Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Konferenzen der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Konferenzarten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2014  Konferenz der  Pädagogischen  Hochschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Konferenz  der  Pädagogischen  Hochschule  behandelt  The-  men, welche die Schule als Ganzes betreffen; sie wird mindestens  ein Mal im Jahr einberufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Konferenz hat insbesondere folgende Aufgaben:  a)   Beraten  von  Grundsatzfragen,  Beschliessen  von  Stellungnah-  men  und  Anträgen  zuhanden  der  Schulleitung  und  der  Erzie-  hungsbehörden,  b)  Einsetzen von Kommissionen und Arbeitsgruppen,  c)   Beschliessen  einer  Stellungnahme  zu  Handen  der  Wahlbehör-  de bei der Wahl von Mitgliedern der Schulleitung,  d)   Vorschlagen  des  Vertreters  bzw.  der  Vertreterin  der  Pädagogi-  schen Hochschule im Erziehungsrat an den Kantonsrat,  e)   Wählen  der  Konferenzaktuare  oder  der  Konferenzaktuarinnen  für  die  Konferenz  der  Pädagogischen  Hochschule  und  für  die  Konferenz der Dozierenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Bei  Traktanden  über  Dozierende  oder  Studierende  hat  die  Dele-  gation der Studierenden in den Ausstand zu treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Der  Rektor  bzw.  die  Rektorin  führt  den  Vorsitz  und  vertritt  die  Konferenz gegen aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Konferenz der Dozierenden besteht aus:  a)   den  konferenzpflichtigen  und  konferenzberechtigten  Dozieren-  den der Pädagogischen Hochschule gemäss § 5,  b)  der  Schulleitung,  c)   einer Person als Vertretung der Praxislehrpersonen,  d)  einer Delegation der Studierenden, die in der Regel drei Perso-  nen umfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Konferenz  der  Dozierenden  behandelt  Fragen  aus  dem  Be-  reich Ausbildung an der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen;  sie wird mindestens drei Mal im Jahr einberufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Konferenz hat insbesondere folgende Aufgaben:  a)   Beraten  von  Grundsatzfragen,  Beschliessen  von  Stellungnah-  men und Anträgen im Bereich Ausbildung zuhanden der Schul-  leitung und der Erziehungsbehörden,  b)  Vernehmlassungsrecht zu pädagogischen Grundsatzfragen und  ausbildungsspezifischen  Themen  wie  Evaluation,  Qualitätssi-  cherung  und  Modulentwicklung,  welche  im  Kompetenzbereich  der Schule liegen,  c)   Vorschlagen  des  Vertreters  bzw.  der  Vertreterin  der  Dozieren-  den in der Aufsichtskommission an den Regierungsrat,  Konferenz der  Dozierenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Teilkonferenzen  Konferenzrecht  und -pflicht,  Stimm- und  Wahlrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Einberufung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Rektor  bzw.  die  Rektorin  lädt  die  Konferenzteilnehmer  und  -  teilnehmerinnen rechtzeitig ein und legt eine Traktandenliste sowie  weitere notwendige Unterlagen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Konferenzteilnehmer  und  -teilnehmerinnen  können  Traktanden  beantragen. Diese sind drei Wochen vor der Konferenz dem Rektor  bzw. der Rektorin schriftlich einzureichen. Bei kurzfristig anberaum-  ten Konferenzen kann der Rektor bzw. die Rektorin diese Frist an-  gemessen verkürzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Beschlüsse können in der Regel nur zu traktandierten Geschäften  gefasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Verhandlungen sind in einem Protokoll festzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Konferenzaktuar bzw. die K  onferenzaktuarin führt das Proto-  koll.  Dieses  enthält  mindestens  die  Entscheide  unter  Angabe  des  Abstimmungsverhältnisses,  die  wichtigsten  Argumente  sowie  An-  träge an die Schulleitung und die wichtigsten Mitteilungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Protokolle  der  Konferenz  der  Pädagogischen  Hochschule  oder der Dozierenden werden auf der internen elektronischen Platt-  form  den  Konferenzteilnehmenden  zugänglich  gemacht  oder  kön-  nen im Sekretariat eingesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das Protokoll, ausgenommen bei Prüfungs- und Teilkonferenzen,  muss jeweils an der nächsten Sitzung genehmigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Konferenz  fällt  ihre  Entscheide  in  der  Regel  in  offener  Ab-  stimmung mit dem einfachen Mehr der anwesenden Stimmberech-  tigten.  Eine  geheime  Abstimmung  kann  im  Einzelfall  oder  auf  An-  trag  von  einem  Fünftel  der  anwesenden  Stimmberechtigten  be-  schlossen  werden.  An  Prüfungskonferenzen  sind  geheime  Ab-  stimmungen ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Rektor  bzw.  die  Rektorin  ist  stimmberechtigt  und  fällt  bei  Stimmengleichheit den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Bei  allen  Wahlen  entscheidet  im  ersten  Wahlgang  das  absolute  Mehr der anwesenden Stimmberechtigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kommt auf diese Weise eine Wahl nicht zustande, so entscheidet  im zweiten Wahlgang das einfache Mehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Geheime Wahl erfolgt, wenn sie von einem Fünftel der anwesen-  den Stimmberechtigten beschlossen wird.  Protokolle  Abstimmungs-  verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Wahlen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   und in die kantonale Ge-  In-Kraft-Treten
                        
                        
                    
                    
                    
                
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