Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe  *  (Sozialhilfegesetz, ShiG)  vom 29. April 2001 (Stand 1. August 2014)  Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I.Rh.,  gestützt auf Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24.  Wintermonat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1872,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 * Gegenstand
                            1  Dieses Gesetz regelt:  a)  die öffentliche Sozialhilfe, welche bezweckt, Notlagen von Personen  und deren Verarmung zu verhüten und zu beheben sowie die Eigen  -  verantwortung und Selbstständigkeit der Hilfesuchenden zu stärken.  b)  spezielle Hilfsangebote, insbesondere die Jugend- und Familienhilfe,  die Inkassohilfe und Bevorschussung, die Behindertenhilfe sowie die  Suchthilfe.  c)  die Beitragsleistungen des Staates zugunsten von Einrichtungen,  welche zur Erfüllung der in diesem Gesetz umschriebenen Aufgaben  beitragen, sofern die Hilfe nicht in anderen kantonalen Gesetzen ge  -  regelt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zuständigkeit und Aufgaben
                            1  Der Grosse Rat legt die Zuständigkeiten der Behörden und der Amtsstellen  fest und umschreibt deren Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Subsidiarität der öffentlichen Sozialhilfe
                            1  Die öffentliche Sozialhilfe wird tätig, wenn der drohenden oder eingetrete  -  nen Notlage der hilfsbedürftigen Person nicht durch andere öffentliche oder  private Hilfe wirksam begegnet werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Träger der Hilfe
                            1  Die öffentliche Sozialhilfe ist Aufgabe des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Unterstützungswohnsitz
                            1  Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Unterstützungswohnsitz  des Hilfesuchenden im Sinne des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit  für die Unterstützung Bedürftiger vom 24.  Juni 1977 (Zuständigkeitsgesetz,  ZUG).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist eine hilfesuchende Person ausserhalb ihres Unterstützungswohnsitzes  auf sofortige Hilfe angewiesen oder hat sie keinen sofort feststellbaren  Wohnsitz, so muss ihr der Aufenthaltskanton Hilfe leisten. Als Aufenthalt gilt  die tatsächliche Anwesenheit im Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Schweigepflicht
                            1  Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut oder dazu beigezogen wird,  hat über die zu seiner Kenntnis gelangten Verhältnisse der Hilfesuchenden  und über die Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen zu bewahren  und unbefugten Dritten den Einblick in amtliche Akten zu verweigern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Auskunft gegenüber inländischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden  ist zulässig, soweit hiefür eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht oder  im kantonalen Recht gegeben ist. In den übrigen Fällen können gegenüber  inländischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden Auskünfte aus den Sozial  -  hilfeakten erteilt werden, sofern der Sozialhilfebewerber dazu die Ermächti  -  gung erteilt oder die Auskunft zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrages un  -  entbehrlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Schweigepflicht besteht nicht gegenüber staatlichen Sozialhilfebehör  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Beitragsleistungen
                            1  Beitragsleistungen im Sinne von Art. 1 lit. c dieses Gesetzes können mit  Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Sie werden insbesondere  bei unzweckmässiger Verwendung nicht mehr ausgerichtet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Grundsätze der Sozialhilfe
Art. 8 Art und Mass der Hilfe
                            1  Die Sozialhilfe richtet sich in Art und Mass nach den Bedürfnissen des Hil  -  fesuchenden  1  )  . Sie besteht aus vorbeugenden Massnahmen und umfasst  vor allem Beratung, Betreuung, wirtschaftliche Hilfe sowie die Vermittlung  von Dienstleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Hilfe richtet sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalles. Bei der Be  -  messung der Hilfe ist dem Gesuchsteller ein Mitspracherecht zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Hilfesuchende hat keinen Anspruch darauf, dass die Hilfe in Art und  Mass, wie von ihm beantragt, geleistet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Verpfändung, Pfändung, Abtretung und Verrechnung
