Standeskommissionsbeschluss über die Bäderkontrolle
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Standeskommissionsbeschluss über die  Bäderkontrolle  vom 17. März 2000 (Stand 16. August 2004)  Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh.,  gestützt auf Art. 8 der Verordnung zum Gesundheitsgesetz vom 27.  März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Die Bestimmungen über die Bäderkontrolle umfassen:  a)  öffentliche Bäder mit künstlichen Becken, wie Freiluftbäder und Hal  -  lenbäder;  b)  *  Bäder mit beschränktem öffentlichen Zutritt in Schulen, Hotels, Hei  -  men, Heilanstalten und ähnlichen Institutionen;  c)  öffentliche Naturbäder.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Begriffe
                            1  Öffentliche Bäder sind der Allgemeinheit zugänglich. Der Begriff Bäder um  -  fasst   die   dazugehörenden   Einrichtungen   wie   Duschen,   Toiletten   und  Betriebsräume.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 * Grundsatz
                            1  Bäder gemäss Art. 1 dieses Beschlusses sind so anzulegen, dass die Ge  -  sundheit der Badegäste nicht gefährdet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Selbstkontrolle
                            1  Die für den Betrieb des Bades verantwortliche Person ist zur Selbstkontrol  -  le verpflichtet. Diese umfasst eine Dokumentation über den Badebetrieb und  dessen Organisation, eine Gefahrenanalyse, Weisungen für das Personal,  Protokollierung von Tätigkeiten und besonderen Ereignissen sowie die Über  -  prüfung der Einhaltung von vorgeschriebenen Höchstwerten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Meldepflicht
                            1  Besondere Vorkommnisse sind dem Kantonschemiker  1  )   zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Technische und betriebliche Vorschriften, Bauliche Richtlinien
                            1  Das Gesundheits- und Sozialdepartement legt die technischen und hygie  -  nischen Anforderungen an Bäder sowie die betrieblichen Vorschriften fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massgebend für bauliche Belange der Bäder ist die jeweils aktuelle Ausga  -  be der massgeblichen SIA-Norm des Schweizerischen Ingenieur- und Archi  -  tekten-Vereins. Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften eidgenös  -  sischer und kantonaler Erlasse, insbesondere in den Bereichen Gift, Um  -  weltschutz, Arbeitnehmerschutz, Unfallverhütung und Bau.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Kontrolle
                            1  Für die stichprobenweise Kontrolle der Bäder gemäss Art. 1 dieses Be  -  schlusses ist der Kantonschemiker zuständig. Er lässt  *  a)  Bäder inspizieren;  b)  Proben für Laboruntersuchungen entnehmen;  c)  Ergebnisse der Inspektionen und Laboruntersuchungen der verant  -  wortlichen Person, dem Betreiber des Bades und der zuständigen  Gemeindebehörde mitteilen;  d)  Massnahmen verfügen und Strafanzeige erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann Dritte zu Inspektionen und Probenahmen beiziehen. Er kann die  Öffentlichkeit über die Qualität des Badewassers informieren. Die amtlichen  Kontrollen entbinden den Verantwortlichen nicht von der Selbstkontrolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Gebühren
                            1  Laboruntersuchungen sind grundsätzlich gebührenpflichtig. Für Inspektio  -  nen werden Gebühren erhoben, wenn sie zu Beanstandungen geführt ha  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge  -  schlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Inkrafttreten
                            1  Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission am
                        
                        
                    
                    
                    
                27. März 2000 in Kraft.
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                17.03.2000 27.03.2000 Erlass Erstfassung -
16.08.2004 16.08.2004 Art. 1 Abs. 1, b) geändert -
16.08.2004 16.08.2004 Art. 3 geändert -
16.08.2004 16.08.2004 Art. 7 Abs. 1 geändert -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  17.03.2000  27.03.2000  Erstfassung  -  Art. 1 Abs. 1, b)  16.08.2004  16.08.2004  geändert  -  Art. 3  16.08.2004  16.08.2004  geändert  -  Art. 7 Abs. 1  16.08.2004  16.08.2004  geändert  -