Geschäftsreglement der Beschwerdekommission der Berufsbildung
                            Geschäftsreglement der  Beschwerdekommission der  Berufsbildung  Vom 7. Dezember 2009 (Stand 1. Mai 2012)  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt auf § 43 des Gesetzes über die Berufsbildung vom 3. September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    und   Ziffer   2.3   des   Regierungsratsbeschlusses   Nr.   2009/1289   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Juli 2009
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Vizepräsidium
                            1  Die Beschwerdekommission wählt aus ihrer Mitte einen Vizepräsidenten  oder eine Vizepräsidentin zur Vertretung des Präsidenten oder der Präsi  -  dentin bei Verhinderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Verfahren
                            1  Die   Vertretung   des   Departements   für  Bildung   und   Kultur   leitet   das  In  -  struktionsverfahren. Sie trifft alle notwendigen Anordnungen, um das Ver  -  fahren   zum   Sachentscheid   zu   führen.   Sie   erstellt   einen   schriftlichen   Ent  -  scheidentwurf.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Beschwerden   werden   grundsätzlich   an   Kommissionssitzungen   ent  -  schieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Entscheide   können   auf   dem   Zirkulationsweg   gefasst   werden,   wenn   sie  einstimmig zu Stande kommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Sitzungseinberufung
                            1  Die Beschwerdekommission tagt nach Bedarf, in der Regel zweimal jähr  -  lich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Präsident oder die Präsidentin bestimmt die Sitzungsdaten im Einver  -  nehmen   mit   den   Kommissionsmitgliedern   und   legt   die   Traktandenliste  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Aktuar oder die Aktuarin stellt den Kommissionsmitgliedern die Sit  -  zungsunterlagen  inklusive  Entscheidentwurf  in der  Regel  spätestens  fünf  Tage vor der Sitzung zu.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Beratung
                            1  Die   Beschwerdekommission   berät   und   entscheidet   unter   Ausschluss   der  Öffentlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  416.111  .  GS 104, 174
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Beschlussfähigkeit
                            1  Die Beschwerdekommission berät und entscheidet gültig mit mindestens  drei Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In   dringenden   Fällen   und   mit   Zustimmung   der   Parteien   kann   die   Be  -  schwerdekommission ausnahmsweise mit zwei Mitgliedern gültig beraten  und entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Entscheid
                            1  Die Mitglieder der Beschwerdekommission sind verpflichtet, bei allen Ab  -  stimmungen ihre Stimme abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jedes Mitglied hat eine Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mehrheit der  Stimmen  entscheidet. Bei  Stimmengleichheit  entschei  -  det der Präsident oder die Präsidentin mit Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Aktuar oder die Aktuarin hat beratende Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Ausstand
                            1  Die Ausstandsbestimmungen des Gesetzes über die Gerichtsorganisation  vom 13. März 1977
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    gelten für die Beratung und den Entscheid entspre  -  chend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Behandlungsfrist
                            1  Die   Beschwerdekommission   entscheidet   innert   60   Tagen   seit   Abschluss  des Schriftenwechsels.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Aktuariat
                            1  Das Departement für Bildung und Kultur bestimmt den Aktuar oder die  Aktuarin.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Aktuar   oder   die   Aktuarin   führt   die   allgemeine   Korrespondenz,   die  Sitzungsprotokolle und die Geschäftskontrolle, betreut das Archiv und er  -  ledigt weitere Aufgaben, die ihm oder ihr von der Beschwerdekommission  übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Präsident   oder  die   Präsidentin   ist   gegenüber   dem   Aktuar  oder   der  Aktuarin weisungsbefugt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.  Publiziert im Amtsblatt vom 11. Dezember 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  125.12  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                24.04.2012 01.05.2012 § 2 Abs. 1 geändert GS 2012, 22
24.04.2012 01.05.2012 § 3 Abs. 3 aufgehoben GS 2012, 22
24.04.2012 01.05.2012 § 3 Abs. 4 geändert GS 2012, 22
24.04.2012 01.05.2012 § 4 Abs. 2 aufgehoben GS 2012, 22
24.04.2012 01.05.2012 § 4 Abs. 3 aufgehoben GS 2012, 22
24.04.2012 01.05.2012 § 8 Abs. 1 geändert GS 2012, 22
24.04.2012 01.05.2012 § 8 Abs. 2 aufgehoben GS 2012, 22
24.04.2012 01.05.2012 § 9 Abs. 1 geändert GS 2012, 22
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1 24.04.2012 01.05.2012 geändert GS 2012, 22
§ 3 Abs. 3 24.04.2012 01.05.2012 aufgehoben GS 2012, 22
§ 3 Abs. 4 24.04.2012 01.05.2012 geändert GS 2012, 22
§ 4 Abs. 2 24.04.2012 01.05.2012 aufgehoben GS 2012, 22
§ 4 Abs. 3 24.04.2012 01.05.2012 aufgehoben GS 2012, 22
§ 8 Abs. 1 24.04.2012 01.05.2012 geändert GS 2012, 22
§ 8 Abs. 2 24.04.2012 01.05.2012 aufgehoben GS 2012, 22
§ 9 Abs. 1 24.04.2012 01.05.2012 geändert GS 2012, 22
                            4