Verordnung betreffend die Schulleitung der Pädagogischen Hochschule
                            1  itung der Pädagogischen  Rektor, Rektorin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2015  Schulleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  durch besondere Beauftragte, Kommissionen und die Fachgruppen  sowie durch die Administration und das Sekretariat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Der  Rektor  bzw.  die  Rektorin  ist  zuständig  für  die  inhaltliche  und  strategische Ausrichtung der Ausbildung, Weiterbildung, Dienstleis-  tung und Forschung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7    Die  interne  Organisation  und  Aufgabenzuweisung  ist  im  Organi-  gramm  der  PHSH  festgehalten.  Dieses  wird  vom  Erziehungsde-  partment genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  erweiterte  Schulleitung  hat  insbesondere  folgende  Aufga-  ben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  a)  Führen und Entwickeln der Pädagogischen Hochschule Schaff-  hausen;  b)  Führen der Dozierenden und Mitarbeitenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  c)   Sicherung   der   Qualität;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  d)  Planen und Koordinieren von Einnahmen und Ausgaben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  e)   Kontakt  pflegen  zu  andern  Hochschulen,  besonders  zur  Päda-  gogischen Hochschule Zürich;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  f)   Koordinieren der Forschungstätigkeiten mit der Pädagogischen  Hochschule Zürich;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  g)  Formulieren von Anträgen zuhanden der Behörden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  h)  Erlass  von  Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Schulleitung hat insbesondere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  a)  Bereitstellen  und  Durchführen  der  Angebote  in  Ausbildung,  Weiterbildung und Dienstleistungen;  b)  Führen der Studierenden;  c)   Behandeln von Disziplinarfällen;  d)   Organisieren  und  Durchführen  der  öffentlichen  Information  und  der Aufnahme von Studierenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der bzw. die Vorsitzende stimmt mit und fällt bei Stimmengleich-  heit den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  einzelnen  Mitglieder  der  Schulleitung  bzw.  der  erweiterten  Schulleitung haben unter anderem folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  a)  Wahrnehmen der Aufgaben ihres Ressorts;  b)   Mitwirken  bei  der  Anstellung  von  Dozierenden  und  weiteren  Mitarbeitenden;  Aufgaben der  Schulleitung  und der  erweiterten  Schulleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Aufgaben der  Mitglieder der  Schulleitung  bzw. der  erweiterten  Schulleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    Die  Zuteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   und in die kantonale Ge-  Dozierenden-  tätigkeit  Besondere  Aufgaben  In-Kraft-Treten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2015