Standeskommissionsbeschluss über die medizinischen Berufe
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Standeskommissionsbeschluss über die  medizinischen Berufe  vom 4. Dezember 2018 (Stand 1. Januar 2019)  Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh.,  gestützt auf Art. 14 Abs. 1 und 2 sowie Art. 16a des Gesundheitsgesetzes  vom 26. April 1998,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Dieser Beschluss regelt:  a)  die Ausübung der medizinischen Berufe in eigener fachlicher Verant  -  wortung;  b)  die Ersatzabgabe bei einer Befreiung vom Notfalldienst;  c)  die Übertragung von Befugnissen auf die Kantonsärztin oder den  Kantonsarzt, die Kantonstierärztin oder den Kantonstierarzt und die  Kantonsapothekerin oder den Kantonsapotheker.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung
                            1  Als   Medizinalperson   in   eigener   fachlicher   Verantwortung   tätig   sein   darf,  wer die Berufsausübungsbewilligung des Kantons besitzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Bewilligungsvoraussetzungen
                            1  Für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung sind die Voraussetzun  -  gen   der   Bundesgesetzgebung   über   die   universitären   Medizinalberufe  massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zusätzlich muss der Nachweis der für die Ausübung des Berufes notwendi  -  gen Infrastruktur, wie Räumlichkeiten, Einrichtungen und Apparate gemäss  den Richtlinien der anerkannten Berufsverbände, erbracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Sprachkenntnisse
                            1  Die gesuchstellende   Person hat,  sofern  die Aus-  und  Weiterbildung  nicht  mehrheitlich   in   der   deutschen   Sprache   erfolgt   sind,   ein   international   aner  -  kanntes Sprachdiplom in Deutsch der Niveaustufe B2 gemäss dem gemein  -  samen europäischen Referenzrahmen für Sprachen nachzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Anstellung von Mitarbeitenden
                            1  Bewilligungsinhaberinnen   und   Bewilligungsinhaber   dürfen   keine   Gesund  -  heitsfachpersonen, die eine der Bewilligungspflicht unterstellte Tätigkeit aus  -  üben, anstellen:  a)  welche die bundesrechtlichen und kantonalen Bewilligungsvorausset  -  zungen zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung  nicht erfüllen;  b)  denen die Berufsausübungsbewilligung in einem Kanton oder in ei  -  nem anderen Land entzogen wurde;  c)  denen gegenüber ein Berufsausübungsverbot ausgesprochen wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausgenommen sind Anstellungen für die Dauer der Erlangung eines eidge  -  nössischen   oder   gesamtschweizerisch   anerkannten   Diploms,   eines   eidge  -  nössischen Weiterbildungstitels oder der eidgenössischen Anerkennung des  ausländischen Diploms oder Weiterbildungstitels.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Berufsausübung unter fachlicher Verantwortung
                            1  Medizinalpersonen ohne Berufsausübungsbewilligung dürfen bewilligungs  -  pflichtige   Tätigkeiten   ausüben,   wenn   die   Verantwortung   für   ihre   Tätigkeit  wahrgenommen wird:  a)  bei Human-Ärztinnen und Human-Ärzten von einer Person, die über  einen Facharzttitel in dem Fachgebiet verfügt, in dem sie die Verant  -  wortung für die Tätigkeit für eine Ärztin oder einen Arzt übernimmt.  b)  bei den übrigen Medizinalpersonen von einer Person des gleichen  Berufs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  die  Verantwortung   wahrnehmende  Person   muss  über  die  Berufsaus  -  übungsbewilligung   des   Kantons   verfügen.   Die   Verantwortungsübernahme  muss vor Tätigkeitsbeginn schriftlich festgehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Art. 5 dieses Erlasses ist sinngemäss anwendbar, auch wenn kein Arbeits  -  verhältnis   zwischen   der   unterstellten   Person   und   der   die   Verantwortung  wahrnehmenden Person besteht. Die Verantwortung wahrnehmende Person  ist für die Einhaltung dieser Voraussetzungen verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Besondere Berufspflicht fachverantwortlicher Personen
                            1  Wer die Verantwortung für die Tätigkeit von anderen Personen übernimmt,  hat dafür zu sorgen, dass die unterstellten Personen ihren Beruf sorgfältig  und gewissenhaft ausüben, sich an die Grenzen ihrer Kompetenzen halten,  die ihnen übertragenen Tätigkeiten beherrschen und die beruflichen Kennt  -  nisse,   Fähigkeiten   und   Fertigkeiten   durch   ihrem   Tätigkeitsgebiet   entspre  -  chende Fortbildung vertiefen, erweitern und verbessern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es dürfen nur Verrichtungen übertragen werden, zu deren Beaufsichtigung  die übertragende Person befähigt ist und die nicht durch sie persönlich ver  -  richtet werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die verantwortliche Medizinalperson oder ihre Stellvertretung hat in der Re  -  gel während der Öffnungszeiten des Betriebes oder der Praxis anwesend zu  sein und muss auch bei ihrer Abwesenheit eine genügende Aufsicht sicher  -  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Ankündigung
