Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung
                            Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung  (KVAV)  Vom 12. Juni 2012 (Stand 1. November 2021)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt auf §  74  Abs.  2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.  Mai  1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Diese Verordnung vollzieht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) vom 10.  Dezember  1907
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  das Bundesgesetz vom 5.  Oktober  2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   über Geoinformation (GeoIG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Verordnung vom 18.  November  1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   über die amtliche Vermessung  (VAV);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Technische Verordnung vom 10.  Juni  1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )    über die amtliche Ver  -  messung (TVAV);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  das Gesetz vom 16.  November  2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )    über die Einführung des Zivilge  -  setzbuches (EG ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Planung und Umsetzung
                            1  Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion legt die Planung der amtli  -  chen Vermessung zusammen mit der Eidgenössischen Vermessungsdirektion  in einer mehrjährigen Programmvereinbarung fest und lässt diese durch den  Regierungsrat beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit die Gemeinden von den einzelnen Programmpunkten betroffen sind,  werden sie vor dem Beschluss des Regierungsrats zur Vernehmlassung einge  -  laden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS  100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  510.62
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR  211.432.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SR  211.432.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  SGS  211  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0925
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die kantonale Vermessungsaufsicht schliesst eine jährliche Leistungsverein  -  barung mit der Eidgenössischen Vermessungsdirektion ab, in welcher die Pro  -  grammvereinbarung umgesetzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Administrative und technische Vorschriften
                            1  Die kantonale Vermessungsaufsicht erlässt administrative und technische  Vorschriften über die Verfahren der amtlichen Vermessung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Verfahren gelten insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Ersterhebung von provisorisch anerkannten Vermessungen auf AV93-  Standard;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Erneuerung von definitiv anerkannten Vermessungen auf AV93-Stan  -  dard;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Nachführung der sich ändernden Bestandteile der amtlichen Vermes  -  sung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die besonderen Anpassungen von ausserordentlich hohem nationalem  Interesse (BANI).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Ausführung der Arbeiten
                            1  Die Ausführung der Ersterhebung und Erneuerung erfolgt unter der Leitung  einer  patentierten  Ingenieur-Geometerin  oder  eines  patentierten  Ingenieur-  Geometers, in der Folge Unternehmerin oder Unternehmer genannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausführung der Nachführung erfolgt unter der Leitung einer patentierten  Ingenieur-Geometerin oder eines patentierten Ingenieur-Geometers, in der Fol  -  ge Nachführungsgeometerin oder Nachführungsgeometer genannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ausführung von Arbeiten innerhalb des Bahngebietes richtet sich nach  den Vorschriften des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Vermessungsarbeiten vor Ort sind der Grundeigentümerin oder dem  Grundeigentümer in geeigneter Art anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Amtliche Vermessung und Grundbuch
                            1  Der Informationsaustausch zwischen der amtlichen Vermessung und dem  Grundbuch wird beidseitig über die digitale Datenschnittstelle AVGBS vollzo  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bereichsleitung Zivilrecht und die kantonale Vermessungsaufsicht stellen  die Normierung der AVGBS sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zusätzlich zur AVGBS werden dem Grundbuchamt der Mutationsplan und die  Mutationstabelle in analoger Form zugestellt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0925
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Kantonale Erweiterungen des Datenmodells des Bundes
                            1  Das Datenmodell der amtlichen Vermessung des Bundes wird durch folgende  kantonale Mehranforderungen erweitert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Informationsebene «öffentliche Wegrechte»;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kantonale Vermessungsaufsicht legt weitere Unterteilungen der Objekte  und zusätzliche Attribute zu Objekten des Datenmodells fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sämtliche Erweiterungen sind im kantonalen Datenmodell der amtlichen Ver  -  messung definiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vermarkung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Vermarkungsrevision
