Vereinbarung zwischen den Kantonen und dem Schweizerischen Roten Kreuz betreffend die berufliche Ausbildung des Pflegepersonals, des medizinisch-technischen und des medizinisch-therapeutischen Personals
                            Medizinisches Personal, Ausbildung: Vereinbarung  Vereinbarung zwischen den Kantonen und dem Schweizerischen Roten  Kreuz betreffend die berufliche Ausbildung des Pflegepersonals, des  medizinisch-technischen und des medizinisch-therapeutischen Personals
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  2  )  Vom 28. April 1976 (Stand 20. Mai 1976)  Ziff.  1  Allgemeines  Ziff. 1.1.  Diese Vereinbarung regelt die Beziehungen zwischen den Kantonen und dem Schweizerischen  Roten Kreuz betreffend die berufliche Ausbildung des Pflegepersonals, des medizinisch-technischen  und des medizinisch-therapeutischen Personals (vgl. Anhang).  Die Kantone und der Bund bestimmen diejenigen Berufe, deren Ausbildung vom Schweizerischen Ro  -  ten Kreuz geregelt und überwacht wird.  Ziff. 1.2.  Die Kantone ermächtigen die Schweizerische Sanitätsdirektorenkonferenz, sie bei Verhandlungen  mit dem Schweizerischen Roten Kreuz über Fragen von gesamtschweizerischer Bedeutung, die sich  aus der vorliegenden Vereinbarung ergeben, zu vertreten.  Ziff.  2  Aufgaben des Schweizerischen Roten Kreuzes  Ziff. 2.1.  Das Schweizerische Rote Kreuz regelt, überwacht und fördert im Rahmen der vorliegenden Ver  -  einbarung und gestützt auf die ihm erteilten Aufträge die Grundausbildung, die Zusatz- und Spezial  -  ausbildung sowie die Kaderausbildung in den Pflegeberufen, den medizinisch-technischen und medi  -  zinisch-therapeutischen Berufen.  Die interessierten Organisationen sind bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben in angemessener Weise  beizuziehen.  Ziff. 2.2.  Das Schweizerische Rote Kreuz betreibt Kaderausbildung in den Pflegeberufen sowie im Auftrag  der Kantone und im Einverständnis mit den interessierten Organisationen in weiteren Berufen gemäss  Ziff. 1.1.  Ziff. 2.3.  Das Schweizerische Rote Kreuz unterzeichnet und registriert die Ausweise, die von einer aner  -  kannten Ausbildungsstätte für ein vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkanntes Ausbildungspro  -  gramm abgegeben werden.  Es registriert die in der Schweiz tätigen Inhaber von ausländischen Ausweisen, sofern diese für eine  Ausbildung ausgestellt wurden, die in der Schweiz vom Schweizerischen Roten Kreuz überwacht  wird, und der Ausweisinhaber dessen Anforderungen entspricht.  Ziff. 2.4.  – der Planung und Organisation von Ausbildungsstätten,  – der Durchführung von Ausbildungsprogrammen,  – der Schaffung von neuen Berufsausbildungen,  – des praktischen Einsatzes von Angehörigen der in Ziff. 1.1 genannten Berufsgruppen.  Ziff. 2.5.  Das Schweizerische Rote Kreuz koordiniert und betreibt im Einvernehmen mit der Schweizeri  -  -  sierten Organisationen eine gesamtschweizerische Information und Werbung für die Pflegeberufe, die  medizinisch-technischen und medizinisch-therapeutischen Berufe.  Ziff. 2.6.  Das Schweizerische Rote Kreuz unterbreitet der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz je  -  weils bis zum 15. April den einschlägigen Arbeitsplan für das folgende Jahr zur Genehmigung. Darin  sind insbesondere die vorgesehenen Neuerungen und Erweiterungen des Tätigkeitsbereiches aufge  -  führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom Regierungsrat genehmigt am 10. 5. 1977.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Dieser Erlass trägt ein Doppeldatum und zwar 20. 5. 1976 / 28. 4. 1976. Systembedingt kann nur ein Datum angezeigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Medizinisches Personal, Ausbildung: Vereinbarung  Ziff. 2.7.  Das Schweizerische Rote Kreuz unterbreitet der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz je  -  weils bis zum 15. April das Budget für das folgende Jahr unter Angabe der sich daraus ergebenden  Beitragsleistungen der Kantone zur Genehmigung.  Ziff. 2.8.  -  weils bis zum 30. Juni Jahresbericht und Rechnung des Vorjahres.  Ziff.   2.9.  Das Schweizerische Rote Kreuz unterbreitet der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz  Statutenänderungen zur Stellungnahme, bevor diese von der Delegiertenversammlung des Schweizeri  -  schen Roten Kreuzes verabschiedet werden.  Ziff. 2.10.  leitenden Fachorganen eine angemessene Zahl von Sitzen ein, insbesondere:  – 2 Sitze in der Kommission für Krankenpflege  – 1 Sitz im Schulrat der Rotkreuz-Kaderschule für die Krankenpflege.  Anlässlich der nächsten Revision der Statuten des Schweizerischen Roten Kreuzes wird die Vertretung  der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz in den Organen des Schweizerischen Roten Kreuzes  definitiv geregelt.  Ziff. 2.11.  Das Schweizerische Rote Kreuz übernimmt einen Teil der aus dem Vollzug dieser Vereinbarung  erwachsenden Kosten. Es verwendet hiefür insbesondere zweckbestimmte Einnahmen und Erträge aus  der Verrechnung von erbrachten Dienstleistungen.  Ziff.   2.12.  Das Schweizerische Rote Kreuz informiert die kantonalen Gesundheitsdirektionen über alle  wichtigen, den Kanton betreffenden Weisungen und Massnahmen.  Ziff.  3  Aufgaben der Kantone  Ziff. 3.1.  Die Kantone decken im Rahmen ihres Budgets die Kosten der Tätigkeit des Schweizerischen Ro  -  ten Kreuzes, die sich aus dem Vollzug dieser Vereinbarung ergeben, soweit diese Kosten nicht durch  Bundesbeiträge sowie durch die Eigenleistungen des Schweizerischen Roten Kreuzes gemäss Ziff.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.11 gedeckt werden.