                            1  Bei   der   Ankündigung   der   Leistungserbringung   durch   Medizinalpersonen  dürfen keine Heilversprechen abgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es   dürfen   nur   die   vom   Bundesrecht   anerkannten   Berufsbezeichnungen  und Titel verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Patientendokumentation
                            1  Von jeder Patientin und jedem Patienten ist eine laufend nachzuführende  Dokumentation anzulegen. Daraus muss unmittelbar ersichtlich sein, welche  Person einen Eintrag vorgenommen oder veranlasst hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Patientendokumentation kann schriftlich oder elektronisch geführt wer  -  den.   Sie   gibt   insbesondere   Auskunft   über   Untersuchungen,   Diagnose,  Therapie, Pflege und Behandlungsmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Dokumentation ist während mindestens 10 Jahren nach Abschluss der  letzten Behandlung aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Bewilligungsinhaberin   oder  der  Bewilligungsinhaber  sorgt  dafür,  dass  die Dokumentation auch nach ihrem oder seinem Tod oder nach der Aufga  -  be des Berufs oder Betriebs für die Patientinnen und Patienten unter Wah  -  rung des Berufsgeheimnisses zugänglich bleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Stirbt   eine   Bewilligungsinhaberin   oder   ein   Bewilligungsinhaber   oder   wird  ein   Betrieb   geschlossen,   kann   die   Dokumentation   dem   Gesundheits-   und  Sozialdepartment gegen eine Gebühr zur Aufbewahrung übergeben werden.  Die Gebühr ist vom Nachlass der verstorbenen Person oder vom Betrieb zu  tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Pflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde
                            1  Bewilligungsinhaberinnen   und   Bewilligungsinhaber   sowie   ihre   Hilfsperso  -  nen haben dem Departement und den von ihm beauftragten Dritten jederzeit  zwecks   Durchführung   von   Kontrollen   den   Zugang   zu   den   Räumlichkeiten,  Einrichtungen   und   Aufzeichnungen   zu   gewähren   sowie   die   notwendigen  Auskünfte zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Amtliche Verrichtungen
                            1  Medizinalpersonen,     die     über     eine     Berufsausübungsbewilligung     des  Kantons   verfügen,   können   verpflichtet   werden,   amtsärztliche   und   andere  amtlich angeordnete gesundheitspolizeiliche Verrichtungen vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Mitteilungspflicht
                            1  Die Inhaberin oder  der Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung  meldet  dem Departement:  a)  jede Änderung einer für die Erteilung der Bewilligung massgebenden  Tatsache;  b)  wesentliche Änderungen der betrieblichen Einrichtungen;  c)  die Eröffnung, Verlegung und Aufgabe der Praxis oder der Apotheke.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Ersatzabgabe
                            1  Die   volle   Grundersatzabgabe   bei   einer   Befreiung   von   der   Mitwirkung   am  Notfalldienst gemäss Art. 16ff. Gesundheitsgesetz darf durch die zuständige  Standesorganisation   auf   einen   Betrag   von   Fr.   4'000.--   bis   Fr.   6'000.--   pro  Jahr festgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Besondere Bestimmungen für Ärztinnen und Ärzte
Art. 14 Meldungen
                            1  Die   Meldung   von   Beobachtungen   übertragbarer   Krankheiten   des   Men  -  schen gemäss Bundesgesetzgebung sowie weitere Feststellungen von be  -  sonderem gesundheitspolizeilichen Interesse müssen unverzüglich der Kan  -  tonsärztin oder dem Kantonsarzt gemeldet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Besondere Bestimmungen für Apothekerinnen und
                            Apotheker
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Einbezug einer Drogerie
                            1  Eine Apotheke kann ohne zusätzliche Bewilligung als Apotheke und Droge  -  rie geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Impfungen
                            1  Apothekerinnen   und  Apotheker  dürfen   ohne  ärztliche  Verschreibung   imp  -  fen, wenn:  a)  sie über eine Bewilligung zur Berufsausübung verfügen;  b)  sie eine schweizerisch anerkannte spezifische Impfausbildung absol  -  viert haben;  c)  die zu impfende Personen mindestens 16 Jahre alt sind;  d)  die zu impfenden Personen kein besonderes Impfrisiko aufweisen;  und  e)  sie über eine Haftpflichtversicherung verfügen, die das spezifische  Risiko der Impfungen abdeckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie dürfen folgende Impfungen vornehmen:  a)  Impfungen gegen Grippe;  b)  Impfungen gegen Frühsommer-Meningoezephalitis (FSME).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Apothekerinnen und Apotheker, die impfen möchten, müssen sich vor Auf  -  nahme   der   Impftätigkeit   beim   Departement   melden   und   belegen,   dass   sie  alle Voraussetzungen hierfür erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das   Departement   kann   ergänzende   Weisungen,   insbesondere   zu   Doku  -  mentation, Hygiene und Infrastruktur erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Rezept Ausführung