                            1  Die Vermarkungsrevision umfasst die Grenzfeststellung und das Anbringen  von Grenzzeichen bei Ersterhebungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kantonale Vermessungsaufsicht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  bestimmt das Verfahren und schreibt die Arbeiten zusammen mit der Ers  -  terhebung aus;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  ist zuständig für die Vergabe von Arbeiten und den Vertragsabschluss mit  der Unternehmerin oder dem Unternehmer, soweit es gemäss dem Ge  -  setz über öffentliche Beschaffungen nicht in die Zuständigkeit der Direkti  -  on oder des Regierungsrates fällt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  erstellt den Verifikationsbericht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  besorgt die Rechnungsführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinde ist zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die öffentliche Auflage der Vermarkungspläne;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Aufteilung der Kosten unter den betroffenen Grundeigentümerinnen  und Grundeigentümern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Vermarkungspläne   werden   während   30   Tagen   öffentlich   aufgelegt.  Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer werden mit normaler Post über  die Auflage und die ihnen zustehenden Rechtsmittel informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für das Einspracheverfahren und für die Genehmigung gelten die Bestim  -  mungen über die Ersterhebung und Erneuerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Grenzfeststellung
                            1  Die Grenzen werden in der Regel an Ort und Stelle unter Einbezug der  betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer festgestellt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0925
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausserhalb der Siedlungsgebiete können die Grundstückgrenzen gestützt auf  Pläne, Luftbilder oder andere geeignete Grundlagen festgestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Grenzverlauf
                            1  Bei einer Ersterhebung oder einer Erneuerung ist eine Bereinigung unzweck  -  mässiger Liegenschaftsgrenzen zu einem einfachen Grenzverlauf anzustre  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Ersterhebung erfolgt dies im Rahmen der Vermarkungsrevision, bei  der Erneuerung mit Grenzmutationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Grenzzeichen
                            1  Die Grenzpunkte, die ein Grundstück geometrisch definieren, sind mit Grenz  -  zeichen zu versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Grenzzeichen zugelassen sind Natursteine, Metallbolzen, Kunststoffmar  -  ken, Hartholzpfähle und eingemeisselte Kreuze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die kantonale Vermessungsaufsicht bestimmt die zulässige Verwendung, die  Ausführung und die Masse.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Verzicht auf Grenzzeichen
                            1  Auf das Anbringen von Grenzzeichen kann verzichtet werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  bei Ersterhebungen in zusammenlegungsbedürftigen Gebieten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  bei Grundstücken, auf denen die Grenzzeichen durch landwirtschaftliche  Nutzung oder andere Einwirkungen dauernd gefährdet sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  bei Feld- und Waldwegen sowie Strassen ausserhalb des Siedlungsge  -  bietes, davon ausgenommen sind die aufstossenden Grundstücksgren  -  zen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  bei Hindernissen, deren Beseitigung nicht zumutbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Vorübergehender Verzicht auf Grenzzeichen
                            1  Auf das Anbringen von Grenzzeichen kann vorübergehend verzichtet werden,  solange diese durch laufende oder bevorstehende Baumassnahmen gefährdet  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Anbringen der Grenzzeichen wird nachgeholt, sobald der Grund für die  Zurückstellung hinfällig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Durchschnittene Grundstücke
                            1  Grundstücke, die durch Gemeindegrenzen, Strassen oder Gewässer durch  -  schnitten sind, sind anlässlich Ersterhebungen, Erneuerungen und gegebenen  -  falls bei der laufenden Nachführung als separate Grundstücke aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die separaten Grundstücke behalten die bestehenden Nutzungsrechte.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0925
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Falls es die Nutzungsplanung und die Bauvorschriften erfordern, werden die  neuen Grundstücke subjektiv-dinglich verknüpft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ersterhebung und Erneuerung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Vorprojekte