                            Ziff. 3.2.  Die Kantone anerkennen die vom Schweizerischen Roten Kreuz unterzeichneten und registrierten  Diplome und Fähigkeitsausweise.  Ziff. 3.3.  Das Schweizerische Rote Kreuz ist an den Sitzungen des Vorstandes sowie an den Jahresver  -  sammlungen und Arbeitstagungen der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz mit beratender  Stimme vertreten.  Ziff. 3.4.  Die Kantone unterbreiten dem Schweizerischen Roten Kreuz die Entwürfe von Erlassen betref  -  fend die Ausbildung in den Berufen gemäss Ziff. 1.1 zur vorgängigen Stellungnahme.  Ziff. 3.5.  Die Kantone übermitteln dem Schweizerischen Roten Kreuz den Text von Erlassen, welche den  Bereich der vorliegenden Vereinbarung betreffen.  Ziff.  4  Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung kann durch die Kantone oder das Schweizerische Rote Kreuz, bei einer Kündi  -  gungsfrist von einem Jahr, jeweils auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.  Ziff.  5  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung tritt nach Annahme durch die zuständigen Organe des Schweizerischen Roten  Kreuzes und durch die Kantone in Kraft.  Ziff.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung wurde von der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz anlässlich ihrer  Versammlung vom 20. Mai 1976 und vom Direktionsrat des Schweizerischen Roten Kreuzes anläss  -  lich seiner Sitzung vom 28. April 1976 genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Medizinisches Personal, Ausbildung: Vereinbarung  Schweizerische Sanitätsdirektorenkonferenz  Der Präsident: Dr. K. Kennel  Der Sekretär: Dr. P. Hess  Schweizerisches Rotes Kreuz  Der Präsident: Prof. Dr. H. Haug  Der Zentralsekretär: Dr. H. Schindler  Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt genehmigt  Basel, den 10. Mai 1977  Der Präsident: sig. Dr. L. Burckhardt  Der Staatsschreiber: sig. Dr. R. Frei
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Medizinisches  Personal, Ausbildung: Vereinbarung  Anhang  Anhang zu Ziff. 1  .1.  Vom Schweizerischen Roten Kreuz am 1. Januar 1977 im Auftrag der  Kantone bzw. mit deren  Ei  n  verständnis geregelte und überwachte Ausbi  l  dungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Grundausbildungen
                            -  Diplomierte Krankenschwestern und Krankenpfleger in allgemeiner  Kran  kenpflege  -  Diplomierte Krankenschwestern und Krankenpfleger in psychiatr  i  scher  Krankenpflege  -  Diplomierte  Krankenschwestern  und  Krankenpfleger  in  Kinderkrankenpflege,  Wochen  -  und  Sä  u  g-  lingspflege  -  Krankenpflegerinnen und Krankenpfleger FA SR  (praktische  Kranke  n  pflege)  -  Diplomierte medizinische Laborantinnen und Labora  n  ten  -  Laboristinnen und Laboristen  -  Diplomierte Hebammen  -  Diätassistentinnen und Diätassistenten
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Zusatzausbildungen
                            für diplomierte Krankenschwestern und Kra  n  kenpfleger  -  diplomierte  Gesundheitsschwestern und Gesundheit  s  pfleger  für Krankenpflegerinnen und Krankenpfleger FA SRK  -  Zusatzausbildung im Hinblick auf die Eingliederung in der Gemeind  e  pflege  -  Zusatzausbildung Krankenpflege im psychiatrischen Spital  für diplomierte medizini  sche Laborantinnen und Labora  n  ten  -  höhere Fachausbildung für medizinische Laborantinnen und Lab  o  ranten
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Spezialausbildungen
                            keine
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Kaderausbildungen
                            -  Oberschwestern und Oberpfleger  -  Lehrerinnen und Lehrer für Krankenpflege  -  Stationsschwestern und  Stationspfleger  -  Unterrichtsassistentinnen und Unterrichtsassistenten