Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Kanton Solothurn und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend den Vollzug von Massnahmen im Rebbau
                            Vereinbarung über die Zusammenarbeit  zwischen dem Kanton Solothurn und  dem Kanton Basel-Landschaft betreffend  den Vollzug von Massnahmen im  Rebbau  Vom 30. Juni 2009 (Stand 1. Januar 2008)  Die Kantone Solothurn und Basel-Landschaft, beide vertreten durch den  Regierungsrat  vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Umfang der Massnahmen
                            1  Das Landwirtschaftliche Zentrum Ebenrain des Kantons Basel-Landschaft  (kurz: LZE) führt im Auftrag des Kantons Solothurn in dessen Hoheitsge  -  biet die Massnahmen aufgrund der Verordnung vom 7. Dezember 1998  über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung) durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es gelten im Kanton Solothurn die Bestimmungen der Verordnung über  den Pflanzenbau des Kantons Basel-Landschaft, Kapitel C. Weinbau, ohne
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Gemeinderebwärterin oder Gemeinderebwärter.
§ 2 Direkte Kontakte
                            1  Das LZE verkehrt direkt mit den Betrieben und, soweit nötig, mit den Ge  -  meinden des Kantons Solothurn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Landwirtschaft vertritt den Kanton Solothurn gegenüber  dem LZE.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Kosten
                            1  Der Kanton Solothurn entschädigt den Kanton Basel-Landschaft mit 6'000  Franken pauschal pro Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beratungen und Dienstleistungen, die über den Vollzug der Massnahmen  hinausgehen, werden getrennt abgerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Rechtsschutz
                            1  Die Beurteilung von Beschwerden gegen die Entscheide des LZE erfolgt  durch den Kanton Solothurn.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Dauer der Vereinbarung
                            1  Die Vereinbarung gilt für die Dauer von drei Jahren ab Inkrafttreten. Da  -  nach kann sie unter Einhaltung einer einjährigen Frist auf Ende des Kalen  -  derjahres schriftlich gekündigt werden. Ohne Kündigung verlängert sich  die Vereinbarung automatisch um ein Jahr.  GS 104, 119
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                § 6 Schlussbestimmungen
                            1  Die Vereinbarung vom 28. September / 12. Oktober 1993 über die Zusam  -  menarbeit zwischen dem Kanton Solothurn und dem Kanton Basel-Land  -  schaft betreffend den Vollzug von Massnahmen im Rebbau wird aufgeho  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Vereinbarung tritt auf den 1. Januar 2008 in Kraft.  Publiziert im Amtsblatt vom 3. Juli 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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