Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs
                            Gesetz  über die Förderung des öffentlichen Verkehrs  vom 28. April 1991 (Stand 1. Januar 2016)  Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell A.Rh.,  gestützt auf das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957  1  )  , das Bundes  -  gesetz vom 4. Oktober 1985 über den Transport im öffentlichen Verkehr  2  )   so  -  wie Art. 30 Ziff.  1 der Kantonsverfassung vom 26.  April 1908  3  )  ,  beschliesst:  I. Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Der Kanton fördert zusammen mit den Gemeinden den öffentlichen Perso  -  nen- und Güterverkehr. Er unterstützt die Förderungsmassnahmen des Bun  -  des.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Förderung soll Voraussetzungen für eine umweltgerechte Verkehrspoli  -  tik   sowie   angemessene   Entwicklungsmöglichkeiten   für   alle   Gemeinden  schaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Grundsätze
                            1  Der Kanton und die Gemeinden fördern unter volks- und betriebswirtschaft  -  lichen sowie raumplanerischen Gesichtspunkten den öffentlichen Verkehr  nach folgenden Grundsätzen:  a)  alle Gemeinden sind hinreichend mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu  versorgen;  b)  vom Individualverkehr stark belastete Verkehrsachsen sind durch leis  -  tungsfähige öffentliche Verkehrsmittel zu entlasten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  742.101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  742.40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  aGS I/1  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  im Umsteigeverkehr sind möglichst gute Anschlüsse zu gewährleisten;  d)  zum übergeordneten Verkehrsnetz sind angemessene Verkehrsverbin  -  dungen sicherzustellen;  e)  die Nahtstellen zwischen dem öffentlichen und dem privaten Verkehr  sind zu verbessern;  f)  die Beförderung von Gütern auf der Schiene und deren Umschlag sind  zu erleichtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Geltungsbereich
                            1  Das Gesetz ist anwendbar auf öffentliche Transportleistungen des Perso  -  nen- und Güterverkehrs, die im Interesse des Kantons erbracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Innerortsverkehr von ausschliesslich lokaler Bedeutung und andere  Förderungsmassnahmen, für die kein kantonales Interesse nachgewiesen  wird, sind Sache der Gemeinden. Diese können mit den Verkehrsunterneh  -  men Vereinbarungen über entsprechende Transportleistungen abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zusammenarbeit
                            1  Der Kanton und die Gemeinden koordinieren ihre Massnahmen für den öf  -  fentlichen und privaten Verkehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie arbeiten mit dem Bund, den Nachbarregionen und den Verkehrsunter  -  nehmen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Übrige Tätigkeiten von Kanton und Gemeinden
                            1  Der Kanton und die Gemeinden berücksichtigen bei ihrer gesamten Tätig  -  keit die Belange des öffentlichen Verkehrs mit dem Ziel, die Benützung öf  -  fentlicher Verkehrsmittel zu erleichtern und das Umsteigen vom Individual  -  verkehr zu fördern.  II. Förderungsmassnahmen  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Arten
                            1  Der öffentliche Verkehr wird unter Berücksichtigung der Kundenbedürfnisse  namentlich gefördert durch  a)  technische Massnahmen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  betriebliche Massnahmen,  c)  kommerzielle Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Technische Massnahmen
                            1  Technische Massnahmen sind insbesondere:  a)  Bauten, Anlagen und Verkehrseinrichtungen, welche die Verkehrsbe  -  dienung, die Verkehrssicherheit und die Attraktivität erheblich verbes  -  sern,  b)  Private Anschlussgeleise und weitere Einrichtungen des schienenge  -  bundenen Güterumschlages,  c)  Zweckgerichtete Parkplätze und Velounterstände an Bahnhöfen und  Haltestellen,  d)  Beschaffen von Fahrzeugen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Betriebliche Massnahmen
                            1  Betriebliche Massnahmen sind insbesondere:  a)  Aufrechterhalten, Erweitern und Verdichten des Verkehrsangebotes  auf bestehenden Linien,  b)  Ändern bestehender Linien,  c)  Betrieb neuer Linien,  d)  Betriebsumstellungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Kommerzielle Massnahmen
                            1  Kommerzielle Massnahmen sind insbesondere:  a)  Tarifverbund,  b)  gezielte Tariferleichterungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Grenzüberschreitende Massnahmen
                            1  Grenzüberschreitende Massnahmen werden gefördert, wenn sich die Inter  -  essierten ausserhalb des Kantons angemessen beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für kurze Teilstrecken ausserhalb des Kantons kann ausnahmsweise auf  diese Beteiligung verzichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Information
                            1  Der Kanton informiert die Öffentlichkeit über die Ziele seiner Verkehrspolitik  und die Möglichkeiten der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Vereinbarungen
                            1  Neue Förderungsmassnahmen werden schriftlich vereinbart.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die betroffenen Gemeinden wirken mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kantons- und Gemeindebeiträge können mit Auflagen und Bedingungen  -  verknüpft werden.  III. Kantons- und Gemeindebeiträge  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Kostentragung
