Verordnung über den tageweisen Strafvollzug
                            Verordnung  vom 12. Dezember 2006  über den tageweisen Strafvollzug  Der Staatsrat des  Kantons Freiburg  gestützt auf Artikel 79 Abs. 2 und 3  des Schweizerischen  Strafgesetzbuches  vom  21.  Dezember  1937,  mit  den  Änderungen  vom  13.  Dezember  2002  (StGB);  gestützt  auf  die  Artikel  2  und  15  des  Einführungsgesetzes  vom  6.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006 zum Strafgesetzbuch (EGStGB);  auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsätze
                            1    Freiheitsstrafen  von  bis  zu  vier  Wochen  können  auf  Antrag  tageweise,  während  der  Freizeit  oder  während  den  Ferien  der  verurteilten  Person  vollzogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Jede  Haftperiode  muss  mindestens  48  Stunden  betragen;  die  zuständige  Behörde kann Ausnahmen gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Strafe muss innerhalb von höchstens 6 Monaten vollzogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Bedingungen
                            1    Der  tageweise  Vollzug  wird  gewährt,    wenn  persönliche,  familiäre  oder  berufliche Gründe eine solche Vollzugsform rechtfertigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es besteht kein Anspruch auf Gewährung des tageweisen Vollzugs.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Verfahren
                            1    Wer  zu  einer  Strafe  verurteilt  wird  ,  die  für  den  tageweisen  Vollzug  in  Frage kommt, wird im Strafvollstreckungsbefehl auf die Möglichkeit dieser  erleichterten Vollzugsform hingewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die verurteilte Person muss ihr schr  iftliches Gesuch innert 20 Tagen nach  Erhalt  des  Strafvollstreckungsbefehls  einreichen.  Das  Gesuch  muss  eine  Begründung enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wird  das  Gesuch  gutgeheissen,  so  erhält  die  verurteilte  Person  einen  neuen  Strafvollstreckungsbefehl,  der  de  n  Vollzugsort,  die  entsprechenden  Daten sowie den Zeitplan der Ein- und Austritte festlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Besuche und Urlaube
                            1    Die  verurteilte  Person  kann  keine  Besuche  empfangen  und  hat  keinen  Anspruch auf Urlaub.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die zuständige Behörde kann in Härtefällen jedoch Ausnahmen gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Kontrolle
                            Während   des   Strafvollzugs   überprüft   die   zuständige   Behörde,   ob   der  Verurteilte wirklich seiner Arbeit oder seiner Ausbildung nachgeht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Änderung der Vollzugsform
                            a) auf Verlangen des Verurteilten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  verurteilte  Person  kann  während  des  Vollzugs  darauf  verzichten,  seine Strafe tageweise zu vollziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  diesem  Fall  wird  der  Strafrest  unverzüglich  in  der  ordentlichen  Form  verbüsst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 b) von Amtes wegen
                            1   Falls die verurteilte Person die Bedingungen für den erleichterten Vollzug  nicht  einhält,  sich  schlecht  benimmt  oder  in  irgendeiner  Weise  das  in  sie  gesetzte Vertrauen missbraucht, so widerruft die zuständige Behörde ihren  Entscheid und verfügt mit sofortiger Wirkung den Vollzug des Strafrests in  Form des ordentlichen Vollzugs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  schweren  Fällen  kann  der  Oberaufseher  des  Gefängnisses  oder  sein  Stellvertreter  die  verurteilte  Person    zurückbehalten,  bis  die  zuständige  Behörde einen Entscheid gefällt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Disziplinargewalt bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Unfallversicherung
                            Die  verurteilte  Person  ist  nur  innerh  alb  des  Gefängnisses  und  subsidiär  zu  den Sozialversicherungen durch den Staat gegen Unfallfolgen versichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Kosten
                            1    Die  verurteilte  Person  zahlt  als  Beitrag  an  die  Haftkosten  einen  vom  Staatsrat festgelegten Pensionspreis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Befindet   sich   die   verurteilte   Person   in   Ausbildung,   hat   sie   eine  Unterhaltspflicht  zu  erfüllen  oder  ist  sie  zahlungsunfähig,  so  wird  der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aufgrund  der  vorstehenden  Bestimmung  geschuldete  Betrag  um  die  Hälfte  gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  verurteilte  Person  bezahlt  ei  nen  Kostenvorschuss,  dessen  Höhe  von  der zuständigen Behörde festgelegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Aufhebung
                            Folgende Erlasse werden aufgehoben:  a)   das   Reglement   vom   11.   Juli   1986   betreffend   den   tageweisen  Strafvollzug  und  den  Vollzug  in  Form  der  Halbgefangenschaft  (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            340.21);  b)   der  Beschluss  vom  11.  Juli  1986  betreffend  Ausdehnung  des  Vollzugs  in  Form  der  Halbgefangenschaft  auf  Gefängnisstrafen  von  drei  bis  sechs Monaten (SGF 340.22).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.