Vereinbarung zwischen den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) den Schweizerischen PTT-Betrieben (PTT) den Basler Verkehrs-Betrieben (BVB) der BLT Baselland Transport AG (BLT) und den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Jura, Solothurn betreffend den integralen Tarifverbund Nordwestschweiz (TNW) ab 1. Januar 1990
                            Tarifverbund Nordwestschweiz: Vereinbarung  Vereinbarung zwischen den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) den  Schweizerischen PTT-Betrieben (PTT) den Basler Verkehrs-Betrieben  (BVB) der BLT Baselland Transport AG (BLT) und den Kantonen Aargau,  Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Jura, Solothurn betreffend den  integralen Tarifverbund Nordwestschweiz (TNW) ab 1. Januar 1990  )  2  )  Vom 30. Mai 1989 (Stand 1. Januar 1993)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ziele und Zweck  Ziff.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung, zu welcher der Kommentar zur Ziff. 32 ein integrierender Bestandteil bildet, er  -  möglicht die Weiterführung des integralen Tarifverbundes Nordwestschweiz mit dem Ziel der Verbes  -  serung des modal split zugunsten des öffentlichen Verkehrs.  Ziff.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Durch den integralen Tarifverbund soll der Kostendeckungsgrad sämtlicher beteiligter Transportun  -  ternehmen mittelfristig verbessert werden.  Ziff.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vertragspartner verpflichten sich, für Fahrten im Verbundgebiet (bezeichnet in Ziff. 21) aus  -  schliesslich Fahrausweise gemäss Verbundtarif auszugeben.  Ziff.  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Verbundfahrausweise ermöglichen innerhalb des Gültigkeitsbereiches die freie Wahl des Trans  -  portunternehmens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Anwendungsbereich  Ziff.  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Tarifverbundgebiet (siehe Anhang 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  – Kanton Aargau: Bezirke Laufenburg und Rheinfelden sowie die Gemeinden Bözen, Densbüren, Ef  -  fingen, Elfingen und Hottwil  – Kanton Basel-Landschaft: ganzes Territorium  – Kanton Basel-Stadt: ganzes Territorium  – Kanton Bern: Amtsbezirk Laufen  – Kanton Jura: Gemeinde Ederswiler und Ortsteil Löwenburg der Gemeinde Pleigne  – Kanton Solothurn: Bezirke Dorneck und Thierstein sowie die Einwohnergemeinde Kienberg  Ziff.  22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton Basel-Landschaft vertritt die Autobus AG (AAGL) und die Waldenburgerbahn AG  (WB) im Tarifverbund Nordwestschweiz, der Kanton Aargau die Stadtbus AG Rheinfelden.  Vergleiche auch den GRB vom 12. 1. 1989 betreffend die Weiterführung des Tarifverbundes Nordwestschweiz ab 1. 1. 1990 auf unbestimmte  Zeit (KtBl 1989 I 57).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Dieser Erlass trägt ein Mehrfachdatum und zwar 29. 5. / 30. 5. 27. 6. / 26. 7. / 8. 8. / 12. 9. / 27. 9. und 24. 10. 1989. Systembedingt kann hier nur  ein Datum angezeigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Dieser Anhang wird hier nicht abgedruckt. Er kann bei der Direktion der BVB eingesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tarifverbund Nordwestschweiz: Vereinbarung  Ziff.  23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vom öffentlichen Verkehr erschlossene Gemeinden oder Transportunternehmen, die am 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1990 nicht dem Tarifverbundgebiet angehören, können nur mit Zustimmung aller Vertragspartner in  das Tarifverbundgebiet integriert werden. Bei Integration von Gemeinden sind die Folgekosten vom  entsprechenden Kanton zu übernehmen.  Ziff.  24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für Verkehrsverbindungen, welche die Tarifverbundgrenzen überschreiten, gelten die Tarife des  betreffenden Transportunternehmens.  Ziff.  25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wenn eine oder mehrere Gemeinden des in Ziff. 21 definierten Gebietes dem Tarifverbund nicht bei  -  treten bzw. aus dem Verbund ausscheiden, können hinterliegende Gebiete vom Verbund ausgeschlos  -  sen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Tarif  Ziff.  31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Verbundtarif Nordwestschweiz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   enthält die besonderen Bestimmungen für den Anwendungsbe  -  reich, den Verkauf und die Kontrolle der Fahrausweise. Er ist Bestandteil dieser Vereinbarung. We  -  sentliche Änderungen der Abonnementsstruktur sind auf Antrag der Transportunternehmen von allen  TNW-Partnern (Kantone und Transportunternehmen) gemeinsam zu beschliessen.  