                            1  Die kantonale Vermessungsaufsicht erstellt für alle Ersterhebungen und Er  -  neuerungen ein Vorprojekt und erhebt dazu repräsentative Felddaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ergebnisse des Vorprojektes umfassen eine Situationsanalyse über das  bestehende Vermessungswerk, den Beschrieb des Projektes und das daraus  abgeleitete Leistungsverzeichnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Durchführung
                            1  Die kantonale Vermessungsaufsicht ist zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Ausschreibung der Arbeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Vergabe von Arbeiten und den Vertragsabschluss mit der Unterneh  -  merin oder dem Unternehmer, soweit es gemäss dem Gesetz über öffent  -  liche Beschaffungen nicht in die Zuständigkeit der Direktion oder des Re  -  gierungsrates fällt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  den Verifikationsbericht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Rechnungsführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinde ist bei Ersterhebungen zuständig für die Aufteilung der Kosten  unter den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Öffentliche Auflage
                            1  Die Gemeinde legt nach Abschluss einer Ersterhebung oder einer Erneue  -  rung den Plan für das Grundbuch und die Grundstücksbeschreibungen wäh  -  rend 30  Tagen öffentlich auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie veröffentlicht die Auflage im kantonalen Amtsblatt und wenn vorhanden  zusätzlich im kommunalen Publikationsorgan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, die in ihren dinglichen Rechten  berührt sind oder deren Grundstücksfläche geändert hat, werden mit normaler  Post über die Auflage und die ihnen zustehenden Rechtsmittel informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Dem Informationsschreiben wird die Grundstücksbeschreibung unter Angabe  der alten und neuen Grundbuchfläche beigelegt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0925
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Einspracheverfahren
                            1  Einsprachen über die Resultate der Ersterhebung oder der Erneuerung sind  während der Auflagefrist beim Gemeinderat schriftlich und begründet einzurei  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeinderat erledigt diese zusammen mit der Unternehmerin oder dem  Unternehmer soweit als möglich auf dem Weg der Verständigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über die Verhandlungen und Ergebnisse wird Protokoll geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Unerledigte Einsprachen sind der kantonalen Vermessungsaufsicht unter Bei  -  lage des Protokolls zum Entscheid zu überweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Genehmigung
                            1  Die kantonale Vermessungsaufsicht beantragt bei der Volkswirtschafts- und  Gesundheitsdirektion die Genehmigung der Ersterhebung oder der Erneue  -  rung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Antrag sind beizulegen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der technische Bericht der Unternehmerin oder des Unternehmers über  den Gang der Arbeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Aufstellung über die Erstellungskosten und deren Aufteilung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  der Verifikationsbericht der kantonalen Vermessungsaufsicht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  das Verzeichnis der gerichtlich zu erledigenden Streitfälle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die bestrittenen Liegenschaften bzw. die bestrittenen Grenzlinien werden im  Grunddatensatz mit dem Attribut «streitig» versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Anerkennung durch den Bund
                            1  Nach der Genehmigung beantragt die kantonale Vermessungsaufsicht die  Anerkennung   des   Vermessungswerkes   bei   der   Eidgenössischen   Vermes  -  sungsdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Schlussablieferung
                            1  Auf den im Vertrag festgelegten Schlussablieferungstermin hin übergibt die  Unternehmerin oder der Unternehmer:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer die Be  -  standteile der amtlichen Vermessung einschliesslich aller wesentlichen  Berechnungen und Arbeitsplänen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der kantonalen Vermessungsaufsicht das Verzeichnis, welche Akten der  Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer übergeben  werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  dem Grundbuchamt die Grundstückbeschreibungen über die AVGBS und  in analoger Form;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0925
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  der Gemeinde die Pläne für das Grundbuch und die Grundstücksbe  -  schreibungen in digitaler oder analoger Form.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Nachführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Ausschreibung
                            1  Die Gemeinde schreibt die Nachführung der amtlichen Vermessung öffentlich  aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Nachführungsvertrag
