Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen
                            Interkantonale Vereinbarung  über die Beiträge an die Ausbildungskosten von  universitären Hochschulen (Interkantonale  Universitätsvereinbarung, IUV)  Vom 27. Juni 2019 (Stand 1. Januar 2022)  Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  I Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Die   Vereinbarung   regelt   den   gleichberechtigten   interkantonalen   Zugang   zu  den kantonalen universitären Hochschulen und zu Institutionen im universitär  -  en Hochschulbereich sowie die Abgeltung der Kantone an die Trägerkantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie fördert damit den interkantonalen Lastenausgleich sowie die Freizügigkeit  für Studierende und ist Teil einer koordinierten schweizerischen Hochschulpoli  -  tik.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Subsidiarität zu Mitträgervereinbarungen
                            1  Interkantonale Vereinbarungen, welche die Mitträgerschaft einer oder mehre  -  rer   universitärer   Hochschulen   und   von   Institutionen   im   universitären   Hoch  -  schulbereich regeln, gehen dieser Vereinbarung vor, sofern sie die Grundsätze  gemäss Art.  3 nicht verletzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Grundsätze
                            1  Die   zahlungspflichtigen   Kantone   leisten   den   Trägerkantonen   universitärer  Hochschulen (Hochschulträgerkantonen) für ihre Studierenden Beiträge an die  Kosten des Hochschulstudiums.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Hochschulträgerkantone   müssen   für   ihre   Studierenden   mindestens   die  -  selben geldwerten Leistungen erbringen, wie sie die vorliegende Vereinbarung  vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom Landrat mit 4/5-Mehr genehmigt am 27.  August  2020. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 29.  Oktober  2020.  Beschluss des Landrats gemäss §  63 GpR (  SGS  120  ) mit Verfügung der Landeskanzlei vom 30.  Oktober  2020 (publiziert  im  Amtsblatt  Nr.  45  vom  5.  November  2020  ) für rechtskräftig erklärt. Beitritt zur IUV  2019 bzw. Austritt aus IUV  1997 mit  Schreiben des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft an die EDK vom 10.  November  2020 erklärt. Vom Vorstand  der EDK in Anwendung von Art.  22 der IUV  2019 am 2.  September  2021 per 1.  Januar  2022 in Kraft gesetzt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie   gewähren   den   Studierenden   aus   allen   Vereinbarungskantonen   die   glei  -  che Rechtsstellung.  II Beitragsberechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Beitragsberechtigte Studienangebote
                            1  Beitragsberechtigt   sind   Studienangebote   von   institutionell   akkreditierten   öf  -  fentlich-rechtlichen   kantonalen   Hochschulen   sowie   von   akkreditierten   öffent  -  lich-rechtlichen Institutionen der Kantone im universitären Hochschulbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann universitäre Hochschulen und  Institutionen   im   universitären   Hochschulbereich,   die   sich   im   Akkreditierungs  -  verfahren   befinden,   als   beitragsberechtigt   erklären.   Sie   definiert   die   dafür  massgebenden Kriterien in Richtlinien. Art.  26 wird vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Studienangebote,   deren   Abschluss   den   Zugang   zu   einem   geregelten   Beruf  beinhaltet, gelten als beitragsberechtigt, wenn die im massgebenden Recht for  -  mulierten zusätzlichen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Studienangebote im Sinne der vorhergehenden Absätze sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Bachelor- oder Masterstudien,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Doktoratsstudien unter Berücksichtigung von Art.  11,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  weitere von der Konferenz der Vereinbarungskantone bezeichnete Studi  -  enangebote.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Studienvorbereitende   Angebote   und   Angebote   der   Weiterbildung   sind   nicht  beitragsberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Beitragsberechtigte Studienangebote privater Institutionen
                            1  Studienangebote institutionell akkreditierter privater Hochschulen und von ak  -  kreditierten   privaten   Institutionen   im   universitären   Hochschulbereich   können  von der Konferenz der Vereinbarungskantone als beitragsberechtigt anerkannt  werden. Voraussetzung ist, dass der Standortkanton:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  sich an der privaten Hochschule finanziell beteiligt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  für seine Studierenden an der privaten Hochschule mindestens dieselben  geldwerten Leistungen erbringt, wie es die vorliegende Vereinbarung vor  -  sieht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  sicherstellt, dass die private Hochschule den Studierenden aus allen Ver  -  einbarungskantonen die gleiche Rechtsstellung gewährt und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  im Trägerschaftsorgan der privaten Hochschule vertreten oder in anderer  Weise an der strategischen Führung der Hochschule beteiligt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Art.  4  Abs.  3–5 und Art.  6 gelten auch für private Institutionen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.088