Ziff.  32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Tarifanpassungen zum Ausgleich der Teuerung (siehe Kommentar im Anhang) werden von den  Transportunternehmen gemeinsam beschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Liegen die im TNW gemeinsam beschlossenen Tarifmassnahmen unterhalb der gesamtschweizeri  -  schen Tarifanpassung oder werden diese zeitlich verzögert eingeführt, werden die daraus entstehenden  effektiven Einnahmenausfälle gemäss Kommentar abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  SBB und PTT geben dem Tarifverbund ihre gesamtschweizerischen Tariferhöhungen spätestens  sechs Monate im voraus bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Beitrage der öffentlichen Hand  Ziff.  41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantone Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Jura und Solothurn verpflichten sich, für  jedes Monatsabonnement, das von Einwohnern ihrer im Verbundgebiet liegenden Gemeinden gekauft  wird, ab 1. Januar 1992 einen Beitrag von Fr. 25.– an den Tarifverbund zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieser Beitrag wird für Jugendjahresabonnemente für elf Monate, für alle übrigen Jahresabonnemen  -  Ziff.  42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die finanzielle Beteiligung der im Verbundgebiet liegenden Gemeinden ist Sache der Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Der Verbundtarif Nordwestschweiz wird hier nicht abgedruckt. Er kann bei der Direktion der BVB eingesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Ziff. 41 Abs. 1: Beitrag erhöht von Fr. 22.50 auf Fr. 25.– durch Beschluss der beteiligten Transportunternehmen und Kantone vom 9. 9. 1991–
                        
                        
                    
                    
                    
                27. 2. 1992 (wirksam seit 1. 1. 1992, publiziert am 4. 4. 1992).
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tarifverbund Nordwestschweiz: Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Bezugsberechtigung  Ziff.  51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Verbundabonnemente zum Benutzertarif, wie er unter Einrechnung der Beiträge der öffentlichen  Hand an jedes Abonnement (gemäss Ziff. 41) zustande kommt, werden nur an Einwohner von Ge  -  bietskörperschaften abgegeben, die dem TNW angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Einwohner nicht am TNW beteiligter Gemeinden oder Gebiete, erhöht sich der Preis um den Bei  -  trag der öffentlichen Hand gemäss Ziff. 41 (Sonderlösungen für Grenzgänger aus Deutschland/ Frank  -  reich bleiben vorbehalten). Vereinbarungen mit anderen schweizerischen Tarifverbunden nach dem  System Zone/Strecke/Zone sind möglich. Die Zone/Strecke ausserhalb des TNW-Gebietes muss von  den dortigen Körperschaften bzw. den SBB/PTT ermässigt sein. Der Bezug der Zone/Strecke-Abonne  -  mente ausserhalb des TNW-Gebietes muss für Einwohner des TNW-Gebietes im Gegenrecht zu den  -  selben Bedingungen möglich sein wie für die Einwohner des entsprechenden Verbundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Rahmen einer solchen Vereinbarung gibt der TNW an Personen, die ausserhalb des TNW-Gebie  -  tes Wohnsitz haben, nur Erwachsenen- und Juniorenabonnemente ab. Senioren- und IV-Abonnemente  werden nicht abgegeben.  Ziff.  52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Alle Abonnementstypen lauten auf einen Namen. Durch die Ausgabe der Abonnemente nach dem  Einzahlungsscheinsystem (ESR) ist die Erfüllung der Bedingung gemäss Ziff. 51 gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Initialkosten  Ziff.  61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sämtliche bei den Transportunternehmen anfallenden Initialkosten gehen zu deren Lasten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie umfassen insbesondere  – die Beschaffung von Billettautomaten und Entwertern,  – die Vorbereitung von Inkasso und Abrechnung,  – die Instruktion des Verkaufspersonals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Mehreinnahmen, Mehrausgaben  Ziff.  71
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Allfällige Mehreinnahmen verbleiben den Transportunternehmen, allfällige Mehrausgaben gehen zu  deren Lasten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Bundesbeiträge  Ziff.  81
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die beteiligten Kantone setzen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten dafür ein, dass die bisherigen  -  portunternehmen ausgerichtet werden und nicht zu Lasten des Tarifverbundes reduziert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Abrechnung  Ziff.  91
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das geschäftsführende Transportunternehmen (BVB/BLT) stellt den Kantonen für den zu leistenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Ziff. 51 in der Fassung des Beschlusses der beteiligten Transportunternehmen und Kantone vom 1. 4.–3. 11. 1992 (wirksam seit 1. 1. 1993).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tarifverbund Nordwestschweiz: Vereinbarung  Ziff.  92
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Transportunternehmen stellen den Kantonen die für die finanzielle Beteiligung der Gemeinden  sowie die für den Tarifverbund notwendigen statistischen Unterlagen zur Verfügung. Die Verkehrsab  -  rechnung des Tarifverbundes ist den Kantonen offenzulegen.  Ziff.  93
