Verordnung über den Beruf der Hebamme
                            Verordnung  über den Beruf der Hebamme  (Hebammen-Verordnung)  vom 8. März 1994 (Stand 8. März 1994)  Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,  gestützt auf Art. 51 der Verordnung vom 8.  Dezember  1986 zum Gesund  -  heitsgesetz  1  )  ,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung regelt die selbständige Ausübung des Berufes der Heb  -  amme.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Bewilligung
                            1  Die selbständige Ausübung des Berufes der Hebamme bedarf einer Bewil  -  ligung der Sanitätskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Tätigkeitsbereich
                            1  Die Hebamme  a)  berät und überwacht Schwangere,  b)  bereitet Schwangere auf die Geburt vor,  c)  leitet Geburten,  d)  pflegt Wöchnerinnen und Neugeborene.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Fachkenntnisse
                            1  Voraussetzung für die selbständige Tätigkeit ist ein vom Schweizerischen  Roten Kreuz anerkanntes Diplom oder ein gleichwertiger Ausweis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS  811.11
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Berufspflichten
                            1  Bei Schwangerschaftskomplikationen ist rechtzeitig ein Arzt beizuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Notfällen ist die Schwangere unverzüglich in ein Spital einzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Aussergewöhnliche Befunde bei Mutter oder Kind sind sofort dem zustän  -  digen Arzt zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Hebamme ist verantwortlich für alle pflegerischen und medizinischen  Massnahmen bei Mutter und Kind gemäss der Praxis in den kantonalen Spi  -  tälern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei Totgeburten ist der Kantonsarzt mündlich zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Hebamme bildet sich regelmässig weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Aufzeichnungspflicht
                            1  Die Hebammen führen über ihre Tätigkeiten die notwendigen Aufzeichnun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufzeichnungen sind während wenigstens 10 Jahren aufzubewahren  und danach zu vernichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Verlust der Bewilligung
                            1  Die Sanitätskommission entzieht die Bewilligung, wenn die fachlichen, phy  -  sischen oder psychischen Voraussetzungen für die selbständige Berufsaus  -  übung nicht mehr gegeben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Diese Verordnung ersetzt die Verordnung vom 28. Mai 1946 über das Heb  -  ammenwesen  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gleichzeitig wird die Verordnung vom 9. Juni 1967 über die Taxordnung für  die Hebammen aufgehoben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS 811.116 (aGS II/249)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  bGS 811.116.1 (aGS IV/473)