                            1  Die Gemeinde stellt der kantonalen Vermessungsaufsicht den Entwurf des  Nachführungsvertrages zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese überprüft den Entwurf auf die Übereinstimmung mit den Bestimmungen  über die Nachführung der amtlichen Vermessung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Nachführungsvertrag darf erst nach der Behebung allfälliger Beanstan  -  dungen abgeschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gemeinde stellt der kantonalen Vermessungsaufsicht ein Exemplar des  abgeschlossenen Vertrages zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Übergabe der Bestandteile der amtlichen Vermessung
                            1  Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer übergibt der  kantonalen Vermessungsaufsicht mindestens 90 Tage vor der Beendigung des  Vertragsverhältnisses die Bestandteile der amtlichen Vermessung zur Prüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die bisherige Nachführungsgeometerin oder der bisherige Nachführungsgeo  -  meter bereinigt die festgestellten Mängel innert 30 Tagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach abschliessender Prüfung übergibt die kantonale Vermessungsaufsicht  die Bestandteile der amtlichen Vermessung am vertraglich vereinbarten Termin  der neu gewählten Nachführungsgeometerin oder dem neu gewählten Nach  -  führungsgeometer.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Pflichten
                            1  Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  erledigt die ihr oder ihm übertragenen Aufgaben gemäss den eidgenössi  -  schen und kantonalen Vorschriften fach- und fristgerecht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  beglaubigt die Richtigkeit von aus den Daten abgeleiteten Produkten  durch Datum und Unterschrift;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0925
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  ist zur Verschwiegenheit betreffend die aus ihrer oder seiner Tätigkeit  gewonnenen vertraulichen Information verpflichtet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  sorgt für das notwendige Personal und für die Sachmittel, die zur Aufga  -  benerfüllung benötigt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  schliesst eine Berufshaftpflichtversicherung ab;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  erstattet der kantonalen Vermessungsaufsicht bis Ende Februar jeden  Jahres Bericht über ihre bzw. seine Tätigkeiten im vergangenen Jahr. Die  Themenbereiche der Berichterstattung werden von der kantonalen Ver  -  messungsaufsicht bis Ende November des Berichtsjahres bekannt gege  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Fehler im Grunddatensatz
                            1  Werden Fehler im Grunddatensatz festgestellt, macht die Nachführungsgeo  -  meterin oder der Nachführungsgeometer die kantonale Vermessungsaufsicht  darauf aufmerksam. Diese entscheidet über die Behebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn durch die Behebung dingliche Rechte berührt werden, erfolgt eine öf  -  fentliche Auflage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf die öffentliche Auflage kann verzichtet werden, wenn das schriftliche Ein  -  verständnis aller in ihren dinglichen Rechten Betroffenen vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Büroverifikation
                            1  Die kantonale Vermessungsaufsicht prüft in der Regel alle 3  Jahre bei den  Nachführungsstellen deren Nachführungstätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erstellt einen Bericht zuhanden der verantwortlichen Nachführungsgeo  -  meterin oder des verantwortlichen Nachführungsgeometers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Bericht beinhaltet eine Beurteilung sowie allfällig zu treffende Massnah  -  men und legt deren Umsetzungsfristen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Verzug der Fristen wird die betroffene Gemeinde benachrichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2 Laufende Nachführung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Zuständigkeit
                            1  Das Amt für Geoinformation ist zuständig für die laufende Nachführung der  Lage- und Höhenfixpunkte Kategorie 2 sowie der Kantonsgrenze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer ist für das ge  -  samte Gebiet einer Gemeinde für die laufende Nachführung zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Unternehmerin oder des Unterneh  -  mers für den Perimeter:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  einer Baulandumlegung nach öffentlich-rechtlichem Verfahren bis längs  -  tens drei Monate nach der Genehmigung des Neuzuteilungsplanes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  einer Gesamtmelioration bis zur Genehmigung des Vermessungswerkes;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0925
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  einer Ersterhebung oder Erneuerung bis zu deren Schlussablieferung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehalten bleibt ebenfalls das Bahnareal für die Informationsebenen Fix  -  punkte, Bodenbedeckung und Einzelobjekte, wenn die Bahnunternehmung die  Nachführung selber wahrnimmt. Dabei sind der Bezugsrahmen und die In  -  formationsebene Fixpunkte mit der kantonalen Vermessungsaufsicht abzu  -  sprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Meldewesen
