Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Andil», Liesberg (790.404)

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Verordnung über das Naturschutzgebiet «Andil», Liesberg (790.404)

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Andil», Liesberg

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Andil», Liesberg Vom 8. August 2000 (Stand 1. Januar 2007) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Gesetzes vom 20. November 1991
1 ) betreffend den Na - tur- und Landschaftsschutz, beschliesst:

§ 1 Schutzgebiet

1 Das Gebiet «Andil», Liesberg, bestehend aus den Parzellen Nr. 1789, 1790,
1792, 1794, 1795, 1797 - 1799, 1803 - 1805, 1841 - 1848, 1850 - 1857, 1859,
1862 - 1865, 1867 - 1880, 1884 - 1888, 1890 - 1894, 2799, 2955, sowie Teilflä - chen von Parzellen Nr. 1898 und 1899, wird als Objekt von nationaler Bedeu - tung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Land - schaft aufgenommen.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebietes ist in einem Plan eingetragen, der bei der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden kann.
3 Die Gesamtfläche des Naturschutzgebietes beträgt 24,86 ha.

§ 2 Schutzziel

1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung des Gebietes als Amphibienlaichgebiet von na - tionaler Bedeutung, insbesondere der wertgebenden Populationen von Kreuzkröte, Gelbbauchunke und Geburtshelferkröte;
b. Erhaltung der aufgeschlossenen Schichtfolge der anstehenden Gesteine als Geologisches Naturobjekt von nationaler Bedeutung;
c. Erhaltung und Förderung der Fels- und Pionierstandorte, der Pfeifengras- und Feuchtwiesen, der Staudenfluren, der Weiher sowie der standortge - mässen Waldgesellschaften mit ihren typischen Lebensgemeinschaften;
d. Erhaltung und Förderung ungedüngter Magerwiesen sowie extensiv ge - nutzter Blumenwiesen;
e. Förderung strukturreicher, extensiv genutzter Waldbestände mit hohem Tot- und Altholzanteil;
f. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
1) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1317
g. Erhaltung und Förderung naturnaher Fliessgewässer, Quellfluren, Weiher und Tümpel samt deren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
h. Erhaltung und Förderung der geschützten Arten sowie der Tier- und Pflanzenarten der Roten Listen, insbesondere Pionierarten, wärmelieben - de Arten, Arten der Magerwiesen und Arten der Feuchtstandorte.

§ 3 Schutzmassnahmen

1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutz - gebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wir - kung zu beeinträchtigen.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutzungs- und Pflegekonzept vorgese - hen sind;
b. Campieren, Lagern in Gruppen, Modellfliegen oder Klettern;
c. Durchführen von sportlichen Veranstaltungen oder Schiessübungen;
d. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs - sigkeiten aller Art;
e. Entfachen von Feuer ausserhalb der erlaubten Feuerstellen;
f. Betreten mit Hunden, Reiten oder Befahren mit Mountainbikes;
g. Befahren mit Motorfahrzeugen ohne Bewilligung;
h. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzen - schutzmitteln sowie im Ausbringen von Düngemitteln im Grubenbereich, auf Feuchtstandorten, auf Magerwiesen sowie entlang von Waldrändern und Gewässern;
i. Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen ohne Bewil - ligung;
j. Stören sowie unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tie - ren;
k. Erstellen neuer Wege, sofern diese im Nutzungs- und Pflegeplan nicht enthalten sind;
l. Veränderung der Wald-Offenland-Verteilung durch Aufforstungen, Neuan - pflanzungen von Bäumen und Sträuchern oder Entfernen von Gehölzen, soweit dies im Nutzungs- und Pflegeplan nicht vorgesehen ist.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Pflege- und Nutzungsplan.
4 Die Weiterführung der bestehenden Deponie gemäss den rechtskräftigen Be - willigungen sowie der Unterhalt der bestehenden Wege bleiben gewährleistet.
5 Nutzung und Unterhalt des bestehenden Gebäudes auf Parzelle Nr. 2799 bleiben im bisherigen Rahmen gewährleistet. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1317

§ 4 Aufsicht, Pflege und Unterhalt

1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Forstamt beider Basel und den Grundeigentümern für die Betreuung des Na - turschutzgebietes gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20.November
1991
2 ) über den Natur- und Landschaftsschutz.
2 In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigne - ten Dritten übertragen werden. Im Waldareal erfolgt die Aufsicht durch den Forstdienst.
3 Der von der Naturschutzfachstelle erarbeitete Pflege- und Nutzungsplan bil - det die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebie - tes. Auf den landwirtschaftlich genutzten Flächen sind den Schutzzielen ge - mäss Bewirtschaftungsvereinbarungen abzuschliessen.
4 Der Pflege- und Nutzungsplan ist periodisch von der kantonalen Naturschutz - fachstelle zu überprüfen und bei Bedarf im Einvernehmen mit den Grundeigen - tümern anzupassen.
5 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bo - denverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu ver - meiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmass - nahmen zu treffen.

§ 5 Haftung

1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er - forderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver - ursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigun - gen.

§ 6 Waldareal

1 Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareales gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.
2 Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind je - weils bei Revisionen des Betriebsplanes in die forstliche Planung zu integrie - ren.
3 Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Be - stimmungen der Waldgesetzgebung.
2) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1317

§ 7 Jagd

1 Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägi - gen gesetzlichen Bestimmungen. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwe - cken ist weiterhin gestattet.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortge - rechten Baumarten und ohne aufwendige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.

§ 8 Veränderungen im Schutzgebiet

1 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie - deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.

§ 9 Übertretungen

1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft. *
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Forstamt oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des recht - mässigen Zustandes innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche An - ordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.

§ 10 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2000 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1317
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
08.08.2000 01.10.2000 Erlass Erstfassung GS 33.1317
19.12.2006 01.01.2007 § 9 Abs. 1 geändert GS 35.1119 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1317
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 08.08.2000 01.10.2000 Erstfassung GS 33.1317

§ 9 Abs. 1 19.12.2006 01.01.2007 geändert GS 35.1119

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1317
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