Beschluss über die Förderung der Erneuerung bestehender Wohnungen
                            Zwec  k  Mittel  Beiträge  a) Grundsatz  b  ) Beitrags-  berechtigte  c)  Voraus-  setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)   an  die  der  Bund  gestützt  auf  das  Wohnbau-  und  Eigentumsförde-  rungsgesetz  vom  4.  Oktober  1974
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    oder  den  Bundesbeschluss  über  die  Erneuerung  bestehender  Wohnungen  vom  20.  Juni  1975
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    Hilfe  zur Reduktion der Mietzinse oder Eigentümerlasten gewährt, und  b)   an  welche  die  Gemeinde,  in  der  gebaut  wird,  einen  Beitrag  in  Höhe  des Kantonsbeitrages ausrichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Leistung der Gemeinde kann auch in anderer Form oder durch Dritte  erbracht werden, soweit dadurch die Mietzinse oder die Eigentümerlasten  in gleichem Umfange und für die gleiche Zeitdauer gesenkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Auf die Voraussetzungen gemäss lit. a wird verzichtet, wenn keine Bun-  desmittel mehr zur Verfügung stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Die  Beiträge  des  Kantons  werden  während  einer  Dauer  von  höchstens  sechs  Jahren  in  der  Höhe  von  einem  Prozent  der  Gesamterneuerungskos-  ten  gewährt.  Als  Grundlage  dienen  die  vom  Bund  anerkannten  Gesamt-  erneuerungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1    Das  Gesuch  um  Ausrichtung  von  Beiträgen  ist  der  Baudirektion  einzu-  reichen. Diese erlässt eine entsprechende Verfügung. Die Gemeinden ha-  ben das Antragsrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gesuche werden in der Reihenfolge ihres Einganges behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1    Die  erstmalige  Festsetzung  der  Miete  nach  der  Erneuerung  und  spätere  Mietzinsänderungen bedürfen solange der Genehmigung durch die Baudi-  rektion, als Kantonsbeiträge ausgerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Mietzins  nach  Erneuerung  setzt  sich  zusammen  aus  Altmiete,  Ver-  zinsung  der  als  wertvermehrend  anerkannten  Erneuerungskosten  sowie  einer  Pauschale  von  höchstens  2%  der  wertvermehrenden  Kosten  für  öf-  fentliche Abgaben, Unterhalt, Tilgung und Verwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1   Wo durch die vorgesehene Verbilligung ein tieferer Mietzins als derjeni-  ge  vor  der  Erneuerung  zustande  käme,  wird  nur  der  Anteil  des  Beitrages  ausgerichtet,  der  eine  Verbilligung  bis  zur  Höhe  des  Mietzinses  vor  der  Erneuerung bewirkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Eine  allfällige  Beitragskürzung  wird  zwischen  Kanton  und  Gemeinde  hälftig aufgeteilt.  d)  Dauer und  Höhe  Verfahren  Mietzinse  Maximale  Verbilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    und  des  Bundesbeschlusses  über  die  Erneue-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   sowie der gestützt dar-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    Er  ist  Verweisung  Inkrafttreten