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Aufteilung der Verkehrseinnahmen sowie der Beiträge der öffentlichen Hand gemäss Ziff. 41  wird in der Vereinbarung zwischen den Transportunternehmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )   geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Dauer und Kündigung  Ziff.  101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung ist jeweils auf den 31. Dezember kündbar, erstmals auf den 31. Dezember 1991.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kündigungsfrist beträgt zwölf Monate. Die Kündigung ist allen Vertragspartnern zuzustellen.  Ziff.  102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Tritt ein Kanton aus dem Tarifverbund aus, so übernimmt er die dadurch bei den Transportunterneh  -  men entstehenden Folgekosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Schlussbestimmungen  Ziff.  111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung tritt auf den 1. Januar 1990 in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit. Sie ersetzt die  Vereinbarung zwischen den SBB, den PTT, den BVB, der BLT und den Kantonen Aargau, Basel-  Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Jura und Solothurn betreffend den integralen Tarifverbund Nordwest  -  schweiz ab 1. Juni 1987, vom 2. Juni / 22.  Mai / 9. Juni / 31. März / 5. Mai / 7. April / 12. Mai / 19.  Mai / 4. August 1987.  Ziff.  112
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit Rechtskraft dieser Vereinbarung wird der Tarifverbundvertrag BVB/BLT vom 17. / 27. Dezem  -  ber 1979 aufgehoben.  Ziff.  113
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das von allen Vertragspartnern unterzeichnete Original wird beim geschäftsführenden Transportun  -  ternehmen hinterlegt. Die übrigen Vertragspartner erhalten eine Kopie des Originalschriftstückes.  Ziff.  114
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Zustimmung der Kantone Aargau, Basel-Landschaft, Ba  -  sel-Stadt, Bern, Jura und Solothurn sowie der Transportunternehmen.  Ziff.  115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Rahmen der Bundesgesetzgebung. Innerhalb des Tarifverbundes nimmt das Bundesamt ein Mitspra  -  cherecht wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Bundesamt für Verkehr genehmigt die Vereinbarung und die notwendig werdenden Änderungen.  Ziff.  116
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Diese Vereinbarung, welcher der Regierungsrat am 21. 2. 1989 zugestimmt hat, wird hier nicht abgedruckt. Sie kann bei der Direktion der BVB  eingesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tarifverbund Nordwestschweiz: Vereinbarung  Ziff.  117
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei Streitigkeiten über die Auslegung und die Anwendung dieser Vereinbarung, die sich nicht auf  dem Verhandlungsweg zwischen den Vertragspartnern beilegen lassen, entscheidet ein Schiedsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Schiedsgericht konstituiert sich selbst, jeder Vertragspartner delegiert einen Vertreter. Kann sich  das Schiedsgericht nicht auf einen Vorsitzenden einigen, bestimmt das Bundesamt für Verkehr einen  neutralen Vorsitzenden.  Aarau, den 12. September 1989  Im Namen des Regierungsrates des Kantons Aargau  Der Landammann: Rickenbach  Der Staatsschreiber: Sieber  Liestal, den 27. Juni 1989  Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft  Der Präsident: Stöckli  Der Landschreiber: Guggisberg  Basel, den 30. Mai 1989  Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt  Der Präsident: Facklam  Der Staatsschreiber: Weiss  Bern, den 27. September 1989  Im Namen des Regierungsrates des Kantons Bern  Der Präsident: Augsburger  Der Staatsschreiber: Nuspliger  Delémont, le 24 octobre 1989  République et Canton du Jura  Le président: Beuret  Le chancelier: Boinay  Solothurn, den 8. August 1989  Im Namen des Regierungsrates des Kantons Solothurn  Der Landammann: Egger  Der Staatsschreiber: Schwaller  Bern, den 26. Juli 1989  Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen  Departement Marketing und Produktion  Der Generaldirektor: Eisenring  Bern, den 26. Juli 1989  Generaldirektion der PTT-Betriebe  Postdepartement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tarifverbund Nordwestschweiz: Vereinbarung  Basel, den 30. Mai 1989  Basler Verkehrs-Betriebe  Der Vorsteher der BVB: Feldges  Der Direktor: Oertli  Oberwil, den 29. Mai 1989  BLT Baselland Transport AG  Der Verwaltungsratspräsident: Nyffeler  Der Delegierte des Verwaltungsrates: Messmer  Genehmigt durch das Bundesamt für Verkehr:  Bern, den 1. November 1989  Bundesamt für Verkehr  Der Direktor: Bürki
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tarifverbund Nordwestschweiz: Vereinbarung  Anhang  Anhang  Kommentar zu Ziff. 32 der TNW-Vereinbarung  Eine Tarifanpassung zum Ausgleich der Teuerung, gemäss Ziff. 32, ist in der Kompetenz der Transport-  unternehmen des TNW. Beschlüsse müssen bei den einzelnen Transportunternehmen gemäss den be-  stehenden Tarifhoheiten gefasst werden.  Was geschieht, wenn im TNW eine gesamtschweizerische Tarifanpassung nicht oder zeitlich verzögert  mitvollzogen wird?
