Dekret über die Arbeitsverhältnisse der Fachhochschulen (662.5)
Dekret über die Arbeitsverhältnisse der Fachhochschulen (662.5)
Dekret über die Arbeitsverhältnisse der Fachhochschulen
Dekret über die Arbeitsverhältnisse der Fachhochschulen (Fachhochschuldekret) Vom 7. April 2005 (Stand 1. Februar 2004) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 67 Absatz 1 Buch - stabe d der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984
1 ) so - wie auf § 30 und § 39 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. September 1997 ) über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Per - sonalgesetz) beschliesst:
1 Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
1 Dieses Dekret gilt für die Arbeitsverhältnisse der Dozierenden, der wissen - schaftlichen Mitarbeitenden sowie der Assistierenden der Fachhochschulen.
§ 2 Erbringung der Jahresarbeitszeit
1 Die wöchentliche Zahl der Unterrichtslektionen der Dozierenden basiert auf
19–24 Lektionen. Die Unterrichtslektionen bilden einen Teil der Jahresarbeits - zeit.
2 Die zeitliche Differenz zwischen wöchentlicher Unterrichtsverpflichtung und Jahresarbeitszeit verwenden die Dozierenden für die Erfüllung der weiteren ih - nen übertragenen Aufgaben.
§ 3 Lohnwesen
1 Der Einreihungsplan gemäss Anhang I bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Dekrets.
1) GS 29.276, SGS 100
2) GS 33.1248, SGS 150.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0517
2 Verfahren für die Überführung vom bestehenden in den neuen Lohn
§ 4 Einreihung
1 Die Einreihung der Mitarbeitenden erfolgt durch die Anstellungsbehörden auf das Datum des Inkrafttretens dieses Dekrets.
§ 5 Mitteilung an die Mitarbeitenden
1 Die infolge Überführung festgelegte Lohneinreihung wird den Mitarbeitenden mit der Lohnabrechnung jenes Monats eröffnet, welcher auf die Verabschie - dung dieses Dekrets durch den Landrat folgt.
§ 6 Wahrung des Besitzstandes
1 Der Besitzstand bezüglich Lohnklasse und Erfahrungsstufe wird für alle Mitar - beitenden, welche gemäss neuer Regelung einen tieferen Lohn erhalten, ge - wahrt.
2 Vorbehalten bleibt die richtige Einreihung und Berechnung der Erfahrungsstu - fe nach den bisherigen rechtlichen Grundlagen.
§ 7 Aufholerinnen und Aufholer
1 Sofern der bisherige Jahreslohn unter demjenigen gemäss neuer Lohntabelle (Anhang I) liegt, erfolgt die Anpassung in einem Schritt unmittelbar mit Inkraft - setzung dieses Dekrets.
§ 8 Änderung des Beschäftigungsgrades im Zusammenhang mit
dem Besitzstand
1 Eine Erhöhung des Beschäftigungsgrades bei einer Besitzstandsgarantie des Lohnes führt zu keiner entsprechenden Erhöhung des Besitzstandsbetrages.
2 Eine Herabsetzung des Beschäftigungsgrades bei einer Besitzstandsgarantie führt zu einer anteilsmässigen Reduzierung des Besitzstandsbetrages. Eine Wiedererhöhung des Beschäftigungsgrades führt zu einer entsprechenden Er - höhung des Besitzstandsbetrages, jedoch höchstens bis zum Betrag, der zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Dekrets massgebend war.
3 Schlussbestimmung
§ 9 Inkrafttreten
1 Das Dekret tritt rückwirkend auf den 1. Februar 2004 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0517
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
07.04.2005 01.02.2004 Erlass Erstfassung GS 35.0517 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0517
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 07.04.2005 01.02.2004 Erstfassung GS 35.0517 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0517
Fachhochschulen
28 27 26 25 24 23 22 21 20 19 18 17 16 15 14 13 12 11 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1 Dozierende Nr . 1 - 6 ¢ ¢ ¢ ¢ ¢ Wissensch. Mitarbeitende Nr . 11 - 13 ¢ £ ¢ £ ¢ £ Assistierende Nr . 21 ¢ £
28 27 26 25 24 23 22 21 20 19 18 17 16 15 14 13 12 11 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1 ¢ umschriebene Modellfunktion £ nicht umschriebene Modellfunktion Einreihungsplan
S G S -N r. 66 2.5 GS- Nr . 35. 517 Er l as sd at um 7. Apr i l 200 5 ( Tr ak t an du m 8 ; L RV 2005- 003 ) I n Kr aft sei t 1. Fe br uar 4 > Über si cht Sy st emat i sche Gese t z essamml ung d es Ka nt on s BL Hi nw ei s: D ie L ink s fü hre n in de r Re ge l zum La nd rats p rotok oll (2. Le s un g), wosel bst wei t er e Li nks auf di e ent spr echend e Landr at sv or l age, auf den Kommis- si onsber i cht an den Landr at und das Landr at spr ot okol l der 1. L es ung z u f i nden si nd. > Mehr Änder ung en / Erg änzu nge n / A uf heb ung en ( chr onol ogi sch ab st ei gend) Dat um GS- Nr . I n Kr aft sei t Bemer kungen