Beschluss über das Sammeln von Pilzen
                            Beschluss  vom 9. Juni 1998  über das Sammeln von Pilzen  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt  auf  das  Bundesgesetz  vom  1.  Juli  1966  über  den  Natur  -  und  Heimatschutz und die dazugehörige Verordnung vom 16. Januar 1991;  gestützt  auf  das  Bundesgesetz  vom  20.  Juni  1986  über  die  Jagd  und  den  Schutz   wild   lebender   Säugetiere   und   Vögel   und   die   dazugehörige  Verordnung vom 29. Februar 1988;  gestützt  auf  die  Artikel  281  und  282  des  Einführungsgesetzes  vom  22.  November  1911  zum  schweizerischen  Zivilgesetzbuch  f  ür  den  Kanton  Freiburg;  gestützt auf den Artikel 10 des Gesetzes vom 14. November 1996 über die  Jagd  sowie  den  Schutz  wild  lebender  Säugetiere  und  Vögel  und  ihrer  Lebensräume (JaG);  gestützt  auf  den  Beschluss  vom  12.  März  1973  betreffend  den  Schutz  der  fre  iburgischen Tier  - und Pflanzenwelt;  gestützt    auf    den    Ausführungsbeschluss    vom    28.    Juni    1994    zur  Bundesgesetzgebung über den Natur  - und Heimatschutz;  auf  Antrag  der  Direktion  des  Innern  und  der  Landwirtschaft  und  der  Baudirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1 ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Pilze dürfen von 7 bis 20 Uhr gesammelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Pro Person und Tag dürfen nicht mehr als 2 Kilogramm Pilze aller Arten  gesammelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die mutwillige Zerstörung von Pilzen ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1    Die  Wildhüter  -Fischereiaufseher  und  das  Forstpersonal  sorgen  für  die  Anwendung dieses Beschlusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  ergreifen  alle  Massnahmen    zur  Feststellung  des  Tatbestandes  bei  Übertretungen, identifizieren die Fehlbaren und zeigen sie dem zuständigen  Richter an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie sind insbesondere berechtigt, jederzeit:  a)   den  Inhalt  von  Säcken,  Körben  und  anderen  Behältern  sowie  von  Fahrzeugen zu unte  rsuchen;  b)   die widerrechtlich gesammelten Pilze zu beschlagnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Der  wissenschaftliche  Verantwortliche  für  Natur  -  und  Landschaftsschutz  kann   zu   Unterrichts  -   oder   Forschungszwecken  Ausnahmen   von   den  Bestimmungen dieses Beschlusses bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1  Die  Bestimmungen  dieses  Beschlusses  gelten  für  alle  wildwachsenden  Pilzarten  des  gesamten  Kantonsgebiets,  mit  Ausnahme  der  Pilze,  die  in  Gärten oder in Obstgärten in der Nähe von Wohnhäusern wachsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  strengeren  Bestimmungen  über  das  Sammeln  von  Pilzen  in  gewissen  Regionen des Kantons (Naturschutzgebiete, Pilzschongebiete usw.) bleiben  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            1     Wer   gegen   das   Verbot   nach   Artikel   1   verstösst,   wird   nach   den  Bestimmungen des Bundesrechts mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zuwiderhandlungen werden nach dem Justizgesetz verfolgt und beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Der  Beschluss  vom  27.  März  1979  betreffend  das  Sammeln  von  Pilzen  (SGF 721.1.51) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            1  Dieser Beschluss t  ritt am 1. Juli 1998 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  wird  im  Amtsblatt  veröffentlicht,  in  die  Amtliche  Gesetzessammlung  aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.