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Datenbank für beitragsberechtigte Studienangebote
                            1  Die beitragsberechtigten Studienangebote sind nach Fachbereichen in einer  Datenbank erfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ergibt   sich   die   Zuordnung   einzelner   Angebote   zu   einem   Fachbereich   nicht  aus den Merkmalen des Systems oder ist sie strittig, fällt die Kommission IUV  einen Zuordnungsentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Studierende
                            1  Als   Studierende,   die   einen   Beitrag   im   Sinne   dieser   Vereinbarung   auslösen,  gelten Personen, die für ein beitragsberechtigtes Studienangebot immatrikuliert  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Studierende, die keine Studienleistungen beziehen, werden keine Beiträ  -  ge geleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Studierendenzahl   wird   auf   der   Grundlage   der   Studierendenstatistik   des  Bundesamtes für Statistik BFS ermittelt.  III Beitragsbemessung und Zahlungspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Bemessungsgrundlage
                            1  Die   interkantonalen  Beiträge  werden   als   jährlicher  Pauschalbeitrag  pro   Stu  -  dentin oder Student pro Kostengruppe festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie werden den zahlungspflichtigen Kantonen auf Grundlage der im Herbst-  beziehungsweise Frühjahrssemester erhobenen Studierendenzahlen in Rech  -  nung gestellt. Die Kommission IUV entscheidet über die Modalitäten der Rech  -  nungsstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Grundlagen für die Festlegung der interkantonalen Beiträge
                            1  Grundlage für die Bemessung der interkantonalen Beiträge sind die standar  -  disierten Kosten pro Fachbereich. Diese ergeben sich aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  den nach Abzug der Drittmittel  für die Lehre verbleibenden Betriebskos  -  ten für die Lehre zu 100  % sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  den   Betriebskosten   für   die   Forschung,   welche   dem   Träger   nach   Abzug  der Drittmittel für die Forschung verbleiben, zu 85  %.  Die Kosten werden auf der Grundlage der Statistik der Hochschulfinanzen des  Bundesamtes   für  Statistik   BFS   ermittelt.   Die   Infrastrukturkosten   werden  nicht  angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Definition der Fachbereiche und deren Zuordnung zu einer Kostengruppe  erfolgt im Anhang zur Vereinbarung.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann bei wesentlichen Veränderun  -  gen   der   in   Abs.  1   definierten   Bemessungsgrundlagen   die   Zuordnung   eines  Fachbereichs  zu einer Kostengruppe  ändern, zusätzliche  Kostengruppen ein  -  richten  und/oder   bestehende   Kostengruppen   aufteilen.   In  begründeten  Fällen  kann sie zudem die für die Forschung anzurechnenden Betriebskosten plafo  -  nieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Höhe der interkantonalen Beiträge
                            1  Ausgehend   von   den   standardisierten   Kosten   pro   Fachbereich   werden   die  Durchschnittskosten pro Kostengruppe errechnet sowie ein Abzug in Höhe der  durchschnittlichen Studiengebühren und der effektiven oder pauschal berech  -  neten  Bundesbeiträge  vorgenommen.   Die  Beiträge  entsprechen  85  %   der  so  errechneten Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  interkantonalen  Beiträge  für  die  Kostengruppe  III   betragen  maximal   das  Doppelte des Durchschnitts der für die Fachbereiche dieser Kostengruppe er  -  mittelten Kosten für die Lehre gemäss Art.  9  Abs.  1  Bst.  a. In begründeten Fäl  -  len kann die Konferenz der Vereinbarungskantone die Beiträge für die Kosten  -  gruppe  III   über   das   definierte   Maximum   hinaus   erhöhen.   Art.  26  Abs.  3   wird  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für  die  Festlegung  der  Beiträge  und  die  Dauer  der  Gültigkeit   ist   die  Konfe  -  renz der Vereinbarungskantone zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Dauer der Beitragspflicht
                            1  Interkantonale   Beiträge   im   Sinne   der   Vereinbarung   sind   für   ein   Erst-   sowie  ein allfälliges  Zweitstudium  zu  entrichten.  Ein  Studium (Erst- oder  Zweitstudi  -  um)  kann Studienangebote  auf  Bachelor-,  Master-  sowie  allenfalls   Doktorats  -  stufe   enthalten.   Voraussetzung   für   die   Finanzierung   eines   Zweitstudiums   ist  ein erster universitärer Abschluss auf Stufe Master.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beitragspflicht ist zeitlich auf 12  Semester für ein Erst- und weitere 12  Se  -  mester für ein Zweitstudium begrenzt. Für Studierende der medizinischen Stu  -  diengänge verlängert sich die Dauer der Beitragspflicht auf 16  Semester.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Konferenz der Vereinbarungskantone legt die maximale beitragsberech  -  tigte Dauer für Studienangebote gemäss Art.  4  Abs.  4  Bst.  c fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Zahlungspflichtiger Kanton
