Reglement des Fonds der Schüleraustausche
                            Reglement  vom 7. Januar 1986  des Fonds der Sc  hüleraustausche  Der Staatsrat des  Kantons Freiburg  gestützt auf das Gesetz vom 17. Mai 1884 über das Primarschulwesen;  gestützt  auf  das  Gesetz  vom  14.  Februar  1951  über  den  Mittelschul-  und  Sekundarunterricht;  gestützt  auf  den  Beschluss  vom  7.  Juni  1982  über  die  Einrichtung  eines  Koordinationsausschusses für den Schüleraustausch;  auf Antrag der Direktion für Erziehung und kulturelle Angelegenheiten,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Der  von  der  Oertli-Stiftung  erhaltene  Betrag  von  10  000  Franken  wie  der  Betrag  von  20  000  Franken  aus  dem  Reinerlös  der  Feiern  des  500jährigen  Eintritts   Freiburgs   in   die   Eidgenossenschaft   bilden   den   Fonds   der  Schüleraustausche.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1    Der  Fonds  wird  von  der  Direktion  für  Erziehung,  Kultur  und  Sport  (die  Direktion) verwaltet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Direktion kann zur Verwirklichung der Zweckbestimmung des Fonds  über die Zinsen des Fonds wie über dessen Kapital verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1   Der Fonds ist zur Finanzierung der  Schüleraustausche bestimmt, insofern  die   zu   finanzierenden   Tätigkeiten   aus   dem   Rahmen   des   ordentlichen  Budgets dieser Austausche fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als Tätigkeiten dieser Art  werden namentlich angesehen:  –    Preise, die anlässlich eines Wettbewerbes verliehen werden,  –    Honorare für Informationsarbeiten,  –    Projekte und Aktionen, welche die Austausche anregen können,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            –    Unterlagenmaterial (Photographien, Werke, Dokumente usw.), welches  zur Werbung für Austausche beitragen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1    Die  Gesuche  um  eine  Unterstützung  aus  dem  Fonds  sind  von  jedem  Interessenten  an  den  Koordinationsausschuss  für  den  Schüleraustausch  zu  richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Ausschuss  leitet  sie  mit  seinem  Antrag  an  die  Direktion  weiter,  die  über eine eventuelle Unterstützung entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Der   Ausschuss   kann   selber   der   Direktion   die   Ausrichtung   einer  Unterstützung beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            1   Dieses Reglement tritt am 1. Februar 1986 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2       Es     ist     im     Amtsblatt     zu     veröffentlichen,     in     die     Amtliche  Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.