Finanzausgleichsgesetz
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Finanzausgleichsgesetz  (FAG)  vom 28. April 2002 (Stand 1. Januar 2011)  Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I.Rh.,  gestützt auf Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24.  Wintermonat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1872,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz regelt den Finanzausgleich für die Bezirke und die Schulge  -  meinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Steuerbelastungsunterschiede innerhalb des Kantons sollen nicht hö  -  her als 20% sein. Als Basis von 100% gilt die Gesamtsteuerbelastung der  Kantons-, Bezirks- und Schulgemeindesteuern. Allfällige Liegenschaftssteu  -  ern werden bei der Berechnung berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Anspruch auf Finanzausgleich
                            1  Bezirke und aktive Schulgemeinden haben im Sinne dieses Gesetzes An  -  spruch auf Finanzausgleichsbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Berechnungsgrundlagen
                            1  Grundlagen für die Berechnung des Finanzausgleiches sind insbesondere  die Steuerkraft und die Wohnbevölkerung der Bezirke bzw. Schulgemein  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Steuerkraft pro Person werden die möglichen Einnahmen bei 100  Steuerpunkten (Steuerfuss) durch die Einwohnerzahl der entsprechenden  Bezirke bzw. Schulgemeinden geteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Massgebend ist die Einwohnerzahl am 31.  Dezember vor dem Auszah  -  lungsjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Als Berechnungsdaten für den Finanzausgleich werden die Daten des um  zwei Jahre zurückliegenden Steuerjahres verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Finanzausgleich
Art. 4 Bezirke
                            1  Die Steuerkraft pro Person der finanzschwachen Bezirke wird bis maximal  auf   den   Mittelwert   aller   Bezirke   durch   einen   nicht   zweckgebundenen  Kantonsbeitrag angehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Schulgemeinden
                            1  Der Abbau der Steuerbelastungsunterschiede unter den aktiven Schulge  -  meinden wird wie folgt verwirklicht:  a)  Die Steuerkraft pro Person der finanzschwachen Schulgemeinden  wird bis maximal auf den Mittelwert der fünf finanzstärksten Schulge  -  meinden durch einen nicht zweckgebundenen kantonalen Beitrag  angehoben.  b)  Den Schulgemeinden wird vom Kanton ein Beitrag an den Schulbe  -  trieb ausgerichtet, dessen Höhe durch die vom Grossen Rat auf dem  Verordnungsweg festzulegenden Kriterien bestimmt wird.  c)  Der Kanton übernimmt die gesamten Kosten der Sonderschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Härtefälle
                            1  An Bezirke können in Härtefällen durch Beschluss des Grossen Rates zu  -  sätzlich Finanzausgleichsbeiträge ausgerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An inaktive Schulgemeinden können während einer Dauer von vier Jahren  durch   Beschluss   der   Landesschulkommission   Finanzausgleichsbeiträge  ausgerichtet werden, sofern sie über dem arithmetischen Mittelwert der  Schulsteuerpunkte aller aktiven Schulgemeinden liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  An aktive Schulgemeinden können in Härtefällen durch Beschluss der  Landesschulkommission in Abweichung der Kriterien im Sinne dieses Ge  -  setzes Finanzausgleichsbeiträge ausgerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die maximale Gesamtsumme der jährlichen Beiträge im Sinne von Abs. 2  und 3 dieses Artikels wird vom Grossen Rat in der Verordnung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Budgetierung
                            1  Das Finanzdepartement erstellt im Hinblick auf die Budgetierung der Bezir  -  ke und der Schulgemeinden auf Mitte Jahr eine Liste der zu erwartenden Fi  -  nanzausgleichsbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Auszahlung der Beiträge
                            1  Die auf der Basis dieses Gesetzes berechneten Beiträge werden vom  Kanton in vierteljährlichen Raten jeweils am Quartalsende ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 9 Ausführungsbestimmungen
                            1  Der Grosse Rat erlässt auf dem Verordnungsweg die zu diesem Gesetz er  -  forderlichen Ausführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 * Übergang nach Einführung der Finanzentflechtung
                            1  Die Standeskommission richtet Bezirken und Schulgemeinden, die infolge  der Einführung der Finanzentflechtung tiefere oder keine Finanzausgleichs  -  beiträge mehr erhalten, für eine Dauer von maximal vier Jahren gestaffelt  abnehmende Ausgleichszahlungen aus. Der Grosse Rat legt die Eckwerte in  der Verordnung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Standeskommission ermittelt aufgrund der von den Bezirken einge  -  reichten Voranschläge und unter Berücksichtigung der Verschiebungen, die  sich aus der Finanzentflechtung ergeben, die Steuerfüsse für die Bezirke für  das Jahr 2011 und veröffentlicht diese im Sinne einer Empfehlung an die  Körperschaften und die Stimmberechtigten. Sie erlässt die für die Steuerfus  -  sermittlung erforderlichen Regelungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde am 1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2003 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                28.04.2002 01.01.2003 Erlass Erstfassung -
25.04.2004 25.04.2004 Ingress geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 10 geändert -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 10 geändert -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  28.04.2002  01.01.2003  Erstfassung  -  Ingress  25.04.2004  25.04.2004  geändert  -  Art. 10  25.04.2004  25.04.2004  geändert  -  Art. 10  25.04.2010  01.01.2011  geändert  -