Grossratsbeschluss betreffend Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht --> 211.911
                            Grossratsbeschluss  betreffend Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über  die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht  vom 26. Februar 2007  Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh.,  gestützt auf Art. 27 Abs. 2 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,  beschliesst:  Art. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Kanton  Appenzell  I.Rh.  tritt  im  Bereich  der  BVG-Aufsicht  der  Interkantonalen  Vereinbarung  über  die  Ostschweizer  BVG-  und  Stiftungsaufsicht  vom  26.  Septem-  ber 2005 bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Aufsicht  über  die  klassischen  Stiftungen  gemäss  Art.  80  ff.  des  Schweizeri-  schen  Zivilgesetzbuches  verbleibt  beim  Volkswirtschaftsdepartement  des  Kantons  Appenzell I.Rh.  Art. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt der Standeskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  geringfügigen  Änderungen  der  Vereinbarung  hat  die  Standeskommission  den  Beitrittsbeschluss nicht durch den Grossen Rat erneut überprüfen zu lassen.  Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verordnung über die berufliche Vorsorge vom 24. Februar 2003 wird aufgeho-  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Bereich  "BVG-Aufsicht"  in  Art.  8  der  Verordnung  über  die  Departemente  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                26. März 2001 wird gestrichen.
                            4  Die Standeskommission hebt die Abs. 2 - 4 dieses Artikels nach deren Vollzug auf.