                            1  Zahlungspflichtig   ist   derjenige   Vereinbarungskanton,   in   dem   eine   Studentin  oder   ein   Student   zum   Zeitpunkt   des   Erwerbs   des  Zulassungsausweises   zur  universitären Hochschule zivilrechtlichen Wohnsitz (Art.  23  ff. ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ) hatte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Aufnahme eines Zweitstudiums ist derjenige Kanton zahlungspflichtig, in  dem eine Studentin oder ein Student zum Zeitpunkt der Aufnahme des Zweit  -  studiums (Semesterbeginn) zivilrechtlichen Wohnsitz hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10.  Dezember  1907;  SR  210  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.088
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Studiengebühren
                            1  Die   Hochschulträgerkantone   können   angemessene   individuelle   Studienge  -  bühren erheben. Übersteigt die Summe der Beiträge gemäss Art.  10 und der  individuellen Studiengebühren die den Beiträgen zugrunde liegenden standar  -  disierten Kosten pro Kostengruppe gemäss Anhang, werden die Beiträge ent  -  sprechend gekürzt.  IV Hochschulzugang und Gleichbehandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Gleichbehandlung bei der Zulassung
                            1  Die   Studienanwärterinnen,   die   Studienanwärter   und   die   Studierenden   aus  den Vereinbarungskantonen haben bezüglich der Zulassung zum Studium die  gleiche   Rechtsstellung   wie   diejenigen   des   Hochschulträgerkantons   bezie  -  hungsweise der Hochschulträgerkantone. Dies gilt auch bei Vorliegen von Zu  -  lassungsbeschränkungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskanto -
                            nen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Studierende   aus   Nichtvereinbarungskantonen   haben   keinen   Anspruch   auf  Gleichbehandlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie werden an ein beitragsberechtigtes Studienangebot im Sinne dieser Ver  -  einbarung   erst   zugelassen,   wenn   die   Studierenden   aus   Vereinbarungskanto  -  nen Aufnahme gefunden haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie leisten für  die in Anspruch genommenen Studienangebote Beiträge,  die  mindestens den Beiträgen gemäss Art.  10 entsprechen.  V Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Die Konferenz der Vereinbarungskantone
                            1  Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer regierungs  -  rätlichen Vertreterin oder einem regierungsrätlichen Vertreter der Kantone zu  -  sammen, die der Vereinbarung beigetreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihr obliegen folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Festlegung der interkantonalen Beiträge pro Kostengruppe und die Dauer  von deren Gültigkeit einschliesslich Definition der in Abzug zu bringenden  Bundesbeiträge (Art.  10),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Definition   der   Fachbereiche   und   Zuordnung   zu   einer   Kostengruppe  (Art.  9  Abs.  2),  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Änderung   der   Zuordnung   eines   Fachbereichs   zu   einer   Kostengruppe,  Einrichtung zusätzlicher Kostengruppen und/oder Aufteilung bestehender  Kostengruppen     sowie     entsprechende     Anpassung     des     Anhangs  (Art.  9  Abs.  3),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Plafonierung   der   anzurechnenden   Betriebskosten   für   die   Forschung   in  begründeten Fällen (Art.  9  Abs.  3),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Erhöhung der Beiträge für die Kostengruppe III über das definierte Maxi  -  mum hinaus (Art.  10  Abs.  2),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Definition weiterer Studienangebote (Art.  4  Abs.  4  Bst.  c) sowie die Fest  -  legung der entsprechenden Regelstudiendauer (Art.  11  Abs.  3),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Kürzung von Beiträgen (Art.  13),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Entscheid   über   die   Beitragsberechtigung   von   Studienangeboten   von  Hochschulen im Akkreditierungsverfahren (Art.  4  Abs.  2), von Studienan  -  geboten, deren Abschluss den Zugang zu einem geregelten Beruf bein  -  haltet   (Art.  4  Abs.  3)   sowie   von   Studienangeboten   privater   Hochschulen  (Art.  5),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Genehmigung   von   Budget   und   Rechnung   bezüglich   der   Vollzugskosten  (Art.  19),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  Wahl der Mitglieder und des oder der Vorsitzenden der Kommission IUV  (Art.  17), und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  Festlegung des Rechnungsjahrs, ab welchem die Beiträge für die Kosten  -  gruppe  III auf Basis der validierten Kosten berechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Beschlüsse   gemäss   Abs.  2  Bst.  a–g   sowie   l   bedürfen   der   Mehrheit   von  zwei Dritteln der Konferenzmitglieder, darunter mindestens die Hälfte der Uni  -  versitätskantone   gemäss   Hochschulkonkordat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .   Für   die   übrigen   Beschlüsse  gilt das einfache Mehr der anwesenden Konferenzmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Kommission IUV