                            1  Die materielle Hilfe darf weder verpfändet, gepfändet noch abgetreten wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie darf nicht mit geschuldeten Steuern verrechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Übergang von Ansprüchen gegenüber Dritten
                            1  Wirtschaftliche Sozialhilfe, die als Vorschuss im Hinblick auf Leistungen ei  -  ner Sozialversicherung, einer Privatversicherung, haftpflichtiger Dritter und  anderer Dritter gewährt wird, für die rückwirkende Leistungen entrichtet wer  -  den, ist zurückzuerstatten. Das vorschussleistende Gemeinwesen kann  beim Dritten die direkte Auszahlung der Nachzahlung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bestehen Ansprüche der hilfesuchenden Person gegenüber Dritten, so  kann die Gewährung materieller Hilfe davon abhängig gemacht werden,  dass sie im Umfang der Unterstützungsleistungen an die Sozialhilfebehörde  abgetreten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vermögenswerte sind nach Art. 17 dieses Gesetzes sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Übernahme von Schulden
                            1  Zulasten der Sozialhilfe werden in der Regel keine Schulden von unter  -  stützten Personen übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge  -  schlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können ausnahmsweise vorfinanziert oder übernommen werden, wenn  die Notlage dies rechtfertigt, Kosten vermieden und dadurch für die Betroffe  -  nen Lösungen gefunden werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Übernahme von Schulden ab einer vom Grossen Rat festzusetzenden  Höhe bedarf der Zustimmung der Standeskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Sozialhilfeleistungen
Art. 12 Materielle Hilfe
                            1  Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit  gleichem Wohnsitz nicht oder nicht hinreichend und rechtzeitig aufkommen  kann, hat Anspruch auf materielle Hilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Auskunftspflicht
                            1  Personen, die um materielle Hilfe nachsuchen, haben den mit dem Vollzug  dieses Gesetzes betrauten Instanzen alle zur Bemessung der Hilfe nötigen  Auskünfte wahrheitsgetreu und vollständig zu erteilen und Einsicht in ihre  Unterlagen, insbesondere ihre Steuerakten, zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Sozialhilfeempfänger kann das Sozialamt schriftlich ermächtigen, bei  einzelnen aufgeführten Amtsstellen und Dritten die Auskünfte und Daten  selbst zu beschaffen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Änderungen der wirtschaftlichen oder sich auf die materielle Hilfeleistung  auswirkenden persönlichen Verhältnisse sind der unterstützenden Stelle un  -  verzüglich anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Auflagen
                            1  Die materielle Hilfe kann mit Auflagen oder Weisungen verbunden werden,  die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet  sind, die Lage der unterstützten Person und ihrer Angehörigen zu verbes  -  sern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Hilfesuchenden, der Auflagen oder Weisungen missachtet, die Ein  -  sichtnahme in Unterlagen verweigert, Leistungen unzweckmässig verwen  -  det, wird die Unterstützung verweigert oder gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Verwandtenunterstützung
                            1  Die Unterstützungspflicht der Verwandten von Hilfsbedürftigen richtet sich  nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
                        
                        
                    
                    
                    
                10. Dezember 1907 (ZGB). *
                            2  Bevor Verwandte, insbesondere im Vorfeld einer gerichtlichen Klage, zur  Beitragsleistung aufgefordert werden, sind die möglichen Auswirkungen auf  die familiären Beziehungen und den Hilfsprozess zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Entgelte bei Lebens- und Wohngemeinschaften
                            1  Werden Personen unterstützt, die mit nichtunterstützten Personen in nicht  -  ehelicher Lebens- oder Wohngemeinschaft leben und für diese Haushalts-  und Betreuungsarbeit oder eine andere Arbeit leisten, wird für diese Arbeit  ein angemessenes Entgelt angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Sicherstellung
