtsschreiber oder die Amts  -  gerichtsschreiberin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  114.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Inkrafttreten
§ 8
                            1  Dieses   Reglement   wurde   von   der   Gerichtsverwaltungskommission   am
                        
                        
                    
                    
                    
                29. August 2006 definitiv genehmigt und tritt am 1. Oktober 2006 in Kraft.
                            Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrats.  Die Einspruchsfrist ist am 30. November 2006 unbenutzt abgelaufen.  Publiziert im Amtsblatt vom 8. Dezember 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                26.04.2011 01.07.2011 § 6 Abs. 1 geändert GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 6 Abs. 2 geändert GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 6 Abs. 3 geändert GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 6 Abs. 4 eingefügt GS 2011,15
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                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 1 26.04.2011 01.07.2011 geändert GS 2011,15
§ 6 Abs. 2 26.04.2011 01.07.2011 geändert GS 2011,15
§ 6 Abs. 3 26.04.2011 01.07.2011 geändert GS 2011,15
§ 6 Abs. 4 26.04.2011 01.07.2011 eingefügt GS 2011,15
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