Gegenseitiges Konkurs-Recht zwischen dem Grossherzogtum Baden und der schweizerischen Eidgenossenschaft
                            Gegenseitiges Konkurs  -  Recht   zwischen dem  Grossherzogtu  m Baden und der schweizerischen  Eidgenossenschaft  vom  07  .07.  1808   und  09.07.  1808  (Fassung in Kraft getreten am  09.07.1808)  A.  Erklärung Sr. Königlichen Hoheit des Grossherzogs von Baden  gegen die schweizerische Eidgenossenschaft  Wir Carl Friedrich, von Gottes Gnaden Grossherzog zu Baden, Herzog zu  Zähringen   etc.   etc.   Ober  -   und   Erbherr   zu   Fürstenberg,   Baar   und  Stühlingen     samt     Heiligenberg,     Hausen,     Möskirch,     Hohenhöwen,  Wildenstein  und  Waldsberg;  zu  Leiningen,  Mosbach  samt  Miltenberg,  Amorbach,  Düren,  Bischofsheim,  Hartheim  und  Lauda,  zu  Klettgau,  zu  Thengen, zu Krautheim, zu Wertheim, zu Neidenau und Billigheim, auch zu  Hagnau usw.  Zur    Beförderung    der    freundnachbarlichen    Verhältnisse    und    des  Handelsv  erkehrs   zwischen   Unsern   Grossherzoglichen   Staaten   und   der  schweizerischen   Eidgenossenschaft,   sind   Wir   wegen   Errichtung   eines  Vertrags  über  die  Gleichhaltung  der  gegenseitigen  Landesbewohner  und  Untertanen     in     vorkommenden     Konkursfällen     über     nachfolgende  Bes  timmungen übereingekommen:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            In  allen  Fallimentsfällen  werden,  sowohl  in  verpfändeten  als  laufenden  Schulden,   von   der   privilegierten   und   der   allgemeinen   Klasse,   die  Einwohner   des   Grossherzogtums   Baden,   und   derjenigen   Kantone   der  Eidgenossenschaft,  so  dem  gegenwärtigen  Verkommnis  beitreten,  nach  gleichen   Rechten,   d.   h.   also   behandelt   und   kolloziert:   dass   je   die  Angehörigen  des  einen  Staats  den  Einheimischen  im  andern  Staate  gleich,  und  je  nach  Beschaffenheit  ihrer  Schuldforderungen  so  gehalten  werden  so  llen,   wie   es   die   Gesetze   des   Landes   für   die   Einheimischen   selbst  vorschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Zwischen    den    Angehörigen    derjenigen    Staaten,    für    welche    die  gegenwärtige  Übereinkunft  verbindlich  ist,  dürfen  nach  Ausbruch  eines  Falliments, keine Arreste auf bewegliches Eigentum des Falliten anders, als  zu Gunsten der ganzen Schuldenmasse gelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Die  gegenwärtige  Konvention  hat  auf  der  einen  Seite  für  den  ganzen  Umfang der Grossherzoglich-  Badenschen Lande, und auf der andern für die  Eidgenössischen  Kantone    Luzern,  Uri,  Unterwalden,  Zürich,  Zug,  Bern,  Freiburg,    Solothurn,    Basel,    Schaffhausen,    Appenzell,    St.    Gallen,  Graubünden,  Aargau,  Thurgau,  Tessin  und  Waadt,  verbindliche  Kraft,  und  zwar   von   demjenigen   Tag   an,   wo   die   Ratifikationen   beider   Teile  gegenseitig  ausgewechselt sein werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Gegen diejenigen Kantone der schweizerischen Eidgenossenschaft (Schwyz  und    Glarus),    welche    dem    gegenwärtigen    Verkommnis    noch    nicht  beigetreten  sind,  wird  die  Anwendung  der  obbestimmten  Artikel  von  demjenigen  Zeitpunkt  an  stattfinden,  wo  sie  ihren  Beitritt,  zu  welchem  sie  von den konsentierenden Kantonen noch werden eingeladen werden, gegen  die Grossherzoglich  -Badensche Regierung werden erklärt haben.  Zu   dessen   Urkund   haben   Wir   hierüber   gegenwärtiges   mit   Unserem  grösseren   S  taats  -Siegel   versehenes   Instrument   ausfertigen   lassen   und  solches eigenhändig unterschrieben.  B.  Eidgenössische Gegenerklärung gegen Se. Königliche Hoheit    den  Grossherzog von Baden  Wir  der  Landammann  der  Schweiz  und  die  versammelte  schweizerische  Tagsatzung urkunden hiemit:  Nachdem  Uns  von  Sr.  Königlichen  Hoheit  dem  Herrn  Grossherzog  von  Baden,  unterm  13.  März  des  laufenden  Jahrs,  der  freundnachbarliche  Antrag   zu   Errichtung   eines   gegenseitigen   Konkurs  -Verkommnisses   in  Falliments  -Sachen gemacht worden,  -  sin  d  Wir,  in  der  Überzeugung,  dass  ein  solches  Verkommnis  nicht  nur  den  zwischen  dem  Grossherzogtum  Baden     und     der     schweizerischen     Eidgenossenschaft     bestehenden  Verhältnissen     vollkommen     angemessen,     sondern     selbst     für     den  nachbarlichen  und  Handelsverkehr  beider    Staaten  vorteilhaft  sei,  mit  Sr.  Königlichen Hoheit dem Herrn Grossherzog von Baden über nachstehende  Bestimmungen übereingekommen:  (Hier folgen die Artikel 1, 2, 3, 4, wörtlich also, wie sie in der unmittelbar  vorhergehenden Grossherzoglich-  Badischen Erk  lärung enthalten sind.)  Zu   dessen   wahrer   und   steter   Urkund   ist   hierüber   das   gegenwärtige  Instrument ausgefertiget, mit der Unterschrift des Herrn Landammanns und  des   Kanzlers   der   Eidgenossenschaft   versehen,   wie   auch   mit   dem  Eidgenössischen  Siegel  bekräftig  t,  und  mit  Sr.  Königlichen  Hoheit  dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Herrn   Grossherzogen   von   Baden,   gegen   ein   gleichlautendes   Doppel  ausgewechselt worden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.07.1808  Erlass  Grunderlass  09.07.1808  –  Änderungstabelle  – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  07.07.1808  09.07.1808  –