Reglement über die Lektionspläne für die Volksschule
                            Reglement über die Lektionspläne für  die Volksschule  Vom 9. Mai 2011 (Stand 1. Mai 2018)  Das Volksschulamt  gestützt auf die §§ 10 und 80 des Volksschulgesetzes vom 14. September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1969
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  beschliesst:  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Die Verfügung regelt gestützt auf die bewilligten Unterrichtspensen der  Lehrpersonen die Gestaltung und die Genehmigung der Lektionspläne für  Lehrpersonen und Schüler und Schülerinnen.  II. Gestaltung und Genehmigung der  Lektionspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Lektionspläne generell
                            1  Die Lektionspläne haben sich auf der Grundlage des Bildungsauftrags  nach den Bedürfnissen der Schüler und Schülerinnen zu richten und geben  Auskunft über die Unterrichtszeiten von Lehrpersonen, Schüler und Schüle  -  rinnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verteilung der Fächer auf die einzelnen Lektionen sind wie folgt auf  -  zuzeigen, diese gelten als Richtgrösse und Orientierungshilfe für die Schü  -  lerinnen und Schüler sowie der Eltern:  a)  *  Kindergarten: Allgemeiner Unterricht.  b)  *  Primarschule: Allgemeiner Unterricht, Turnen, Werken und Religion.  c)  *  Sekundarschule: Fächer gemäss Fächerkanon des jeweiligen Schul  -  typs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Lektionspläne sind ausgewogen zu gestalten. Die Fächer sowie die  freien Nachmittage sind pädagogisch sinnvoll auf die Schultage zu vertei  -  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Pausen sind so festzulegen, dass sie den Bedürfnissen der Schüler und  Schülerinnen gerecht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Änderungen der Lektionspläne sind den Eltern rechtzeitig mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  413.111  .  GS 2011, 17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Lektionspläne im Speziellen
                            1  Für die Gestaltung der Lektionspläne sind folgende Vorschriften zu be  -  achten:  a)  Grundsätzlich sind Lektionspläne für ein ganzes Schuljahr zu erstel  -  len.  b)  Die ordentliche Schulzeit dauert von Montag Morgen bis und mit  Freitag Nachmittag. In der Regel beginnt der Unterricht frühestens  um 7.30 Uhr und endet spätestens um 18.00 Uhr.  c)  Ausnahmsweise kann von den in Buchstabe b) genannten Zeiten zur  Abstimmung auf die Fahrpläne des öffentlichen Verkehrs um bis zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Minuten abgewichen werden. Die vorge-schriebene Unterrichts  -  zeit muss insgesamt aber erteilt werden.  d)  Den Schülern und Schülerinnen ist mindestens ein schulfreier Nach  -  mittag zu gewähren.  e)  Eine Lektion dauert 45 Minuten (§ 352 GAV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ). An Schulhalbtagen  mit zwei Lektionen müssen gesamthaft Pausen von mindestens 5 Mi  -  nuten, bei drei Lektionen von mindestens 20 Minuten, bei vier Lek  -  tionen von mindestens 25 und bei fünf Lektionen von mindestens 30  Minuten eingehalten werden.  f)  *  Das Blockzeitenmodell mit vier Lektionen kann erweitert werden.  Die Erweiterung betrifft alle Schultage der Woche. Pro Schulträger  sind höchstens zwei Modelle möglich. Die kommunale Aufsichtsbe  -  hörde entscheidet über die Erweiterung.  