Beschluss über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten und weitere gesundheitspolizeiliche Massnahmen
                            Beschluss über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten  und weitere gesundheitspolizeiliche Massnahmen  vom 05.12.2000 (Fassung in Kraft getreten am 01.05.2014)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Gesundheitsgesetz vom 16.  November 1999, insbesondere  auf die Artikel 1, 31 und 118–123;  gestützt auf das Bundesgesetz vom 18.  Dezember 1970 über die Bekämpfung  übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz);  gestützt auf das Bundesgesetz vom 1.  Juli 1966 über die Bekämpfung von  Tierseuchen;  auf Antrag der Gesundheits- und Sozialfürsorgedirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Bekämpfung von Krankheiten – Allgemeine Massnahmen
                            1  Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt ist ermächtigt, eine Person, die an  einer übertragbaren Krankheit leidet, zu einer Behandlung zu zwingen, wenn  sie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  sich nicht an die verordnete Behandlung hält;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  von ihrer behandelnden Ärztin oder ihrem behandelnden Arzt über die  Folgen, die ihr Verhalten für sie selbst und für andere haben kann, in  -  formiert wurde, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  durch ihr Verhalten die öffentliche Gesundheit gefährdet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt muss die Kantonsärztin  oder den Kantonsarzt innert drei Tagen nach dem letzten Gespräch mit der  erkrankten Person schriftlich informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Besteht die Gefahr, dass sich eine übertragbare Krankheit ausbreitet, so  kann die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt Absonderungsmassnahmen vor  -  schreiben und die Mitwirkung der Gemeindebehörden verlangen. Im Fall von  Zoonosen werden die Massnahmen zusammen mit dem Amt für Lebensmit  -  telsicherheit und Veterinärwesen / Kantonstierärztin oder Kantonstierarzt er  -  griffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Bekämpfung von Krankheiten – Meldepflicht
                            1  Über die übertragbaren Krankheiten hinaus, die nach der Bundesgesetzge  -  bung gemeldet werden müssen, kann das Kantonsarztamt der Ärzteschaft so  -  wie   den   Laboratorien   für   medizinische   Analysen   die   Meldung   weiterer  Krankheiten vorschreiben, wenn es für die Wahrung der öffentlichen Ge  -  sundheit nötig ist. Das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen /  Kantonstierärztin oder Kantonstierarzt kann bei Zoonosen gleich vorgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Schulverbot – Tabelle der übertragbaren Krankheiten
                            1  Das Kantonsarztamt erstellt eine Tabelle der übertragbaren Krankheiten, bei  deren Auftreten das betroffene Kind vom Besuch der familienergänzenden  Betreuungseinrichtung oder der Schule ausgeschlossen werden muss. Die Ta  -  belle enthält auch die Dauer und die übrigen Modalitäten des Ausschlusses je  nach Krankheit. Sie berücksichtigt die einschlägigen interkantonalen Emp  -  fehlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Kantonsarztamt hält die Tabelle für die verantwortlichen Personen der  familienergänzenden Betreuungseinrichtungen und die Lehrpersonen bereit.  Es veröffentlicht sie in geeigneter Weise, namentlich auf seiner Website.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei übertragbaren Krankheiten, die in der Tabelle nach Absatz 1 nicht auf  -  geführt sind, kann die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt Weisungen für die  nötige Behandlung und die Dauer des Schulausschlusses erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Schulverbot – Kinder in vorschulischen Betreuungseinrichtungen
                            oder im schulpflichtigen Alter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wird bei einem  in einer vorschulischen Betreuungseinrichtung unterge  -  brachten oder schulpflichtigen Kind eine übertragbare Krankheit festgestellt,  so untersagt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt den Besuch  von   familienergänzenden   Betreuungseinrichtungen,   Schulen,   Spiel-   und  Sportplätzen und allgemein den Kontakt mit anderen, gesunden Kindern so  lange, wie es als ansteckend gilt. Dabei richtet sie oder er sich nach der im  Anhang dieses Beschlusses festgesetzten Dauer des Ausschlusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grundsätzlich erstreckt sich der Ausschluss auch auf die Kinder, die in  gemeinsamem Haushalt mit dem erkrankten Kind leben. Die Dauer des Aus  -  schlusses für diese Kinder hängt von den Bedingungen der Absonderung des  erkrankten Kindes ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Schulverbot – Lehrpersonal und Dritte
                            1  Die Dauer des Ausschlusses für Kinder, die in gemeinsamem Haushalt mit  dem erkrankten Kind leben, gilt auch für Personen, die in Beziehung zu fami  -  lienergänzenden   Betreuungseinrichtungen   und   Schulen   stehen,   wie   etwa  Lehr- oder Betreuungspersonal oder anderes Personal, das im Dienst der  Betreuungseinrichtung oder der Schule tätig ist, sowie für allfällige weitere  Drittpersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Schulverbot – Information des Kantonsarztamtes
                            1  Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt informiert sofort das  Kantonsarztamt, wenn sie oder er einen Schulausschluss ausspricht, und gibt  den betroffenen Personenkreis an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Schulverbot – Kontrolle
