Reglement über die Stiftung der lateinischen Schweiz Pilotprojekte - Sucht
                            Reglement  vom 22. März 2012  über die Stiftung de  r lateinischen Schweiz Pilotprojekte –  Sucht  Die    Konferenz    der    für    de  n    Vollzug    von    Strafen    und  Massnahmen      zuständigen      ka  ntonalen      Behörden      der  lateinischen Schwei  z (die Konferenz)  gestützt auf Artikel 387 Abs. 5 StGB;  gestützt auf die Artikel 1 und 4 Abs. 2 Bst. b und e des Konkordats vom 10.  April  2006  über  den  Vollzug  der  Freiheitsstrafen  und  Massnahmen  an  Erwachsenen  und  jungen  Erwachsenen  in  den  Kantonen  der  lateinischen  Schweiz (nachfolgend: Konkordat der lateinischen Schweiz);  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Errichtung
                            Es  wird  eine  öffentlich-rechtliche  Stiftung  errichtet  zur  Förderung  der  Erprobung   neuer   Formen   des   Straf-   und   Massnahmenvollzugs   für  suchtbedingt    verurteilte    Personen,    die    den    Namen    «Stiftung    der  lateinischen  Schweiz  Pilotprojekte  –  Sucht»  (nachfolgend:  die  Stiftung)  trägt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Definition
                            Mit  den  verurteilten  Personen  im  Sinne  des  Artikels  1  sind  Personen  gemeint,  die  unter  einer  Sucht  oder  psychischen  Störungen  leiden,  die  auf  eine Abhängigkeit zurückzuführen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zweck
                            Die Stiftung hat zum Zweck, Projekte zu begleiten oder zu unterstützen, die  von   Kantonen   der   lateinischen   Schweiz   vorgebracht   werden   und   die  innovative    Herangehensweisen    in    der    stationären    oder    ambulanten  Betreuung   von   suchtkranken   straffälligen   Personen   *)     im   Straf-   oder  Massnahmenvollzug aufweisen.  *)      Die    in    diesem    Reglement    verwendeten    Personenbezeichnungen    gelten  gleichermassen für Frauen und Männer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Sitz, Aufsicht
                            1   Die Stiftung hat ihren Sitz in Delsberg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Sie   wird   der   Aufsicht   der   zuständigen   Behörde   des   Kantons   Jura  unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Dotation
                            Das  Dotationskapital  wird  gemäss  der  von  der  Konferenz  genehmigten  Liquidationsbilanz  aus  dem  gesamten  Nettovermögen  der  Stiftung  für  Rauschgiftabhängige  im  Straf-  und  Massnahmenvollzug  in  die  Stiftung  eingebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Geldmittel
                            1   Die Geldmittel der Stiftung bestehen aus:  a)   den Einnahmen aus dem Stiftungsvermögen;  b)   Spenden und Legaten;  c)   den   allfälligen   finanziellen   Beiträgen   der   Konkordatskantone,   auf  Beschluss der Konferenz;  d)   allen weiteren Einnahmen oder Schenkungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Stiftung  kann  mit  Zustimmung  des  Stiftungsrates  Spenden  und  jede  andere     Sachschenkung     entgegennehmen,     die     geeignet     ist,     zur  Verwirklichung des Stiftungszweckes beizutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Organe
                            Die Organe der Stiftung sind:  a)   der   Stiftungsrat;  b)   die   Revisionsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Ernennung und Organisation des Stiftungsrates
                            1    Der  Stiftungsrat  setzt  sich  aus  sieben  bis  neun  Mitgliedern  zusammen.  Der  Präsident  und  der  Sekretär  der  Konferenz  sind  von  Rechts  wegen  Mitglieder.    Die    anderen    Mitglieder    werden    durch    die    Konferenz  bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die bezeichneten Mitglieder, die für ei  ne Periode von vier Jahren ernannt  werden, sind für höchstens drei Perioden wiederwählbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Stiftungsrat entscheidet frei über seine interne Organisation. Er kann  ein Büro eröffnen und bestimmte Aufgaben an eines seiner Mitglieder oder  auch an Dritte übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Er  bezeichnet  die  Personen,  die  ermä  chtigt  sind,  die  Stiftung  gegenüber  Dritten zu vertreten, und bestimmt die Art der Unterzeichnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5       Der     Stiftungsrat     versammelt     sich     so     oft,     wie     es     die  Stiftungsangelegenheiten erfordern, je  doch mindestens einmal jährlich. Zur  rechtsgültigen  Beratung  ist  die  Anwesenheit  der  Mehrheit  der  Mitglieder  erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6     Die   Beschlüsse   erfolgen   aufgrund   der   Mehrheit   der   abgegebenen  Stimmen.  Sie  können  ebenfalls  auf  dem  Zirkulationsweg  erfolgen.  Bei  Stimmengleichheit  kommt  dem  Präsidenten  der  Stichentscheid  zu.  Die  Beschlüsse werden in einem Protokoll festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Befugnisse des Stiftungsrates
                            1    Der  Stiftungsrat  ist  das  verantwor  tliche  Organ  für  die  Verwaltung,  die  Leitung und die Geschäftsführung der Stiftung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Er   entscheidet   auf   Antrag   der   Sekretärin   oder   des   Sekretärs   des  Stiftungsrats über die Begleitung und Unterstützung von Pilotprojekten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Er  gewährt  gegebenenfalls  eine  Finanzhilfe  auf  der  Grundlage  eines  Leistungsauftrags,  in  dem  die  zu  erreichenden  Ziele,  deren  Finanzierung  sowie das Bewertungsverfahren festgelegt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Revisionsstelle
                            1     Die   Finanzkontrolle   des   Kantons   Jura   ist   zuständig,   jährlich   die  Geschäftsführung, die Rechnungen und die Vermögensanlagen zu prüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  muss  jährlich  zuhanden  des  Stiftungsrats  und  der  Aufsichtsbehörde  einen schriftlichen Bericht über das Ergebnis ihrer Ermittlungen erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Geschäftsbericht
                            1       Der     Stiftungsrat     unterbreitet     der     Konferenz     jährlich     einen  Geschäftsbericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  unterbreitet  den  Bericht  vorgängig  der  Konkordatskommission  der  lateinischen   Schweiz   und   der   Kommission   für   Bewährungshilfe   der  lateinischen Schweiz zur Stellungnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Oberaufsicht
                            Unter Vorbehalt der Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches  ist die Konferenz die obere Aufsichtsbehörde der Stiftung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                            1     Dieses   Reglement   wurde   von   de  n   Konferenzmitgliedern   einstimmig  angenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Das   Reglement   vom   10.   Dezembe  r   1987   über   die  Stiftung   für  Rauschgiftabhängige  im  Straf-  und  Massnahmenvollzug  wird  auf  das  von  der  Konferenz  festgelegte  Datum  aufgehoben,  nachdem  festgestellt  wurde,  dass das Liquidationsverfahren der be  sagten Stiftung abgeschlossen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Reglement  tritt  am  von  der  Konfer  enz  festgelegten  Datum  in  Kraft,  nachdem  es  von  den  Konkordatskantonen  gemäss  deren  eigenem  Recht  verabschiedet wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Es wird auf der Internetseite der Konferenz veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Datum des Inkrafttretens : 1. Juni 2014.  Vom Staatsrat am 26.2.2013 verabschiedet.