g)  *  Kindergarten: Muss die Kindergartenlehrperson die Kinder jeden  Tag während der Pausen beaufsichtigen, gilt diese begleitete Pause  für die Lehrperson als Unterrichtszeit. Verbringen die Kindergarten  -  kinder die Vormittagspausen mit Schülern und Schülerinnen anderer  Schulstufen, kann die Pausenzeit für Kinder und Lehrpersonen aus  -  serhalb des Unterrichtspensums festgelegt werden. Die Kommunale  Aufssichtsbehörde entscheidet über die lokale Situation und Umset  -  zung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die tägliche Unterrichtsdauer legt der Schulleiter bzw. die Schulleiterin  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für den konfessionellen Religionsunterricht ist eine Lektion innerhalb der  ordentlichen Schulzeit einzuräumen. Eine allfällige zweite Lektion wird  nach Möglichkeit auf eine Randstunde gelegt, sofern diese nicht von der  Schule beansprucht wird. In Absprache mit den Landeskirchen kann der  Schulleiter bzw. die Schulleiterin andere Organisationsformen festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Aufstellung und Genehmigung der Lektionspläne
                            1  Der Schulleiter bzw. die Schulleiterin ist für die Aufstellung, Bereinigung  und Genehmigung der Lektionspläne verantwortlich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Schulleiter bzw. die Schulleiterin ist für die Erstellung des Gesamtlek  -  tionsplans der Schule zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fachlehrpersonen, Religionslehrpersonen, Lehrpersonen für Sprache und  Kultur eines ausländischen Staates sind vor der Festsetzung der von ihnen  zu erteilenden Lektionen und vor der Erstellung des Gesamtlektionsplans  anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  126.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Mit der Unterzeichnung des Gesamtlektionenplans bestätigt der Schullei  -  ter bzw. die Schulleiterin die Richtigkeit der Lektionspläne bezüglich Un  -  terrichtszeiten, Pflichtpensum und Verteilung der Lektionen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Einhaltung der Lektionspläne
                            1  Für die Einhaltung der Lektionspläne ist der Schulleiter bzw. die Schullei  -  terin zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 * ...
                            Dieses Reglement tritt am  1. August 2011 in Kraft.  Publiziert im Amtsblatt vom 22. Juli 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                27.06.2012 01.08.2012 § 2 Abs. 2, a) geändert GS 2012, 47
27.06.2012 01.08.2012 § 2 Abs. 2, b) geändert GS 2012, 47
27.06.2012 01.08.2012 § 2 Abs. 2, c) eingefügt GS 2012, 47
27.06.2012 01.08.2012 § 3 Abs. 1, f) geändert GS 2012, 47
27.06.2012 01.08.2012 § 3 Abs. 1, g) eingefügt GS 2012, 47
27.06.2012 01.08.2012 § 4 Abs. 1 geändert GS 2012, 47
27.06.2012 01.08.2012 § 4 Abs. 4 geändert GS 2012, 47
27.06.2012 01.08.2012 § 6 aufgehoben GS 2012, 47
08.12.2017 01.05.2018 § 2 Abs. 2, b) geändert GS 2017, 55
08.12.2017 01.05.2018 § 2 Abs. 2, c) geändert GS 2017, 55
08.12.2017 01.05.2018 § 3 Abs. 1, f) geändert GS 2017, 55
08.12.2017 01.05.2018 § 4 Abs. 4 geändert GS 2017, 55
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 2, a) 27.06.2012 01.08.2012 geändert GS 2012, 47
§ 2 Abs. 2, b) 27.06.2012 01.08.2012 geändert GS 2012, 47
§ 2 Abs. 2, b) 08.12.2017 01.05.2018 geändert GS 2017, 55
§ 2 Abs. 2, c) 27.06.2012 01.08.2012 eingefügt GS 2012, 47
§ 2 Abs. 2, c) 08.12.2017 01.05.2018 geändert GS 2017, 55
§ 3 Abs. 1, f) 27.06.2012 01.08.2012 geändert GS 2012, 47
§ 3 Abs. 1, f) 08.12.2017 01.05.2018 geändert GS 2017, 55
§ 3 Abs. 1, g) 27.06.2012 01.08.2012 eingefügt GS 2012, 47
§ 4 Abs. 1 27.06.2012 01.08.2012 geändert GS 2012, 47
§ 4 Abs. 4 27.06.2012 01.08.2012 geändert GS 2012, 47
§ 4 Abs. 4 08.12.2017 01.05.2018 geändert GS 2017, 55
§ 6 27.06.2012 01.08.2012 aufgehoben GS 2012, 47
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