                            1  Die Direktion für Gesundheit und Soziales kontrolliert die Einhaltung des  Verbots des Besuchs von familienergänzenden Betreuungseinrichtungen und  Schulen. Sie kann die Hilfe der Gemeindebehörden und der Leitung der fami  -  lienergänzenden Betreuungseinrichtungen und Schulen verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Schulverbot – Wiederaufnahme und Arztzeugnis
                            1  Die Wiederaufnahme in die familienergänzende Betreuungseinrichtung oder  die Schule setzt voraus, dass der verantwortlichen Person der familienergän  -  zenden Betreuungseinrichtung, der Lehrperson der Primarschulklasse oder  der Schulleitung ein Arztzeugnis vorgelegt wird, wonach das Kind und die  übrigen Personen, die vom Ausschluss betroffen waren, die Krankheit nicht  mehr übertragen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Arztzeugnis, aufgrund dessen die genannten Personen die familiener  -  gänzende Betreuungseinrichtung oder die Schule wieder besuchen können,  wird unter den folgenden Voraussetzungen erteilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die vorgeschriebene Dauer des Ausschlusses wurde eingehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Aufgrund eines Krankenbesuchs sowie allfälliger Zusatzuntersuchun  -  gen kann auf die Genesung der Person geschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Es wurden Desinfektionsmassnahmen ergriffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Allgemeine Hygiene
                            1  Privatpersonen sind verpflichtet, die Hygiene ihrer Einrichtungen, Wohnun  -  gen und ihres Eigentums sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden nehmen Kontrollen vor und beschliessen bei Bedarf die nö  -  tigen Massnahmen; die Kosten gehen zulasten der Eigentümerinnen und  Eigentümer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 ...
Art. 11 Inkrafttreten und Veröffentlichung
                            1  Dieser Beschluss tritt am 1.  Januar 2001 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Amtliche Gesetzessammlung  aufgenommen.  ANHÄNGE IN DER FORM SEPARATER DOKUMENTE  Anhang 1:  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.12.2000  Erlass  Grunderlass  01.01.2001  BL/AGS 2000 f 784 / d 764
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 3  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.04.2003  Art. 1  geändert  01.01.2003  2003_054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.04.2003  Art. 2  geändert  01.01.2003  2003_054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.04.2003  Art. 3  geändert  01.01.2003  2003_054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.04.2003  Art. 6  geändert  01.01.2003  2003_054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.04.2003  Art. 10  geändert  01.01.2003  2003_054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2007  Art. 3  geändert  01.01.2008  2007_142
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2007  Art. 4  geändert  01.01.2008  2007_142
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2007  Art. 5  geändert  01.01.2008  2007_142
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2007  Art. 6  geändert  01.01.2008  2007_142
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2007  Art. 7  geändert  01.01.2008  2007_142
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2007  Art. 8  geändert  01.01.2008  2007_142
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2007  Anhang 1  aufgehoben  01.01.2008  2007_142
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.09.2011  Art. 3  geändert  01.10.2011  2011_090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.09.2011  Art. 4  geändert  01.10.2011  2011_090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.09.2011  Art. 5  geändert  01.10.2011  2011_090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.09.2011  Art. 7  geändert  01.10.2011  2011_090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.09.2011  Art. 8  geändert  01.10.2011  2011_090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.12.2012  Art. 1  geändert  01.01.2013  2012_115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.12.2012  Art. 2  geändert  01.01.2013  2012_115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.12.2012  Art. 10  geändert  01.01.2013  2012_115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.04.2014  Art. 10  aufgehoben  01.05.2014  2014_038  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  05.12.2000  01.01.2001  BL/AGS 2000 f 784 / d 764
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 geändert 08.04.2003 01.01.2003 2003_054
Art. 1 geändert 03.12.2012 01.01.2013 2012_115
Art. 2 geändert 08.04.2003 01.01.2003 2003_054
Art. 2 geändert 03.12.2012 01.01.2013 2012_115
Art. 3 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 3 geändert 08.04.2003 01.01.2003 2003_054
Art. 3 geändert 18.12.2007 01.01.2008 2007_142
Art. 3 geändert 27.09.2011 01.10.2011 2011_090
Art. 4 geändert 18.12.2007 01.01.2008 2007_142
Art. 4 geändert 27.09.2011 01.10.2011 2011_090
Art. 5 geändert 18.12.2007 01.01.2008 2007_142
Art. 5 geändert 27.09.2011 01.10.2011 2011_090
Art. 6 geändert 08.04.2003 01.01.2003 2003_054
Art. 6 geändert 18.12.2007 01.01.2008 2007_142
Art. 7 geändert 18.12.2007 01.01.2008 2007_142
Art. 7 geändert 27.09.2011 01.10.2011 2011_090
Art. 8 geändert 18.12.2007 01.01.2008 2007_142
Art. 8 geändert 27.09.2011 01.10.2011 2011_090
Art. 10 geändert 08.04.2003 01.01.2003 2003_054
                            Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 geändert 03.12.2012 01.01.2013 2012_115
Art. 10 aufgehoben 08.04.2014 01.05.2014 2014_038
                            Anhang 1  aufgehoben  18.12.2007  01.01.2008  2007_142