Beschluss betreffend die Genehmigung des Lehrplans für die 5. und 6. Klasse der Primarschule französischer Sprache
                            Beschluss  vom 1. Oktober 1979  betreffend die Genehm  igung des Lehrplans für die 5. und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Klasse der Primarschule   französischer Sprache  Der Staatsrat des  Kantons Freiburg  gestützt auf das Gesetz vom 17. Mai 1884 über das Primarschulwesen;  gestützt  auf  das  Dekret  vom  1.  Juli  1971  betreffend  den  Beitritt  zum  Konkordat über die Schulkoordination vom 29. Oktober 1970;  gestützt auf den Beschluss vom 31. Mai 1979 der Konferenz der kantonalen  Erziehungsdirektoren der Westschweiz und des Tessins;  in Erwägung:  Das   Konkordat   über   die   Schulkoordination,   abgeschlossen   durch   die  Schweizerische    Konferenz    der    kantonalen    Erziehungsdirektoren    am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.  Oktober  1970  und  am  14.  Dezember  1970  vom  Bundesrat  genehmigt,  dem sich der Kanton Freiburg durch Dekret vom 1. Juli 1971 angeschlossen  hat,  sieht  vor,  dass  die  Konkordatskantone  Empfehlungen  ausarbeiten  für  die   Gesamtheit   der   Kantone,   insbesondere   was   die   Lehrpläne   und  gemeinsamen Lehrmittel betrifft.  Am  22.  September  1972  hat  die  Konferenz  der  Erziehungsdirektoren  der  Westschweiz    und    des    Tessins    den    von    der    westschweizerischen  interdepartementalen  Kommission  für  die  Koordination  des  Unterrichts  ausgearbeiteten  Plan  betreffend  Kindergarten  und  die  vier  ersten  Klassen  der  obligatorischen  Schulpflicht  angenommen.  Am  9.  Januar  1973  hat  der  Staatsrat durch Beschluss diesen Lehrplan genehmigt.  Es  war  notwendig,  dass  für  die  oberen  Klassen  der  Primarschule  eine  Fortsetzung    dieses    Lehrplans    geschaffen    wurde.    Mit    Datum    vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.   September   1972   hat   die   Konferenz   der   Erziehungsdirektoren   der  Westschweiz und des Tessins eine Kommission beauftragt, einen Lehrplan  für  die  5.  und  6.  Klasse  der  Primarschule  auszuarbeiten.  Die  Arbeit  dieser  Kommission und der Unterkommissionen - eine für jedes Unterrichtsfach -  verlangte  umfangreiche  Vernehmlassungen  der  beruflichen  Vereinigungen  der Primar- und Orientierungsstufe sowie der kantonalen Prüfungsgruppen.  Nach  zahlreichen  Abänderungen  fand  der  Entwurf  die  Zustimmung  aller
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            interessierten  Kreise.  Er  wurde  am  31.  Mai  1979  von  der  Konferenz  der  Erziehungsdirektoren der Westschweiz und des Tessins angenommen.  Es  geht  nun  darum,  diesen  neuen  Lehrplan  für  die  5.  und  6.  Klasse  der  französischsprachigen Primarschulen zu genehmigen.  Auf Antrag der Erziehungs- und Kultusdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Der  Lehrplan  der  Westschweiz  für  die  5.  und  6.  Klasse  der  Primarschule,  ausgearbeitet      durch      die      westschweizerische      interdepartementale  Kommission für Schulkoordination, wird genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Er  ersetzt  schrittweise  den  Lehrplan  der  französischsprachigen  Klassen  vom 1. September 1967.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1   Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 1979 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2       Er     ist     im     Amtsblatt     zu     veröffentlichen,     in     die     Amtliche  Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.