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Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlichrec... (233.1)

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Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlichrec... (233.1)

Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlichrechtlicher Ansprüche

Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlichrechtlicher Ansprüche Vom 28. Oktober 1971 (Stand 1. Januar 1979)

Art. 1 Rechtshilfe

1 Die Konkordatskantone leisten sich gegenseitig Rechtshilfe zur Vollstreckung der auf öffentlichem Recht beruhenden Ansprüche auf Geld- oder Sicherheits - leistung zugunsten des Kantons oder der Gemeinde sowie der von ihnen er - richteten Körperschaften, Anstalten und Zweckverbände.
2 Die Rechtshilfe wird im Betreibungsverfahren durch die Erteilung der definiti - ven Rechtsöffnung gewährt.

Art. 2 Vollstreckbare Entscheide

1 Vollstreckbar sind rechtskräftige Entscheide oder Verfügungen (eingeschlos - sen Steuerveranlagungen) von Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, die nach der Gesetzgebung des Kantons, in welchem sie erlassen wurden, im Sinne von Art. 80 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbe - treibung und Konkurs einem gerichtlichen Urteil gleichgestellt sind.

Art. 3 Anforderungen an das Verfahren

1 Die Vollstreckbarkeit setzt voraus, dass das Verfahren zur Festsetzung öf - fentlichrechtlicher Ansprüche folgende Anforderungen erfüllte:
a. der Betriebene muss Gelegenheit gehabt haben, sich zur Sache zu äus - sern, eine Einsprache bei der verfügenden Behörde zu erheben oder von einem andern, die Überprüfung des Sachverhalts gewährleistenden Rechtsmittel Gebrauch zu machen;
b. der Betriebene muss auf das gegen den Entscheid oder die Verfügung zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist aufmerksam gemacht worden sein.

Art. 4 Nachweis der Vollstreckbarkeit

1 Dem Rechtsöffnungsrichter sind vorzulegen:
a. eine vollständige Ausfertigung der Verfügung oder des Entscheides bzw. ein Auszug aus dem Steuerregister;
b. eine Rechtskraftbescheinigung der Instanz, bei der das zulässige Rechts - mittel einzulegen war, bzw. eine Bescheinigung der Steuerbehörde, dass die Steuerveranlagung rechtskräftig geworden ist; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.74
c. eine Bescheinigung der entscheidenden Behörde, dass die Anforderun - gen an das Verfahren nach Art. 3 erfüllt sind;
d. die gesetzlichen Vorschriften, aus denen sich die Gleichstellung der Ver - fügung oder des Entscheides mit vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen nach Art. 80 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs ergibt.

Art. 5 Prüfung von Amtes wegen

1 Der Rechtsöffnungsrichter prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit nach den Art.n 2 und 3 gegeben sind.

Art. 6 Einreden des Betriebenen

1 Dem Betriebenen stehen die folgenden Einreden zu:
a. der urkundliche Beweis, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet wurde;
b. dass die Schuld verjährt ist;
c. dass die kantonale Behörde, welche den Entscheid erlassen hat, nicht zuständig war, dass der Betriebene nicht gehörig vorgeladen wurde oder nicht gesetzlich vertreten war;
d. dass ihm der Entscheid nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise eröffnet wurde.

Art. 7 Beitritt und Rücktritt

1 Jeder Kanton kann dem Konkordat beitreten. Die Beitrittserklärung ist dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates einzureichen.
1 )
2 Wenn ein Kanton vom Konkordat zurücktreten will, so hat er dies dem Eidge - nössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates zu er - klären. Der Rücktritt wird mit Ablauf des der Erklärung folgenden Kalenderjah - res rechtswirksam.

Art. 8 Inkrafttreten

1 Das Konkordat tritt für die abschliessenden Kantone mit seiner Veröffentli - chung in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze in Kraft, für die später beitretenden Kantone mit der Veröffentlichung ihres Beitritts in der eidgenössi - schen Gesetzessammlung.
1) Beitritt des Kantons Basel-Landschaft durch RRB vom 12. Dezember 1972, vom Landrat genehmigt am 19. März 1973. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.74

Art. 9 Übergangsbestimmung

1 Mit dem Beitritt der Kantone zu diesem Konkordat fällt im gegenseitigen Ver - hältnis die Anwendbarkeit des Konkordates vom 18. Februar 1911 betreffend die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlichrechtli - cher Ansprüche und des Konkordates vom 29. Juni 1945 betreffend Rechtshil - fe zur Vollstreckung von Ansprüchen auf Rückerstattung von Armenunterstüt - zungen dahin. - Das Konkordat ist heute (Stand: 1. Januar 1979) für alle Kantone verbindlich. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.74
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
28.10.1971 19.03.1973 Erlass Erstfassung GS 25.74 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.74
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 28.10.1971 19.03.1973 Erstfassung GS 25.74 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.74
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