                            1  Zur Sicherstellung der laufenden Nachführung erstatten folgende Stellen der  Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer innert 10 Arbeits  -  tagen Meldung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  das Grundbuchamt über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Begründung und Löschung von Stockwerkeigentum und Miteigen  -  tum;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  im Grundbuch eingetragene öffentliche Wegrechte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  im Grundbuch eingetragene Grenzmutationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung über neue oder geänderte  Gebäudeversicherungen (Gebäudeinformationsblatt).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Gemeinden über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  neue und geänderte Strassenbezeichnungen und Gebäudeadres  -  sen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  bauliche Veränderungen von Verkehrswegen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  bauliche Veränderungen von öffentlichen Gewässern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  das Tiefbauamt über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  neue oder geänderte Baulinien des Kantons oder der Bahnunter  -  nehmungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  bauliche Veränderungen von Verkehrswegen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  bauliche Veränderungen von öffentlichen Gewässern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Bahnunternehmung, sofern sie die laufende Nachführung nicht selber  wahrnehmen, über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  neue oder geänderte Trassierung des Schienenweges;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  bauliche Veränderungen von Hoch- und Tiefbauten im Bahnareal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  das Amt für Wald über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  neue oder veränderte Waldstrassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Rodungen und Aufforstungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Waldgrenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  die GIS-Fachstelle über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Eidgenössischen Gebäudeidentifikatoren (EGID) unter der Ab  -  gabe   einer   Kopie   des   Situationsplanes   mit   eingezeichnetem  projektierten Gebäude nach erteilter Baubewilligung;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0925
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  den  Erledigungsstatus   des  durch  das  Bauinspektorat  archivierte  Baugesuchs;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die  von der  Eidgenössischen Vermessungsdirektion  festgelegten  Änderungen an den Postleitzahlgebieten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  *  die Eidgenössischen Gebäudeidentifikatoren (EGID) nach Ergän  -  zung oder Änderung im kantonalen Gebäude- und Wohnungsregis  -  ter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Nachführungsfristen
                            1  Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer führt die Da  -  ten wie folgt nach:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  projektierte Gebäude einschliesslich EGID innert 30 Tagen nach Erteilung  der Baubewilligung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  bewilligungspflichtige bauliche Veränderungen innerhalb von 6 Monaten  seit der ersten Meldung der GIS-Fachstelle oder der Gebäudeversiche  -  rung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  die Änderung von Gebäudeadressen oder EGID innert 30 Tagen seit der  Meldung durch die Gemeinde oder durch die GIS-Fachstelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  von Bahnunternehmungen durchgeführte Nachführungen innert 30 Tagen  nach Erhalt der Daten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die übrigen Daten innerhalb von 6 Monaten seit der Meldung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Löschung von nicht gebauten projektierten Gebäuden innert 30 Tagen  seit der Archivierung des Baugesuchs durch das Bauinspektorat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bahnunternehmung führt ihre Informationsebenen bis 5  Monate nach  Vollzug der baulichen Massnahme nach und gibt die Daten der Nachführungs  -  geometerin oder dem Nachführungsgeometer im INTERLIS-Format weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Nicht eingetragene Grenzmutationen
                            1  Werden Grenzmutationen nicht innert eines Jahres seit Ausfertigung der Mu  -  tationsurkunden im Grundbuch eingetragen, mahnt die Nachführungsgeomete  -  rin oder der Nachführungsgeometer den Verursacher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bleibt die Mahnung unbeachtet, ordnet die Nachführungsgeometerin oder der  Nachführungsgeometer die erforderlichen  Massnahmen im Grunddatensatz  der amtlichen Vermessung an und informiert die kantonale Vermessungsauf  -  sicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3 Periodische Nachführung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Gegenstand
                            1  Die periodische Nachführung umfasst sämtliche Bestandteile der amtlichen  Vermessung, für die kein Meldewesen besteht.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0925