                            1  Hat ein Hilfesuchender Grundeigentum oder andere Vermögenswerte in er  -  heblichem Umfange, deren Realisierung ihm nicht möglich oder nicht zumut  -  bar ist, soll wenn möglich die Unterzeichnung einer Rückerstattungsver  -  pflichtung verlangt werden. Darin hat sich der Hilfesuchende zu verpflichten,  die Leistungen ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn diese Vermö  -  genswerte realisiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über die Zumutbarkeit der Realisierung von Vermögenswerten entscheidet  das zuständige Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Forderung aus der Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung  ist wenn möglich pfandrechtlich sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Rückerstattung
                            1  Rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe ist zurückzuerstatten, wenn  sich die finanziellen Verhältnisse der Empfänger so gebessert haben, dass  ihnen die Rückerstattung zugemutet werden kann, oder wenn sie beim Tode  Vermögen hinterlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Rückerstattungsanspruch erstreckt sich auf empfangene Hilfeleistun  -  gen der betreffenden Person selbst, ihres Ehegatten während der Ehe, ihres  Partners während der eingetragenen Partnerschaft sowie ihrer Kinder wäh  -  rend deren Unmündigkeit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wirtschaftliche Hilfe, die ein Hilfesuchender für sich selbst während seiner  Unmündigkeit oder bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung bezo  -  gen hat, wird in der Regel von diesem nicht zurückgefordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wer unter unwahren oder unvollständigen Angaben materielle Hilfe erwirkt  hat, ist in jedem Falle zur Rückerstattung verpflichtet. Weitere rechtliche  Schritte bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Stirbt der Hilfeempfänger, besteht ein Anspruch gegenüber seinem Nach  -  lass. Dieser Anspruch geht bis zur Höhe des erhaltenen Erbteils auf die Er  -  ben über.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Geltendmachung des Anspruchs/ Verjährung Verzinsung
                            1  Der Rückerstattungsanspruch erlischt gegenüber der unterstützten Person  und gegenüber den Erben innert zehn Jahren seit dem letzten Bezug der  Hilfe.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Keiner Verjährung unterliegen Leistungen für die ein Grundpfand eingetra  -  gen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Rückerstattungsforderungen sind verzinslich. In besonderen Fällen kann  das zuständige Departement darauf verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Spezielle Hilfsangebote
IV.A. Jugend- und Familienhilfe
Art. 20 Grundsatz
                            1  Der Kanton fördert und koordiniert die Jugend- und Familienhilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sozialhilfebehörde des Kantons kann Kindern und Jugendlichen, für  deren Unterhalt weder Eltern noch unterstützungspflichtige Verwandte auf  -  zukommen vermögen, eine ihren Bedürfnissen angepasste Pflege und Er  -  ziehung sowie eine ihren Fähigkeiten entsprechende Förderung und Ausbil  -  dung ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 * Kindesschutz
                            1  Die Behörden und in der Beratung tätige Institutionen sind berechtigt und  verpflichtet, bei Feststellung von Gefährdungen des Kindswohles bei der  Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder bei den Strafverfolgungsbe  -  hörden Anzeige zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Finanzierung Kindesschutzmassnahmen
                            1  Die Kosten aus Massnahmen sowie Defizitbeiträge aus einer Heimversor  -  gung gemäss Heimvereinbarung werden vom Kanton getragen, wenn eine  behördliche Anordnung oder Verfügung vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An die Kosten von Aufenthalten Unmündiger in Heimen oder ähnlichen  Einrichtungen haben die Eltern nach Massgabe ihrer wirtschaftlichen Ver  -  hältnisse mindestens jenen Beitrag zu entrichten, der den Lebenshaltungs  -  kosten des Kindes im elterlichen Haushalt entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleibt die Regelung von Kostenübernahmen gestützt auf  andere gesetzliche Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Jugendarbeit, ergänzende Jugend- und Familienhilfe
