Gesetz über die Subventionierung von Schulbauten sowie von Kindergärten, Schülerhorten und Kinderkrippen
                            2    Nach  seiner  grundsätzlichen  Zustimmung  ist  das  Subventionsgesuch  vom  Gemeinderat  dem  Erziehungsdepartement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    einzureichen.  Dem  Ge-  such  sind  die  von  der  Gemeinde  genehmigten  Pläne,  der  Kostenvoran-  schlag mit dem Baubeschrieb und ein Finanzierungsplan beizulegen. Alle  Unterlagen sind vor Baubeginn einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Werden  Projektänderungen,  die  vom  Erziehungsrat  angeordnet  wurden,  bei  der  Bauausführung  nicht  berücksichtigt,  so  kann  der  Regierungsrat  nach Anhören des Erziehungsrates die Subvention angemessen kürzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Höhe  der  Subvention  richtet  sich  nach  den  finanziellen  Verhältnis-  sen der Gemeinde. Dabei werden folgende Faktoren berücksichtigt: Steu-  erlast,  Steuerkraft,  Verhältnis  der  realisierbaren  Aktiven  zu  den  eigentli-  chen  Passiven  und  das  Verhältnis  der  subventionsberechtigten  Bauauf-  wendungen zur Einwohnerzahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Steuerlast, Steuerkraft und Bevölkerungszahl werden analog dem Dekret  betreffend die Ausrichtung von Finanzausgleichsbeiträgen und Schaffung  eines  Finanzausgleichsfonds  zugunsten  finanz-  und  steuerschwacher  Ge-  meinden berechnet (Quotient = Steuerlast geteilt durch Steuerkraft).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Durch Dekret des Grossen Rates werden Richtlinien für den Bau und die  Subventionierung von Schulanlagen erlassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Subvention setzt sich zusammen aus:  a)   ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  b)   einer  Zulage  von  1  bis  60  Prozent  auf  Grund  des  Verhältnisses  der  Steuerlast zur Steuerkraft (Art. 4 Abs. 2). Der Regierungsrat setzt die  Skala fest;  c)   einer  Zulage  entsprechend  dem  prozentualen  Deckungsverhältnis  der  realisierbaren Aktiven zu den eigentlichen Passiven gemäss folgender  Skala:  bis  30  Prozent Deckung  15 Prozent  über  30 -   40  Prozent Deckung  13 Prozent  über  40 -   50  Prozent Deckung  12 Prozent  über  50 -   60  Prozent Deckung  11 Prozent  über  60 -   75  Prozent Deckung  10 Prozent  über  75 - 100  Prozent Deckung  9 Prozent  über      100 - 125  Prozent Deckung  8 Prozent  über  125 - 150  Prozent Deckung  7 Prozent  über      150 - 175  Prozent Deckung  6 Prozent  über      175 - 200  Prozent Deckung  5 Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prozent Deckung  4 Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            225 - 250  Prozent Deckung  3 Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250 - 275  Prozent Deckung  2 Prozent  Prozent Deckung  1 Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300  Prozent Deckung  0 Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 -   5 Prozent  2 Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 - 10 Prozent  4 Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Prozent  Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Prozent  225 - 250  9 Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Prozent  250 - 275  10 Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Prozent  275 - 300  11 Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Prozent  300 - 325  12 Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Prozent  325 - 350  13 Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Prozent  350 - 375  14 Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Prozent  375 - 400  15 Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Der Regierungsrat kann für Bauvorhaben eine weitere Subvention von je
                            10 Prozent bewilligen:  a)   bei Zusammenlegungen von Schulen verschiedener Gemeinden;  b)   bei Bauvorhaben finanzschwacher Gemeinden;  c)   beim Vorliegen anderer ausserordentlicher Verhältnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Maximum der Beitragsleistungen des Kantons beträgt 90 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Staatsbeitrag  an  Bauten  Dritter  gemäss  Art.  1  lit.  d  dieses  Gesetzes  darf nicht höher sein, als wenn die Gemeinde selbst Bauherrin wäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Bauten im Sinne von Art. 1, die am 1. Januar 1971 in Ausführung begrif-
                            fen waren, sind nach den Ansätzen dieses Gesetzes subventionsberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch das Volk
                            4)   in Kraft und ist in  die  kantonale  Gesetzessamlung  aufzunehmen.  Es  ersetzt  das  Gesetz  über  die Subventionierung von Schulbauten vom 22. August 1966.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Fassung  gemäss  V  vom  9.  Dezember  1986,  in  Kraft  getreten  am  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1987 (Amtsblatt 1986, S. 1043).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   SHR 410.510.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    Aufgehoben  durch  G  vom  6.  April  1992,    in  Kraft  getreten  am  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1993 (Amtsblatt 1992, S. 911).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)    In Kraft getreten am 5. März   1972 (Amtsblatt 1972, S. 348 und 355).