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie beinhaltet auch Bestandteile der laufenden Nachführung, bei welchen die  Meldung nicht erfolgte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die kantonale Vermessungsaufsicht bestimmt den Grundsatz, mit welcher die  Informationsebenen erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Durchführung
                            1  Die kantonale Vermessungsaufsicht ist für die administrative Durchführung  zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinde setzt die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigen  -  tümer nach Abschluss der Vermessungsarbeiten durch Zustellung der Grund  -  stücksbeschreibung über die Veränderungen in Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Schlussablieferung der periodischen Nachführung gelten die Bestim  -  mungen der Ersterhebung und der Erneuerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Unterhalt der amtlichen Vermessung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Lage- und Höhenfixpunkte 3, Gemeindegrenze
                            1  Die Gemeinde ist verantwortlich für den Unterhalt der Lage- und Höhenfix  -  punkte der Kategorie 3 (LFP3/HFP3) sowie der Gemeindegrenzzeichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gefährdungen und festgestellte Schäden von LFP3/HFP3 und der Gemeinde  -  grenzzeichen sind durch die Gemeinde der Nachführungsgeometerin oder dem  Nachführungsgeometer zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kontrolle über die Vollständigkeit und Qualität der LFP3/HFP3 ist in der  Regel alle 8  Jahre durch die Nachführungsgeometerin oder durch den Nach  -  führungsgeometer durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Rekonstruktion von Grenzzeichen
                            1  Sind durch Bauarbeiten Grenzzeichen gefährdet oder beschädigt, muss die  Versursacherin oder der Verursacher der Nachführungsgeometerin oder dem  Nachführungsgeometer Meldung erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Abschluss der Bauarbeiten rekonstruiert die Nachführungsgeometerin  oder der Nachführungsgeometer die fehlenden oder beschädigten Grenzzei  -  chen zulasten der Versursacherin oder des Verursachers.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0925
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Dauernde Bodenverschiebungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Meldung möglicher dauernder Bodenverschiebung
                            1  Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer meldet der  kantonalen Vermessungsaufsicht das Gebiet einer möglichen dauernden Bo  -  denverschiebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie oder er berücksichtigt dabei die folgenden Indikatoren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  grösseres zusammenhängendes Gebiet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  andauernde Verschiebung über mindestens 10 Jahre;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Verschiebung hangabwärts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  durchschnittliche Geschwindigkeit grösser als 1 cm im Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Prüfung und Anordnung
                            1  Die kantonale Vermessungsaufsicht prüft den Sachverhalt und ordnet im Ein  -  vernehmen mit der Gemeinde eine Neuerhebung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Durchführung
                            1  Die kantonale Vermessungsaufsicht beauftragt in der Regel die Nachfüh  -  rungsgeometerin oder den Nachführungsgeometer mit der Neuerhebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die technische Durchführung gelten die Bestimmungen über die Ersterhe  -  bung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Feststellung und Anmerkung im Grundbuch
                            1  Bei der Genehmigung der Neuerhebung stellt die Volkswirtschafts- und Ge  -  sundheitsdirektion diejenigen Grundstücke fest, welche in einem Gebiet mit  dauernden Bodenverschiebungen liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Grundstücke erhalten im Grundbuch die Anmerkung «Gebiet mit dau  -  ernden Bodenverschiebungen».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Grundeigentümerinnen und die Grundeigentümer sind auf den möglichen  Anspruch auf eine Grenzverschiebung und die daraus folgende Ausgleichung  der Mehr- und Minderwerte hinzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Datenverwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Datensicherung
                            1  Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer sichert die Be  -  standteile der amtlichen Vermessung gegen Verlust, Verfälschung und nicht  autorisiertem Zugriff gemäss der Schweizer Norm SN 612010.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0925
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Datenprüfung und Transfer
                            1  Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer überprüft un  -  mittelbar nach jeder vollzogenen Änderung des Grunddatensatzes dessen  Richtigkeit bezüglich Datenmodell und Inhalt und transferiert diese zur GIS-  Fachstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Archivierung / Historisierung
