Reglement über die Geschäftsführung und Organisation des Richteramtes Olten-Gösgen
                            Reglement über die Geschäftsführung  und Organisation des Richteramtes  Olten-Gösgen  Vom 29. August 2006 (Stand 1. Dezember 2013)  Die Geschäftsleitung des Richteramts Olten-Gösgen  gestützt   auf   §   60  sexies    des   Gesetzes   über   die   Gerichtsorganisation   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                13. März 1977
                            1  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Geltungsbereich
§ 1 Zweck
                            1  Dieses Reglement regelt die Organisation, die Geschäftsführung und die  Verwaltung des Richteramtes Olten-Gösgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Aufbauorganisation
§ 2 Abteilungen
                            1  Das Richteramt besteht aus einer Zivil- und einer Strafabteilung, deren  Zuständigkeit  sich nach dem  Gesetz  über die Gerichtsorganisation vom
                        
                        
                    
                    
                    
                13. März 1977
                            2  )   richtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kanzlei besorgt die administrative Geschäftsverwaltung der Abtei  -  lung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Geschäftsleitung
1. Allgemeines
                            1  Die   Geschäftsleitung   besteht   aus   den   Amtsgerichtspräsidenten   oder  Amtsgerichtspräsidentinnen   und   dem   Amtsgerichtsschreiber   oder   der  Amtsgerichtsschreiberin und dem  Stellvertreter  oder der Stellvertreterin  der jeweils anderen Abteilung. Bei längerer Abwesenheit eines Mitglieds  der Geschäftsleitung können die übrigen Mitglieder einen Ersatz bestim  -  men.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wird vom geschäftsleitenden Amtsgerichtspräsidenten oder von der  geschäftsleitenden   Amtsgerichtspräsidentin   zu   regelmässigen   Sitzungen  oder ausserordentlicherweise auf Antrag eines Geschäftsleitungsmitgliedes  einberufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  125.12  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BGS  125.12  .  GS 101, 139
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend und  beide Abteilungen vertreten sind. Ein Beschluss wird mit einfachem Mehr  der   anwesenden   Geschäftsleitungsmitglieder   getroffen.   Bei   Stimmen  -  gleichheit kommt dem geschäftsleitenden Amtsgerichtspräsidenten oder  der geschäftsleitenden Amtsgerichtspräsidentin der Stichentscheid zu. Zur  Beschlussfassung über die einheitliche Rechtsprechung des Richteramtes ist  grundsätzlich die Anwesenheit aller Amtsgerichtspräsidenten oder Amts  -  gerichtspräsidentinnen erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zirkulationsbeschlüsse sind in Ausnahmefällen zulässig, wenn kein Ge  -  schäftsleitungsmitglied eine Sitzung verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 2. Aufgaben
                            1  Die Geschäftsleitung:  a)  erlässt das Geschäftsreglement und allfällige weitere Reglemente;  b)  wählt   in   ordentlicher   Besetzung   den   geschäftsleitenden   Amtsge  -  richtspräsidenten oder die geschäftsleitende Amtsgerichtspräsiden  -  tin und dessen oder deren Stellvertreter;  c)  regelt die generelle Prozesszuweisung an die Amtsgerichtspräsiden  -  ten oder Amtsgerichtspräsidentinnen;  d)  legt die Aufbau- und Ablauforganisation der Kanzleien fest;  e)  ist für eine einheitliche Rechtsprechung des Richteramtes besorgt;  f)  teilt die abteilungsübergreifenden Aufgaben den Verantwortlichen  zu;  g)  schlägt die Amtsgerichtsschreiber oder Amtsgerichtsschreiberinnen  und deren Stellvertreter zur Wahl vor;  h)  berät und unterstützt den geschäftsleitenden Amtsgerichtspräsiden  -  ten   oder   die   geschäftsleitende   Amtsgerichtspräsidentin   in   dessen  oder deren Aufgabenbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Geschäftsleitender Amtsgerichtspräsident oder geschäftsleitende
                            Amtsgerichtspräsidentin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der geschäftsleitende Amtsgerichtspräsident oder die geschäftsleitende  Amtsgerichtspräsidentin:  a)  leitet die Verwaltung des Richteramtes und erfüllt die ihm oder ihr  vom Gesetz und durch dieses Reglement übertragenen Aufgaben;  b)  vertritt das Richteramt gegen aussen und gegenüber der Gerichts  -  verwaltung;  c)  präsidiert die Geschäftsleitung;  d)  ist Amtsvorsteher  oder Amtsvorsteherin im  Sinne  der  Personalge  -  setzgebung;  e)  ist  Vorgesetzter   oder  Vorgesetzte   der  Amtsgerichtsschreiber  oder  Amtsgerichtsschreiberinnen;  f)  ist Informationsstelle im Sinne des Informations- und Datenschutz  -  gesetzes vom 21. Februar 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    und stellt die Information gegen  -  über der Gerichtsverwaltungskommission und gegen innen sicher;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  114.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  stellt der Gerichtsverwaltungskommission sämtliche Anträge, insbe  -  sondere betreffend Voranschlag, Auslösung von Voranschlagskredi  -  ten, Rechnung, Anstellung von Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen  und Aushilfen sowie Kündigung von Mitarbeitern;  h)  stellt die Erfüllung der abteilungsübergreifenden Aufgaben sicher;  i)  kann Aufgaben an die Mitglieder der Geschäftsleitung delegieren;  j)  entscheidet   alle   Angelegenheiten,   soweit   sie   nicht   im   Zuständig  -  keitsbereich anderer Gremien oder von Einzelpersonen liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Amtsgerichtspräsidenten oder Amtsgerichtspräsidentinnen
