Reglement über die Geschäftsführung und Organisation der Kantonalen Schätzungskommission
                            Reglement über die Geschäftsführung  und Organisation der Kantonalen  Schätzungskommission  Vom 29. August 2006 (Stand 1. Juli 2011)  Die Kantonale Schätzungskommission  gestützt auf § 59  bis    des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 13.  März 1977
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Zweck
§ 1
                            1  Dieses Reglement regelt die Organisation, die Verantwortlichkeiten und  die Abläufe der Kantonalen Schätzungskommission (nachstehend: Schät  -  zungskommission).
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Organisation
§ 2 Präsident oder Präsidentin
                            1  Die Schätzungskommission steht unter der fachlichen und administrati  -  ven Leitung des Präsidenten oder der Präsidentin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er oder sie vertritt die Schätzungskommission gegen aussen und ist ge  -  genüber dem Personal der Schätzungskommission weisungsbefugt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er oder sie stellt der Gerichtsverwaltungskommission Antrag, insbesonde  -  re auch bezüglich Voranschlag, Auslösung von Voranschlagskrediten, Rech  -  nung, Anstellung von Mitar  beitern oder Mitarbeiterinnen und Aushilfen  sowie Kündigung von Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Präsident oder die Präsidentin ist der oder die direkte Vorgesetzte  des Aktuars oder der Aktuarin. Über personelle Belange gegenüber dem  Aktuar oder der Aktuarin spricht er oder sie sich bei Bedarf mit dem Präsi  -  denten oder der Präsidentin des Steuergerichts ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Vizepräsident oder Vizepräsidentin
                            1  Die Schätzungskommission bestimmt einen Vizepräsidenten oder eine Vi  -  zepräsidentin, dem oder der bei Ausstand oder Abwesenheit des Präsiden  -  ten oder der Präsidentin alle die mit dem Präsidium verbundenen Aufga  -  ben zukommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  125.12  .  GS 101, 147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Sekretariat
§ 4 Leitung
                            1  Das Sekretariat wird vom Aktuar oder der Aktuarin geleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Aktuar oder die Aktuarin ist direkter Vorgesetzter oder direkte Vor  -  gesetzte des Leiters oder der Leiterin der Kanzlei. Dieser oder diese ist Vor  -  gesetzter oder Vorgesetzte des übrigen Kanzleipersonals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er oder sie führt die Kontrolle über die Voranschlagskredite und bean  -  tragt dem Präsidenten oder der Präsidentin zuhanden der Gerichtsverwal  -  tungskommission Nachtragskredite.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Abwesenheit übernimmt die Aktuar-Stellvertretung die Protokollie  -  rung und die Urteils  motivierung, der Leiter oder die Leiterin der Kanzlei  die übrigen Arbeiten des Aktuars oder der Aktuarin.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Geschäftskontrolle, Rechnungswesen, Archivierung
                            1  Das Sekretariat führt nach den geltenden Vorschriften und den internen  Weisungen die Geschäftskontrolle, das Rechnungswesen, die Entschädi  -  gung an die Mitglieder bzw. Ersatzrichter oder Ersatzrichterinnen und die  Archivierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Sekretariat führt eine Kontrolle über den Fristenlauf und den Akten  -  umlauf bei den Mitgliedern und Ersatzrichtern oder Ersatzrichterinnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Pro Kalenderjahr führt es eine Statistik über die neu eingegangenen,  durch Urteil oder Ab  schreibungsverfügung erledigten und noch hängigen  Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Weitere Sekretariatsarbeiten
                            1  Das Sekretariat besorgt die Ausfertigung der Verfügungen und der Urtei  -  le und vermittelt den Verkehr mit den Parteien.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Finanzkompetenzen
§ 7 Ausgaben
                            1  Verpflichtungen im Zusammenhang mit Fällen (wie Expertisen, Zeugen  -  gelder) begründet der zuständige Referent.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Andere Verpflichtungen bis zum Wert von Fr. 300.- begründet der Aktu  -  ar, beziehungsweise die Aktuarin, über diesen Wert hinausgehende Ver  -  pflichtungen der Präsident, beziehungsweise die Präsidentin.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Visa auf Rechnungen für Gutachten leistet der zuständige Referent mit  dem Aktuar, beziehungsweise deren Stellvertreter., Visa auf anderen Rech  -  nungen oder Buchungsbelegen eine Kanzleimitarbeiterin mit dem Aktuar  oder dem Präsidenten, beziehungsweise deren Stellvertreter.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Präsident erlässt zuhanden der Gerichtskasse jeweils aktuelle Listen  der Zeichnungsberechtigten für Kreditoren- und Buchungsbelege, Zula  -  gen- und Abzugsmeldungen sowie für deren Freigabe, mitsamt Unter  -  schriftsmustern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Information und Berichterstattung
§ 8 Informationen der Medien
                            1  Über die Information der Medien entscheidet der Präsident oder die Prä  -  sidentin.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Informationsstelle
                            1  Informationsstelle im Sinne von § 9 des Informations- und Datenschutzge  -  setzes vom 21. Februar 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   ist der Aktuar oder die Aktuarin. Bei Bedarf  spricht er sich vorgängig mit dem Präsidenten oder der Präsidentin ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Veröffentlichung der Gerichtspraxis
                            1  Über die Veröffentlichung von Urteilen der Schätzungskommission in der  "Solothurnischen Gerichtspraxis" entscheidet das Obergericht auf Antrag  der Schätzungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Schlussbestimmung
§ 11 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement wurde von der Gerichtsverwaltungskommission am 29.  August 2006 definitiv genehmigt und tritt am 1. Oktober 2006 in Kraft.  Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrats.  Die Einspruchsfrist ist am 30. November 2006 unbenutzt abgelaufen.  Publiziert im Amtsblatt vom 8. Dezember 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  114.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                26.04.2011 01.07.2011 § 7 Abs. 1 geändert GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 7 Abs. 2 geändert GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 7 Abs. 3 geändert GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 7 Abs. 4 eingefügt GS 2011,15
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 1 26.04.2011 01.07.2011 geändert GS 2011,15
§ 7 Abs. 2 26.04.2011 01.07.2011 geändert GS 2011,15
§ 7 Abs. 3 26.04.2011 01.07.2011 geändert GS 2011,15
§ 7 Abs. 4 26.04.2011 01.07.2011 eingefügt GS 2011,15
                            5