                            1  Für   den   Vollzug   wählt   die   Konferenz   der   Vereinbarungskantone   eine   Kom  -  mission  IUV. Die Amtsdauer beträgt vier  Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission IUV setzt sich aus acht regierungsrätlichen Vertretungen der  Vereinbarungskantone zusammen. Vier Mitglieder der Kommission IUV vertre  -  ten einen Universitätskanton, vier einen Nichtuniversitätskanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Je eine Vertretung des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innova  -  tion SBFI und des Bundesamtes für Statistik BFS nehmen mit beratender Stim  -  me an den Sitzungen teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kommission IUV obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Überwachung des Vollzugs, insbesondere auch der Geschäftsstelle,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Entscheid über die Zuordnung eines Angebots zu einem Fachbereich in  strittigen Fällen (Art.  6  Abs.  2),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Interkantonale   Vereinbarung   über   den   schweizerischen   Hochschulbereich   (Hochschulkonkordat)   vom   20.  Juni  2013;  Sammlung der Rechtsgrundlagen der EDK, Ziff. 6.0.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Antragsstellung an die Konferenz der Vereinbarungskantone für Entschei  -  de gemäss Art.  16  Abs.  2  Bst.  a–g und l, sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Regelung   der  Rechnungslegung,   der   Beitragszahlung,   der  Termine   und  Stichdaten sowie des Vorgehens bei allfälligen Verzugszinsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Geschäftsstelle
                            1  Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erzie  -  hungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle der Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie führt das zentrale Inkasso für die Beitragszahlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Vollzugskosten
                            1  Die Kosten des Vollzugs dieser Vereinbarung sind durch die Vereinbarungs  -  kantone nach Massgabe der Zahl ihrer Studierenden zu tragen. Sie werden ih  -  nen jährlich in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Streitbeilegung
                            1  Auf Streitigkeiten, die sich aus der vorliegenden Vereinbarung ergeben, wird  das Streitbeilegungsverfahren gemäss IRV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  ) angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann   die   Streitigkeit   nicht   beigelegt   werden,   entscheidet   auf   Klage   hin   das  Bundesgericht gemäss Art.  120  Abs.  1  Bst.  b BGG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  VI Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Beitritt
                            1  Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen  Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit dem Beitritt zu dieser Vereinbarung erklären die Kantone gleichzeitig den  Austritt   aus   der   interkantonalen   Universitätsvereinbarung   vom   20.  Febru  -  ar  1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Inkrafttreten
                            1  Der  Vorstand  der   Schweizerischen   Konferenz   der  kantonalen  Erziehungsdi  -  rektoren setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr 18  Kantone beigetreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Rahmenvereinbarung vom 24.  Juni  2005 für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinba  -  rung, IRV,  SGS  149.91  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Bundesgesetz vom 17.  Juni  2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG);  SR  173.110  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  GS 34.0794  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.088
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Kündigung
                            1  Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils  auf den 31.  Dezember durch schriftliche Erklärung an die Konferenz der Ver  -  einbarungskantone gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Weiterbestehen der Verpflichtungen
                            1  Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus die  -  ser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts in Ausbildung befindlichen  Studierenden bis zum Ende ihres Studiums bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Fürstentum Liechtenstein