                            1  Der Kanton kann die Jugendarbeit sowie die Jugend- und Familienhilfe  gemeinnütziger, privater oder öffentlicher Organisationen unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Beitragsgewährung setzt voraus, dass die betreffenden Organisatio  -  nen angemessene Eigenleistungen erbringen und nicht wesentliche ander  -  weitige Unterstützungen erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV.B. Inkassohilfe / Bevorschussung
Art. 24 Inkassohilfe / Bevorschussung *
                            1  Der Grosse Rat erlässt eine Verordnung über die Inkassohilfe und Bevor  -  schussung gemäss den Bestimmungen des ZGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV.C. Suchthilfe
Art. 25 Aufgaben des Kantons
                            1  Der Kanton fördert eine angemessene und zweckmässige Prävention und  Suchthilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV.D. Betagten- und Behindertenhilfe
Art. 26 Koordination
                            1  Der Kanton koordiniert die Behindertenhilfe.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann an solche Institutionen Beiträge gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Heime und Einrichtungen
Art. 27 Bewilligung
                            1  Der Betrieb von Behinderteneinrichtungen sowie anderen festen Wohnstät  -  ten bedarf einer kantonalen Bewilligung. Die Voraussetzungen und das Ver  -  fahren zur Erteilung und zum Entzug der Betriebsbewilligung sowie die  Überwachung der Heime werden auf dem Verordnungsweg geregelt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann an solche Institutionen Beiträge gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Aufsicht
                            1  Der Kanton ist für die Aufsicht über anerkannte Behinderteneinrichtungen,  über Heime für Kinder und Jugendliche und weitere stationäre Einrichtungen  für Jugendliche und Erwachsene zuständig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufsicht über Kinder- und Jugendheime richtet sich nach der Eidgenös  -  sischen Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Ad  -  option vom 19.  Oktober 1977 (PAVO) und nach dem Schulgesetz.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                VI. Schlussbestimmungen
Art. 29 Ausführungsbestimmungen
                            1  Der Grosse Rat erlässt die zu diesem Gesetz notwendigen Ausführungsbe  -  stimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 * Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                29.04.2001 29.04.2001 Erlass Erstfassung -
27.04.2003 27.04.2003 Art. 1 geändert -
27.04.2003 27.04.2003 Art. 26 Abs. 1 geändert -
27.04.2003 27.04.2003 Art. 27 Abs. 1 geändert -
27.04.2003 27.04.2003 Art. 28 Abs. 1 geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Erlasstitel geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Ingress geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Art. 1 geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Art. 5 Abs. 1 geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Art. 7 Abs. 1 geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Art. 15 Abs. 1 geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Art. 19 Abs. 1 geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Art. 21 geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Art. 24 Titel geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Art. 28 Abs. 2 geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Art. 30 geändert -
30.04.2006 01.01.2007 Art. 18 Abs. 2 geändert -
27.04.2014 01.08.2014 Art. 21 geändert -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  29.04.2001  29.04.2001  Erstfassung  -  Erlasstitel  24.04.2005  24.04.2005  geändert  -  Ingress  24.04.2005  24.04.2005  geändert  -  Art. 1  27.04.2003  27.04.2003  geändert  -  Art. 1  24.04.2005  24.04.2005  geändert  -  Art. 5 Abs. 1  24.04.2005  24.04.2005  geändert  -  Art. 7 Abs. 1  24.04.2005  24.04.2005  geändert  -  Art. 15 Abs. 1  24.04.2005  24.04.2005  geändert  -  Art. 18 Abs. 2  30.04.2006  01.01.2007  geändert  -  Art. 19 Abs. 1  24.04.2005  24.04.2005  geändert  -  Art. 21  24.04.2005  24.04.2005  geändert  -  Art. 21  27.04.2014  01.08.2014  geändert  -  Art. 24  24.04.2005  24.04.2005  Titel geändert  -  Art. 26 Abs. 1  27.04.2003  27.04.2003  geändert  -  Art. 27 Abs. 1  27.04.2003  27.04.2003  geändert  -  Art. 28 Abs. 1  27.04.2003  27.04.2003  geändert  -  Art. 28 Abs. 2  24.04.2005  24.04.2005  geändert  -  Art. 30  24.04.2005  24.04.2005  geändert  -