                            1  Die technischen Dokumente und die Auszüge für die Grundbuchführung der  alten und bestehenden Vermessungswerke sind vollständig bei der Nachfüh  -  rungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer aufzubewahren. Darunter  fallen insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Dokumentation der für die Bestimmung der Fixpunkte der Kategorie 3  verwendeten Messungen und Berechnungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Originalmessungen inkl. Handrisse und Vermessungsskizzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Planeinteilung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  der Unternehmerbericht der Ersterhebung und Erneuerung mit allen we  -  sentlichen Berechnungen und Arbeitsplänen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die   Mutationspläne,   Mutationstabellen   und   Berechnungsunterlagen,  Grundstücksbeschreibungen sowie alle administrativen Akten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  den Perimeterplan für Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dokumentation der für die Bestimmung der Fixpunkte der Kategorie 2  verwendeten Messungen und Berechnungen werden bei der kantonalen Ver  -  messungsaufsicht aufbewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die GIS-Fachstelle speichert die von der Nachführungsgeometerin oder vom  Nachführungsgeometer transferierten Daten und die generisch erstellten Ba  -  sispläne in ein Zwischenarchiv.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Überführung dieser Daten in das Langzeitarchiv des Staatsarchivs richtet  sich nach der jeweils gültigen Fassung des durch das Staatsarchiv und die  GIS-Fachstelle erstellten Archivierungskonzeptes für Geobasisdaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Weitere Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Zusatzarbeiten
                            1  Sämtliche bei Ersterhebungen, Erneuerungen oder periodischen Nachführun  -  der Unternehmer der kantonalen Vermessungsaufsicht zur Bewilligung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Übersteigen die Mehrkosten 10  % der vertraglich festgelegten Unternehmer  -  kosten, setzt die kantonale Vermessungsaufsicht die Eidgenössischen Ver  -  messungsdirektion und die Gemeinde davon in Kenntnis.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0925
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Grundbuchfläche
                            1  Die   Flächenmasse   der   Grundstücke   (Grundbuchfläche)   werden   aus   den  Grenzpunktkoordinaten gerechnet und auf  m² gerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kantonale Vermessungsaufsicht kann Ausnahmen genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Basisplan amtliche Vermessung
                            1  Die GIS-Fachstelle erstellt den Basisplan amtliche Vermessung gemäss den  Bundesvorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Nachführung von Vermessungen alter Ordnung
                            1  Die kantonale Vermessungsaufsicht bestimmt die Regeln der Nachführung  von Grundbuchvermessungen, die nach alter Ordnung erstellt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Flächenmasse bei provisorischen Numerisierungen
                            1  In Gebieten mit provisorischen Numerisierungen wird die bisherige Grund  -  buchfläche bis zur Ablösung durch eine Ersterhebung oder Erneuerung beibe  -  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Aufgehoben werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die kantonale Vermessungsverordnung vom 12. Dezember 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Verordnung vom 4. Dezember 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )   über die Nachführung der amtli  -  chen   Vermessung   durch   eine   patentierte   Ingenieur-Geometerin   oder  einen patentierten Ingenieur-Geometer (Nachführungsverordnung).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  GS 32.353
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  GS 36.411  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0925
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.06.2012  01.07.2012  Erlass  Erstfassung  GS 37.0925
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2017  01.01.2018  § 6 Abs. 1, lit. b.  aufgehoben  GS 2017.074
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2017  01.01.2018  § 6 Abs. 1, lit. c.  aufgehoben  GS 2017.074
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.10.2021  01.11.2021  § 28 Abs. 1, lit. g., 4.  geändert  GS 2021.089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.10.2021  01.11.2021  § 29 Abs. 1, lit. a.  geändert  GS 2021.089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.10.2021  01.11.2021  § 29 Abs. 1, lit. c.  geändert  GS 2021.089  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0925
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  12.06.2012  01.07.2012  Erstfassung  GS 37.0925
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 1, lit. b. 12.12.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017.074
§ 6 Abs. 1, lit. c. 12.12.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017.074
§ 28 Abs. 1, lit. g., 4. 26.10.2021 01.11.2021 geändert GS 2021.089
§ 29 Abs. 1, lit. a. 26.10.2021 01.11.2021 geändert GS 2021.089
§ 29 Abs. 1, lit. c. 26.10.2021 01.11.2021 geändert GS 2021.089
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0925