Konkordat über die Schulkoordination
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Zwec  k  Verpflichtungen  Empfehlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)   gleichwertige Lehrerausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Konferenz  Schweizerischer  Lehrerorganisationen  ist  bei  der  Ausar-  beitung dieser Empfehlungen anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Die Konkordatskantone arbeiten im Bereich der Bildungsplanung und -
                            forschung  sowie  der  Schulstatistik  unter  sich  und  mit  dem  Bund  zusam-  men.  Zu diesem Zweck werden:  a)   für diese Zusammenarbeit notwendige Institutionen gefördert und un-  terstützt;  b)   Richtlinien  für  jährliche  oder  periodische  schweizerische  Schulstatis-  tiken ausgearbeitet.  B. Organisatorische Vorkehrungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Konkordatskantone übertragen der Konferenz der Kantonalen Erzie-  hungsdirektoren die Durchführung der unter Art. 2 bis Art. 4 festgelegten  Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Kompetenzen  und  Arbeitsweise  werden  in  einem  Geschäftsreglement  niedergelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kosten der Konkordatstätigkeit werden nach Massgabe der Einwoh-  nerzahl unter die Kantone verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Nicht-Konkordatskantone   haben   in   Konkordatsgeschäften   beratende  Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Zur  Erleichterung  und  Förderung  der  Zusammenarbeit  schliessen  sich  die  Kantone  zu  vier  Regionalkonferenzen  zusammen  (Westschweiz  und  Tessin,  Nordwestschweiz,  Innerschweiz,  Ostschweiz).  Über  den  Beitritt  zu einer Regionalkonferenz entscheidet jeder Kanton selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Regionalkonferenzen  beraten  die  Geschäfte  der  Plenarkonferenz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Bei Streitigkeiten, die sich aus dem Konkordat zwischen Kantonen erge-
                            ben, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht.  Zusammenarbeit  Schweizerische  Konferenz der  kantonalen  Erziehungs-  direktoren  Regional-  konferenzen  Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Amtsblatt 1972, S. 1987).  Fristen  Beitritt  Austritt  Inkrafttreten