Verordnung über das Personalrecht in den Spitälern
                            1  Verordnung über das Personalrecht in  den Spitälern  (Spitalpersonalverordnung)  RRB vom 7. Juli 1993 (Stand 1. August 2001)  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt  auf  §§  2  und  54  des  Gesetzes  über  das  Staatspersonal  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                27. September 1992
                            1  )  beschliesst:  A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1. Geltungsbereich
                            1   Diese Verordnung gilt für die Angestellten der solothurnischen Spitäler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  allgemeinen  Anstellungsbedingungen  für  Chefärzte,  Chefärztinnen  sowie  Leitende  Ärzte  und  Ärztinnen  der  solothurnischen  Spitäler  bleiben  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Abschluss  besonderer  Verträge  für  die  Überlassung  von  Pflege-  und  Lehrpersonal sowie mit Personen nach Absatz 2 bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Im  übrigen  gilt  die  allgemeine  Vollzugsgesetzgebung  zum  Gesetz  über  das  Staatspersonal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ),  soweit  diese  Verordnung  keine  besonderen  Bestim-  mungen enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2. Rechtsnatur der Dienstverhältnisse
                            1   Das Personal steht im öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Folgende Dienstverhältnisse werden privatrechtlich geregelt:  a)  die  Anstellung  von  Aushilfen  sowie  von  Praktikanten  und  Praktikan-  tinnen;  b)  Ausbildungsverhältnisse;  c)  besondere Rechtsverhältnisse, wie mit Beleg- und Konsiliarärzten oder  -ärztinnen sowie mit Dozenten oder Dozentinnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 126.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  § 1 Absatz 1 Fassung vom 27. März 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  BGS 126.2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  1 2 Absatz 1 Fassung vom 27. März 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  § 2 Absatz 3 aufgehoben am 27. März 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1  )    Kompetenzen  a) Anstellungen  Für die Anstellung ist der Verwaltungsdirektor oder die Verwaltungsdirek-  torin zuständig. Er oder sie kann diese Kompetenz an Leiter oder Leiterin-  nen einer Dienststelle delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            2  )    b)    Lohnfestsetzung  Die Anstellungsbehörde setzt den Lohn fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5. ...
                            3  )  B. Besondere Regelungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            4  )    Stellenausschreibung  Für  die  Ausschreibung  der  Stellen  ist  der  Verwaltungsdirektor  oder  die  Verwaltungsdirektorin zuständig. Er oder sie bestimmt das Publikationsor-  gan.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7. Wohnsitzpflicht
                            Die  Anstellungsbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  kann  aus  betrieblichen  Gründen  eine  Wohnsitz-  pflicht vorschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8. Personalausschuss
                            Das  Personal  jedes  Spitals  kann  einen  Personalausschuss  bilden,  der  in  Personalangelegenheiten  beigezogen  wird.  Organisation,  Zusammenset-  zung, Rechte und Pflichten sind in einem durch den Stiftungsrat bzw. das  Departement des Innern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  ) zu genehmigenden Reglement festzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9. Pensionskasse
                            1    Die  berufliche  Alters-,  Invaliden-  und  Hinterlassenenvorsorge  wird  durch  Mitgliedschaft  oder  Anschlussmitgliedschaft  in  der  kantonalen  Pensions-  kasse oder einer anderen Pensionskasse gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Assistenzärzte, Assistenzärztinnen, Oberärzte und Oberärztinnen werden  bei  der  Vorsorgestiftung  des  Verbandes  schweizerischer  Assistenz-  und  Oberärzte (VSAO) versichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. Gesundheitskontrolle
                            1    Das  Personal  hat  sich  einer  ärztlichen  Eintrittsuntersuchung  sowie  peri-  odischen  Gesundheitskontrollen  und  prophylaktischen  Massnahmen  zu  unterziehen.  Eine  ärztliche  Untersuchung  hat  auch  beim  Dienstaustritt  zu  erfolgen. Die Kosten gehen zulasten des Spitals.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  § 3 Fassung vom 27. März 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  § 4 Fassung vom 27. März 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  § 5 aufgehoben am 27. März 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  § 6 Fassung vom 27. März 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  Begriff Anstell  ungsbehörde Fassung vom 27. März 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  Departementsbezeichnung Fassung vom 27. März 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wer  sich  diesen  Gesundheitskontrollen  nicht  unterzieht,  verliert  den  Anspruch auf die im Krankheitsfall vorgesehenen Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Durchführung der Gesundheitskontrolle wird im Reglement über den  Personalarztdienst geregelt.  C. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11. Aufhebung bisherigen Rechts
                            Auf  den  1.  Januar  1994  wird  der  Regierungsratsbeschluss  vom  21.  März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1975 über die Ausrichtung des 13. Monatslohnes für Oberärzte, Assistenz-  ärzte und das Pflegepersonal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ) aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12. Änderung bisherigen Rechts
                            1   Die Verordnung über die Besoldungen des Pflegepersonals der Kantona-  len  Psychiatrischen  Klinik  Solothurn  und  des  Pflegeheims  Fridau  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                10. November 1987
                            2  ) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Absatz 2 ist aufgehoben.
                            2    Die  Verordnung  über  die  Besoldungen  des  Pflegepersonals  des  Kantons-  spitals Olten vom 10. November 1987
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Absatz 2 ist aufgehoben.
                            3   Diese Änderungen treten auf den 1. Januar 1994 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )    Der  Regierungsratsbeschluss  vom  4.  Mai  1973  über  die  Ferienre-  gelung für Assistenzärzte und Pflegepersonal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13. Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am 1. August 1993 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  GS 86, 596.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  GS 90, 1039 (BGS 126.515.341).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  90, 1045 (BGS 126.515.35).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  § 12  bis   eingefügt am 31. Oktober 1995; GS 93, 672.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  GS 86, 139.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  Inkrafttreten der  Änderungen vom:  - 31. Oktober 1995 am 1. Januar 1996;  - 27. März 2001 am 1. August 2001.