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Als gesamtschweizerische Tarifanpassung gilt ein Tarifbeschluss, welcher für SBB, PTT und die
                            beteiligten KTU wirksam wird. Die TNW-Partner sind gemeinsam bestrebt, die verbundinternen Tarif-  massnahmen auf jene des direkten schweizerischen Verkehrs abzustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Die gesamtschweizerische Tarifanpassung gilt im TNW als mitvollzogen, wenn diese vom gesamt-
                            schweizerischen durchschnittlichen Erhöhungssatz nach oben oder nach unten nicht mehr als einen Pro-  zentpunkt abweicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Falls die gesamtschweizerische Tarifanpassung vom TNW nicht auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens
                            der gesamtschweizerischen Tarifanpassung mitvollzogen wird, ist den SBB und PTT der effektiv nach-  gewiesene Einnahmenausfall zu Lasten der verursachenden TNW-Partner auszugleichen.  Grundsätze zur Berechnung der effektiven Mindereinnahmen gemäss Ziff. 3  A. Feststellung der gesamtschweizerischen effektiven Einnahmenveränderungen aufgrund der Tarifer-  höhung bei SBB bzw. PTT  Als  effektive  Mehreinnahme  gilt  die  Differenz  der  Totale  der  im  schweizerischen  Verkehr  erzielten  SBB- und PTT-Personenverkehrseinnahmen in den zwölf Monaten vor und nach einer gesamtschwei-  zerischen Tarifanpassung, ausgedrückt in Prozenten.  Diese  Zahl  beinhaltet  die  höheren  Tarife,  aber  auch  die  eventuell  daraus  entstandene  Änderung  des  Fahrgastverhaltens.  B. Feststellung der effektiven Einnahmenveränderung im TNW  Die  Differenz  der  Totale  der  Verkehrseinnahmen  im  TNW  in  den  zwölf  Monaten  vor  und  nach  der  gesamtschweizerischen Tarifanpassung gilt als Mehr- bzw. Mindereinnahme, ebenfalls ausgedrückt in  Prozenten.  C.  Wenn  die  Einnahmenveränderung  im  TNW  aufgrund  einer  nicht  mitvollzogenen  Tarifanpassung  schlechter ausfällt als bei PTT und SBB, werden den PTT und SBB zusätzlich zum Einnahmenanteil  gemäss Einnahmenverteilung die entsprechenden Mehrzahlungen zu Lasten der TNW-Kasse geleistet.  D. Wenn der Beschluss für eine Tarifanpassung am Veto eines TNW-Partners mit Tarifhoheit scheitert,  gilt die TNW-Vereinbarung auf den nächstmöglichen Termin als gekündigt.  E. Berechnungsbeispiel:  - Total der Personenverkehrseinnahmen SBB und PTT im gesamtschweizerischen Verkehr  - 1989  vor   Tarifanpassung  Fr. x = 100 %  - 1990  nach   Tarifanpassung  Fr. y = 105 %  Mehreinnahmen:   + 5 %  Fr. z  Diese Zahlen sind Annahmen.  - Einnahmenanteile SBB und PTT im TNW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1989  vor  Fr. x = 100 %  -  1990  nach  Fr. y = 103 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tarifverbund Nordwestschweiz: Vereinbarung  Anhang  Mehreinnahmen im TNW:   + 3 %  Fr. z  Diese Zahlen sind Annahmen.  Aus der TNW-Kasse müsste den SBB und PTT für  nicht mitvollzogene   Tarifanpassung im TNW eine  Ausgleichszahlung von 2 % ausgerichtet werden.  Die  Ausgleichszahlung  müsste  geleistet  werden,  bis  entweder  im  TNW  eine  Tarifanpassung  in  Kraft  tritt oder keine Saldodifferenz mehr besteht.  Schlussbemerkung  Die in diesem Kommentar zu Ziff. 32 vorgesehene Berechnung des effektiven Einnahmenausfalls gilt  so lange, als sich die Erlössätze pro km im TNW gleich entwickeln wie beim direkten schweizerischen  Verkehr. Entwickeln sie sich dagegen unterschiedlich und ist dies darauf zurückzuführen, dass die Ta-  rifmassnahmen des direkten schweizerischen Verkehrs im TNW nicht oder nur teilweise übernommen  worden sind, verpflichten sich die TNW-Partner, den Kommentar in diesem Punkt neu auszuhandeln.  Im Übrigen wird auf die Schiedsgerichtsklausel in der Vereinbarung und im Transportgesetz verwiesen.