                            1  Den Amtsgerichtspräsidenten oder Amtsgerichtspräsidentinnen kommen  die Aufgaben und Kompetenzen gemäss Gesetz und diesem Reglement zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind im einzelnen Prozess gegenüber dem zuständigen Amtsgerichts  -  schreiber oder der zuständigen Amtsgerichtsschreiberin und dessen oder  deren Unterstellten weisungsbefugt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Amtsgerichtsschreiber oder Amtsgerichtsschreiberinnen
                            1  Jeder Abteilung steht ein Amtsgerichtsschreiber oder eine Amtsgerichts  -  schreiberin vor. Er oder sie wird vertreten durch den Amtsgerichtsschrei  -  ber-Stellvertreter   oder   die   Amtsgerichtsschreiber-Stellvertreterin.   Der  Amtsgerichtsschreiber oder die Amtsgerichtsschreiberin  a)  leitet die ihm oder ihr zugeteilte Abteilung;  b)  ist verantwortlich für den administrativen Geschäftsgang seiner oder  ihrer Abteilung;  c)  ist   Vorgesetzter   oder   Vorgesetzte   der   Gerichtsschreiber   oder   Ge  -  richtsschreiberinnen und des Kanzleipersonals seiner oder ihrer Ab  -  teilung;  d)  ist zuständig für die Personalauswahl seiner oder ihrer Abteilung  und unterbreitet dem  geschäftsleitenden  Amtsgerichtspräsidenten  oder der geschäftsleitenden Amtsgerichtspräsidentin seinen oder ih  -  ren Wahlvorschlag;  e)  ist zuständig für die weiteren, ihm oder ihr durch die Gesetzgebung,  seinem oder ihrem oder seiner oder ihrer Vorgesetzten und durch  die Geschäftsleitung übertragenen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Finanzkompetenzen
§ 8
                            1  Verpflichtungen im Zusammenhang mit Fällen (wie Expertisen, Zeugen  -  gelder,   Übersetzungshonorare)   begründet   der   zuständige   Gerichtspräsi  -  dent oder die zuständige Gerichtspräsidentin.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Andere Verpflichtungen bis zum Wert von Fr. 300.- begründet der leiten  -  de   Gerichtspräsident  oder  die  leitende   Gerichtspräsidentin,  über   diesen  Wert hinausgehende Verpflichtungen die Geschäftsleitung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Visa auf Rechnungen für Gutachten und andere Beweismassnahmen leis  -  tet der zuständige Gerichtsschreiber oder der Amtsgerichtsschreiber mit  dem zuständigen Präsidenten, beziehungsweise deren Stellvertreter, Visa  auf den übrigen Rechnungen und Buchungsbelegen ein Kanzleimitarbeiter  oder Gerichtsschreiber mit dem Amtsgerichtsschreiber oder dem leitendem  Gerichtspräsidenten, beziehungsweise deren Stellvertreter.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Geschäftsleitung erlässt zuhanden der Gerichtskasse jeweils aktuelle  Listen der Zeichnungsberechtigten für Kreditoren- und Buchungsbelege,  Zulagen- und Abzugsmeldungen sowie für deren Freigabe, mitsamt Unter  -  schriftsmustern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Information
§ 9
                            1  Der oder die im Prozess zuständige Amtsgerichtspräsident oder Amtsge  -  richtspräsidentin entscheidet über die Information der Medien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über allgemeine Medieninformationen entscheidet der geschäftsleitende  Amtsgerichtspräsident oder die geschäftsleitende Amtsgerichtspräsidentin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im übrigen gilt § 5 Buchstabe f.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Inkrafttreten
§ 10
                            1  Dieses   Reglement   wurde   von   der   Gerichtsverwaltungskommission   am
                        
                        
                    
                    
                    
                29. August 2006 definitiv genehmigt und tritt am 1. Oktober 2006 in Kraft.
                            Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrats.  Die Einspruchsfrist ist am 30. November 2006 unbenutzt abgelaufen.  Publiziert im Amtsblatt vom 8. Dezember 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                26.04.2011 01.07.2011 § 8 Abs. 1 geändert GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 8 Abs. 2 geändert GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 8 Abs. 3 eingefügt GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 8 Abs. 4 eingefügt GS 2011,15
26.08.2013 01.12.2013 § 3 Abs. 1 geändert GS 2013, 35
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                            * Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1 26.08.2013 01.12.2013 geändert GS 2013, 35
§ 8 Abs. 1 26.04.2011 01.07.2011 geändert GS 2011,15
§ 8 Abs. 2 26.04.2011 01.07.2011 geändert GS 2011,15
§ 8 Abs. 3 26.04.2011 01.07.2011 eingefügt GS 2011,15
§ 8 Abs. 4 26.04.2011 01.07.2011 eingefügt GS 2011,15
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