                            1  Der Kanton und die Gemeinden übernehmen die nicht anderweitig gedeck  -  ten Kosten der Förderungsmassnahmen gemeinsam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantons- und Gemeindebeiträge bestehen insbesondere in  a)  Beteiligungen am Eigenkapital,  b)  Beiträgen à fonds perdu,  c)  Darlehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie dienen insbesondere der Finanzierung von Investitionen, der Abgeltung  von gemeinwirtschaftlichen Leistungen sowie der Deckung von Betriebsfehl  -  beträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Voraussetzungen
                            1  Beiträge aufgrund dieses Gesetzes werden nur geleistet, wenn die Förde  -  rungsmassnahmen  a)  den allgemeinen Bestimmungen (Art.  1–5), namentlich den Grundsät  -  zen gemäss Art.  2 entsprechen,  b)  bei namhaften Investitionen und Angebotsänderungen einen Bestand  -  teil der längerfristigen Unternehmensplanung darstellen,  c)  mit dem kantonalen Leitbild zur Förderung des öffentlichen Verkehrs  übereinstimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Kantonsbeiträge
                            1  Jährlich wiederkehrende Kantonsbeiträge sind ins Budget aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über einmalige Kantonsbeiträge beschliesst der Regierungsrat im Rahmen  seiner verfassungsmässigen Finanzkompetenz. Der Kantonsrat beschliesst  über neue Ausgaben bis maximal 5 Mio. Franken. Über höhere Beiträge be  -  schliessen die Stimmberechtigten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Gemeindebeiträge
                            1  Die betroffenen Gemeinden erstatten dem Kanton 50  % der nicht ander  -  weitig gedeckten Kosten gemäss Art.  13  Abs.  1 zurück. Die Gemeindebeiträ  -  ge gelten als gebundene Ausgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verteilung auf die Gemeinden richtet sich nach einem an der Bevölke  -  rungszahl gemessenen Grundbeitrag sowie an den Frequenzzahlen der  durch die Linie direkt erschlossenen Haltestellen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Näheres regelt die Verordnung.  *  IV. Organisation  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Kantonsrat
                            1  Der Kantonsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderliche Ver  -  ordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er genehmigt auf Antrag des Regierungsrates das Leitbild zur Förderung  des öffentlichen Verkehrs und bewilligt die Kantonsbeiträge gemäss Art.  15.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Regierungsrat
                            1  Der Regierungsrat erlässt ein Leitbild zur Förderung des öffentlichen Ver  -  kehrs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er  schliesst   die  Vereinbarungen  gemäss Art.  12  ab  und  bewilligt   die  Kantonsbeiträge gemäss Art.  15.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Departement Bau und Volkswirtschaft *
                            1  Das Departement  Bau und Volkswirtschaft  bereitet die Vorlagen, Vereinba  -  rungen und Beschlüsse des Regierungsrates vor, vollzieht sie und nimmt die  nötigen Kontrollen vor.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Verkehrskommission
                            1  Der Regierungsrat wählt eine aus mindestens sieben Mitgliedern bestehen  -  de Verkehrskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihr gehören insbesondere an:  a)  der Volkswirtschaftsdirektor als Präsident,  b)  Vertreter des Kantonsrates,  c)  Vertreter der Gemeinden,  d)  Vertreter der Verkehrsunternehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verkehrskommission berät das Departement Bau und Volkswirtschaft;  sie erarbeitet das kantonale Leitbild zur Förderung des öffentlichen Ver  -  kehrs, nimmt zu Begehren um Änderungen des Angebots und anderen we  -  sentlichen Neuerungen zuhanden der entscheidenden Behörde Stellung und  koordiniert die Förderungsmassnahmen im Sinne von Art.  4.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Verkehrskommission kann Experten beiziehen.  V. Schluss- und Übergangsbestimmungen  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Übergangsbestimmung
                            1  Betriebsbeiträge, die seit dem 1.  Januar 1986 zwischen einzelnen Gemein  -  den und Verkehrsunternehmen vereinbart worden sind, sofern die allgemei  -  nen Bestimmungen dieses Gesetzes beachtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die bisherigen Vereinbarungen sind bis spätestens 31. Dezember 1994 zu  überarbeiten und den Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz vom 30. April 1961  über die Einführung des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   auf  -  gehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS 762.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.2014  28.05.2014  Art. 15 Abs. 2  geändert  1269 / 2013, S. 1076
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.2014  28.05.2014  Art. 16 Abs. 2  geändert  1269 / 2013, S. 1076
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.2014  28.05.2014  Art. 16 Abs. 3  geändert  1269 / 2013, S. 1076
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 19  Titel geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 19 Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 20 Abs. 3  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.