                            1  Ärztliche,   zahnärztliche   und   tierärztliche   Rezepte   dürfen   nur   von   Apothe  -  ken   ausgeführt   werden.   Besondere   Bestimmungen   des   Tierarzneimittel  -  rechts des Bundes bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Rezept bedarf folgender Angaben:  a)  Name, Praxisadresse und eigenhändige Unterschrift der Ärztin oder  des Arztes oder der Zahnärztin oder des Zahnarztes;  b)  Name und Jahrgang der Patientin oder des Patienten;  c)  Art und Menge sowie Dosierungsvorschriften des verordneten Arz  -  neimittels;  d)  Datum.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Etikettierung
                            1  Werden Arzneimittel auf Rezept hergestellt oder auf Verlangen der Ärztin  oder des Arztes nicht in der Originalpackung abgegeben, so ist die Verpa  -  ckung mit folgenden Angaben zu versehen:  a)  Name und Adresse der Apotheke;  b)  Name des Patienten oder der Patientin;  c)  ärztliche Gebrauchsanweisung;  d)  Rezeptnummer oder Chargennummer;  e)  soweit notwendig Verfalldatum und Aufbewahrungshinweise;  f)  Abgabedatum.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Wiederholung
                            1  Das Rezept kann wiederholt ausgeführt werden. Die Apothekerin oder der  Apotheker gibt bei jeder Ausführung an:  a)  Name und Adresse der Apotheke;  b)  Menge des Arzneimittels;  c)  Datum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wiederholung ist unzulässig, wenn:  a)  die Ärztin oder der Arzt die Wiederholung durch schriftlichen Vermerk  ausschliesst;  b)  Betäubungsmittel oder verschärft rezeptpflichtige Arzneimittel abge  -  geben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Lassen Wiederholungen auf Missbrauch schliessen, so setzt die Apotheke  -  rin oder der Apotheker den Arzt oder die Ärztin in Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Sicherheitsmassnahme
                            1  Rezepte   für   Mittel,   die   der   verschärften   Rezeptpflicht   unterstehen   oder  nach Anordnung der Ärztin oder des Arztes nicht wiederholt abgegeben wer  -  den dürfen, sind zurückzubehalten oder zu entwerten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Andere Rezepte dürfen zum wiederholten Gebrauch zurückgegeben wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Gesundheitspolizeiliche Organe
Art. 21 Kantonsärztin oder Kantonsarzt
                            1  Der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt obliegen insbesondere:  a)  die Beratung der Behörden in allen humanmedizinischen Fragen;  b)  der Vollzug der durch die eidgenössische und die kantonale Gesetz  -  gebung erforderlichen Massnahmen;  c)  die Ergreifung und Anordnung von Massnahmen gegen übertragbare  Krankheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement kann im Rahmen seiner Zuständigkeit der Kantonsärztin  oder dem Kantonsarzt selbstständige Befugnisse übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Kantonstierärztin oder Kantonstierarzt
                            1  Der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt obliegen insbesondere:  a)  die Beratung der Behörden in veterinärmedizinischen Fragen;  b)  der Vollzug der durch die eidgenössische und die kantonale Gesetz  -  gebung erforderlichen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Departement   kann   im   Rahmen   seiner   Zuständigkeit   der   Kantons  -  tierärztin oder dem Kantonstierarzt selbstständige Befugnisse übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Kantonsapothekerin oder Kantonsapotheker
                            1  Der   Kantonsapothekerin   oder   dem   Kantonsapotheker   obliegen   insbeson  -  dere:  a)  die Beratung der Behörden in Heilmittelfragen;  b)  die Kontrolle von Betrieben für die Herstellung, den Verkehr und die  Abgabe von Heilmitteln;  c)  weitere, ihr oder ihm aufgrund der eidgenössischen und der kantona  -  len Gesetzgebung übertragene, unmittelbar mit dem Vollzug des  Heilmittelrechts in Zusammenhang stehende Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement kann im Rahmen seiner Zuständigkeit der Kantonsapo  -  thekerin oder dem Kantonsapotheker selbstständige Befugnisse übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 24 Übergangsbestimmung
                            1  Für neu der Bewilligungspflicht unterstellte Tätigkeiten ist innerhalb von ei  -  nem Jahr seit Inkrafttreten dieses Standeskommissionsbeschlusses ein Be  -  willigungsgesuch   einzureichen.   Wird   kein   Bewilligungsgesuch   eingereicht  oder wird ihm nicht entsprochen, ist die weitere Ausübung der Tätigkeit un  -  tersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Der Standeskommissionsbeschluss über die medizinischen Berufe vom 27.  Juni 2000 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Inkrafttreten
                            1  Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                04.12.2018 01.01.2019 Erlass Erstfassung --
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  04.12.2018  01.01.2019  Erstfassung  --