                            1  Dieser   Vereinbarung  kann  das   Fürstentum   Liechtenstein  auf   der   Grundlage  seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten  eines Vereinbarungskantons zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Übergangsrecht
                            1  Die   Beitragsberechtigungen   gemäss   der   Interkantonalen   Universitätsverein  -  barung vom 20.  Februar  1997 bleiben bis zur Entscheidung über die institutio  -  nelle   Akkreditierung   (Art.  4  Abs.  2   und   Art.  5  Abs.  1)   gemäss   HFKG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )    bezie  -  hungsweise bis zum Entscheid über die Erfüllung zusätzlicher Anerkennungs  -  voraussetzungen   gemäss   Art.  4  Abs.  3   und   Art.  5  Abs.  2,   längstens   aber   bis  acht Jahre nach Inkrafttreten des HFKG, bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Leistungsabgeltungen  derjenigen   Kantone,   die   der  IUV  nicht   oder  noch  nicht beigetreten sind, erfolgen für die Dauer von längstens zwei Jahren nach  Inkrafttreten  der Vereinbarung gestützt auf die  Interkantonale  Universitätsver  -  einbarung vom 20.  Februar  1997. Nach Ablauf dieser Frist gilt für alle Nichtver  -  einbarungskantone Art.  15.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Solange betreffend die Ausbildung der Human-, Zahn- und Veterinärmedizin  keine   validierten   Kosten   vorliegen,   betragen   die   interkantonalen   Beiträge   für  die   Kostengruppe  III   das   Doppelte   der   Beiträge   für   die   Kostengruppe  II.   Die  Konferenz der Vereinbarungskantone entscheidet, ab welchem Rechnungsjahr  die Beiträge für die Kostengruppe  III auf Basis der validierten Kosten berechnet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Bundesgesetz vom 30.  September  2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen  Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG);  SR  414.20  .  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.088
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Berechnung der Beiträge im Übergang von der IUV 1997 auf die
                            IUV 2019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für   eine   Übergangsphase   von   drei   Jahren   nach   Inkrafttreten   der   IUV  2019  wird für die Berechnung der Kantonsbeiträge wie folgt vorgegangen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Multiplikation   der   Differenz   zwischen   den   Beiträgen   IUV  2019   und  IUV  1997   mit   dem   Faktor  0.25   (erstes   Berechnungsjahr),   mit   dem   Fak  -  tor  0.5 (zweites Berechnungsjahr) beziehungsweise mit dem Faktor  0.75  (drittes Berechnungsjahr) und Festlegung eines entsprechenden Korrek  -  turbetrags für jeden Kanton,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Berechnung der effektiven Beiträge pro Kanton auf Basis der Beiträge ge  -  mäss IUV  1997 zuzüglich des Korrekturbetrags gemäss Bst.  a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Abschluss dieser dreijährigen Übergangsphase erfolgt die Berechnung  der Kantonsbeiträge ausschliesslich basierend auf der IUV  2019.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2019  01.01.2022  Erlass  Erstfassung  GS 2021.088  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  27.06.2019  01.01.2022  Erstfassung  GS 2021.088  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/1  Erlasstitel  Interkantonale  Vereinbarung  über  die  Beiträge  an  die  Ausbil-  dungskosten von universitären Hochschulen  (Interkan  tonale Uni-  versitätsvereinbarung, IUV)  SGS  -Nr.  664.3  GS  -Nr.  2021.088  Erlassdatum  27.06.2019 (  2020/273  , Beitrtt BL zur IUV 2019)  In Kraft seit  01.01.2022  > Übersicht Gesetzessammlung   des Kantons BL  Hinweis:    Die  Links  führen  in  der  Regel  zum  Landratsprotokoll  (2.  Lesung),  woselbst  weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommis  sionsbericht an  den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind.  > Mehr  Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen  (chronologisch absteigend)  Datum  GS  -Nr.  In Kraft seit     Bemerkungen  Mit obige  r Vereinbarung  aufgehoben wurde:  Erlasstitel  Interkantonale Universitätsvereinbarung (IUV)  GS  -Nr.  34.0794  Erlassdatum  20.02.1997 (  1997/146  , Beitritt BL zur IUV  1997, Beschluss  LR am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.10.1997, siehe auch  Akten StaBL  )  Dauer  01.01.  1999–  31.12.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  2: Bezeichnung der Kostengruppen und  Zuordnung der Fachbereiche gemäss Art. 9 Abs. 2 der  Vereinbarung  (Stand 27.06.2019)  Die Kostengruppen gemäss Art. 9 Abs. 2 werden wie folgt  definiert:  Kostengruppe I:  Geistes  -  und Sozialwissenschaften,  Wirtschaftswissenschaf-  ten  und Recht  Kostengruppe II:  Exakte Wissenschaften, Naturwissenschaften, technische Wis-  senschaften,  Pharmazie,  erstes  und  zweites  Studienjahr  der  Human  -  , Zahn  -  und Veterinärmedizin  Kostengruppe III:  Human  -  , Zahn  -  und  Veterinärmedizin ab drittem Studienjahr