Gesetz über die Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse
                            1  Gesetz  vom 21. November 1997  über die Förderung der landwi  rtschaftlichen Erzeugnisse  (FLEG)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 7. Oktober 1997;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Dieses      Gesetz      hat      den      Zweck,      zur      Verbesserung      der  Wettbewerbsfähigkeit  der  kantonalen  Landwirtschaft  beizutragen,  indem  es  die  Qualität,  die  Kennz  eichnung,  die  Verwertung    und  den  Absatz  ihrer  Erzeugnisse fördert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   zu   diesem   Zweck   vorgeseh  enen   Massnahmen   ergänzen   die  Anstrengungen  der  Produzenten,  der  Verarbeiter  und  de  r  Händler  sowie  die vom Bund getroffenen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Landwirtschaftliche Erzeugnisse
                            Als      landwirtschaftliche      Erzeugnisse      gelten      Erzeugnisse      und  Nahrungsmittel  aus  Pflanzenbau,  Nu  tz-  und  Schlachttierhaltung  sowie  Nahrungsmittel,     die     aus     den     vers  chiedenen     Verarbeitungsstufen  hervorgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Massnahmen zur Förderung
                            a) der Erzeugnisse  Massnahmen  zur  Förderung  der  landwirtschaftlichen  Erzeugnisse  bilden  insbesondere die Anstrengungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  a)     zur     Verbesserung     der     Qualität     der     Erzeugnisse     und     ihrer  Marktkonformität;  b)    zur    Förderung    besonders    umwe  ltschonender    und    tiergerechter  Produktionsformen;  c)   zur Herstellung von typischen la  ndwirtschaftlichen Erzeugnissen;  d)   zur Definition und zum Schutz  ihrer Herkunft und Bezeichnung;  e)   zur Anerkennung ihrer spezifischen Eigenschaften;  f)   zur Förderung ihrer Diversifizierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 b) des Absatzes
                            Zu    den    Massnahmen    der    Absatzförderung    gehören    insbesondere  Massnahmen auf folgenden Gebieten:  a)      Schaffung      von      effizienten      und      kohärenten      Absatz-      und  Vermarktungsstrukturen;  b)   Marketingaktivitäten;  c)   Erschliessung neuer Absatzmärkte und neuer Absatzmöglichkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Kennzeichnung der landwirt schaftlichen Erzeugnisse
                            Der  Staatsrat  kann  Vorschriften  erlassen  und  die  geeigneten  Schritte  unternehmen,    um    die    landwirtschaftlichen    Erzeugnisse,    die    aus  freiburgischem Gebiet stammen, zu kennzeichnen und zu schützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Leistungen und Empfänger
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Leistungen
                            1  Im Hinblick auf die Verwirklichung de  r Massnahmen nach den Artikeln 3  und 4 kann der Staat insbesondere:  a)   durch  die  Zusammenarbeit  und  die  Bereitstellung  seiner  Dienststellen  b)   Kontroll-   und   Zertifizierungsstrukturen   schaffen   und   die   ihnen  c)   einen Beitrag an die Kosten von Studien und Projekten leisten;  d)   eine  Finanzhilfe  an  die  Aktivitäten  zur  Absatzförderung  im  Sinne  von  e)   die  verschiedenen  Verfahren  leite  n,  insbesondere  zur  Anerkennung  ftlichen Erzeugnisse einer Gegend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zweck   auch   Vereinbarungen   zur  interkantonalen Zusammenarbeit abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Empfänger
                            1  Leistungen  nach  Artikel  6  können  Gruppierungen  und  Vereinigungen  gewährt  werden,  deren  statutarischer  Zweck  den  Zielsetzungen  dieses  Gesetzes entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leistungen werden vorrangig den Vereinigungen und Gruppierungen  gewährt,  die  eine  Interessengemeinschaft  vertreten  oder  sich  aus  den  verschiedenen  Partnern  eines  Produktionszweiges  zusammensetzen.  Sie  können   ausnahmsweise   individuell  gewährt   werden,   jedoch   nur   zur  Unterstützung   innovativer   Produkte     oder   der   Entwicklung   von   neuen  landwirtschaftlichen Erzeugnissen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Den finanziellen Möglichkeiten der Empfänger wird Rechnung getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Leistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Gesuch
                            1  Die  Gesuchsteller  richten  ein  Gesuch    an  die  für  die  Landwirtschaft  zuständige Direktion   1)   (die Direktion).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein  vollständiges  Dossier  zur  Begründung  des  Gesuchs  muss  beigelegt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Heute: Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Initiative der Direktion
                            Die   Direktion   kann   von   sich   aus  Schritte   zur   Verwirklichung   der  Massnahmen nach den Artikeln 3 und 4 unternehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Gewährung
                            1  Die Direktion entscheidet über die Ge  währung der Leistu  ng und setzt die  Bedingungen    auf    der    Grundlage    des    vom    Staatsrat    genehmigten  Jahresprogramms fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Erstellung des Pr  ogramms werden in erster Linie das allgemeine  wirtschaftliche  Interesse  der  beantrag  ten  Leistung,  die  Dringlichkeit,  die  wirtschaftliche   Situation   des   betre  ffenden   Produktionszweigs   und   die  Finanzlage des Staates berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Auskunftspflicht und Strafen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Auskunftspflicht
                            Der  Gesuchsteller  muss  die  zur  Prüf  ung  seines  Gesuchs  erforderlichen  Auskünfte   erteilen,   die   notwendigen   Unterlagen   vorlegen   und   alle  Änderungen seiner persönlichen Situation mitteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Falsche oder unvollständige Angaben
                            Die  Hilfe  wird  gestrichen  oder  verweigert,  wenn  die  Direktion  durch  falsche Angaben oder durch die Verhei  mlichung von Tatsac  hen in die Irre  geführt  wird  oder  wenn  versucht  wi  rd,  sie  in  die  Irre  zu  führen.  Die  allenfalls ausgerichteten Beiträge mü  ssen mit Zins zurückgezahlt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Nichterfüllung der Leistung
                            1  Der Leistungsempfänger informiert  die Direktion unverzüglich, wenn die  geplanten Massnahmen schwer oder unmöglich zu realisieren sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die ausgerichteten Beiträge mü  ssen zurückgezahlt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Der   Staatsrat   wird   mit   dem   Vollzug  dieses   Gesetzes   beauftragt,   er  bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Datum des Inkrafttretens: 1.   März 1998 (StRB 10.3.1998).