Gesetz über die Durchführung von Wahlen ohne Wahlgang (stille Wahlen)
                            1)  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Jeder  Wahlvorschlag  muss  von  mindestens  15  Stimmberechtigten  des  Wahlkreises  unterzeichnet  sein.  Dem  Vorschlag  ist  eine  Erklärung  der  Kandidaten, eine allfällige Wahl anzunehmen, beizufügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Vorgeschlagenen  und  die  Unterzeichner  des  Wahlvorschlages  sind  mit  Vor-  und  Familienname,  Beruf  und  Wohnort  so  zu  bezeichnen,  dass  Verwechslungen  ausgeschlossen  sind  und  die  Wahl-  und  Stimmberechti-  gung nachgeprüft werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Gehen rechtzeitig gleichviele Vorschläge ein als Kandidaten zu wählen
                            sind,  so  werden  die  Namen  der  Vorgeschlagenen,  nach  Feststellung  ihrer  Wählbarkeit,  in  den  amtlichen  Publikationsorganen  oder  in  ortsüblicher  Weise bekanntgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Vorgeschlagenen  werden  als  gewählt  erklärt,  sofern  nicht  innert  7  Tagen  seit  der  Publikation  mindestens  15  Stimmberechtigte  des  Wahl-  kreises,  unter  Bezeichnung  weiterer  Kandidaten,  die  schriftlich  erklären,  eine  allfällige  Wahl  anzunehmen,  die  Durchführung  des  ordentlichen  Wahlverfahrens verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zuständig für die Wahlerklärung bei Bezirkswahlen ist der Gemeinderat  des Bezirkshauptortes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Gehen auf die erste Ausschreibung keine, weniger oder mehr Vorschläge
                            ein oder wird die Nachfrist zur Bezeichnung weiterer Kandidaten benützt,  so ist das ordentliche Wahlverfahren durchzuführen, wobei der Wähler an  keine Vorschläge gebunden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Die Gemeinden können durch die Gemeindeverfassung auch für bestimm-  te Gemeindewahlen die Wahl ohne Wahlgang nach den Vorschriften die-  ses Gesetzes einführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch das Volk in Kraft.
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in  Kraft  getreten  am  1.  Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000 (Amtsblatt 1999, S. 1123).