Gesetz über die Staatsstrassenrechnung und die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe
                            * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses  Gesetz  über die Staatsstrassenrechnung und die  leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe  vom 13. September 2004 (Stand 1. Januar 2016)  Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,  gestützt  auf  die  Verfassung  des  Kantons  Appenzell  A.Rh.  vom  30.  April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Rechnung
                            1  Die  Rechnung  für  den  Bau,  die  Erhaltung,  den  Unterhalt  und  den  Betrieb  der Staatsstrassen sowie deren Nebenanlagen gemäss den Bestimmungen  des Gesetzes über die Staatsstrassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  wird als Spezialfinanzierung geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Die  Beiträge  des  Kantons  an  die  Bahnübergänge  gemäss  Art.  28a  des  Gesetzes  vom 30.  April  1972 über  die  Staatsstrassen  gehen  zu  Lasten  der  Staatsstrassenrechnung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Staatsstrassenrechnung ist Bestandteil der Staatsrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Finanzielle Mittel
                            1  F  ür  die  Aufgaben  gemäss  Art.  1  Abs.  1  stehen  folgende  Mittel  zur  Verf  ü-  gung:  a)  der kantonale Anteil am Ertrag des Zolles auf flüssigen Treibstoffen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  ,  b)  *  40  % des Ertrages der kantonalen Strassenverkehrssteuern gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6a EG SVG
                            4  )  ,  c)  die Werkbeiträge  des Bundes, der Gemeinden sowie allfälliger Dritter,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  KV (bGS  111.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Vgl. G über die Staatsstrassen (bGS  731.11  ) sowie Verordnung (bGS  731.111  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 BV (SR 101 )
                            4  )  bGS  761.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Beiträge des Bundes an Bau, Betrieb und Unterhalt des Bunde  s-  hauptstrassennetzes,  e)  60  % des kantonalen Anteils am Ertrag der leistungsabhängigen  Schwerverkehrsabgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  f)  ausserordentliche Beit  räge aus der laufenden Verwaltungsrechnung,  welche vom Kantonsrat in das Budget aufzunehmen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  den  Strassenbau  vorsorglich  erworbene  Grundstücke  werden  der  Strassenrechnung erst im Zeitpunkt der Beanspruchung belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Verschuldung
                            1  Die  V  erschuldung  der  Staatsstrassenrechnung  darf  höchstens  Fr.  25  Millionen betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Finanzkompetenzen
                            1  Der  Kantonsrat  beschliesst  über  neue  Ausgaben  für  die  Ausführung  ei  n-  zelner  Projekte  bis  zum  Betrag  von  Fr.  4  Millionen  sowie  für  zeitlich  dringl  i-  ch  e Projekte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Regierungsrat  beschliesst  über  neue  Ausgaben  für  die  Ausführung  einzelner Projekte bis zum Betrag von Fr.  2 Millionen sowie für Projektieru  n-  gen und den vorsorglichen Erwerb von Liegenschaften für den Strassenbau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  Departement  Bau  und  Volkswirtschaft  beschliesst  über  neue  Ausg  a-  ben    für    die    Ausführung    einzelner    Proj  ekte    bis    zum    Betrag    von  Fr.  500  000.  –  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Kreditlimiten  (Stand  1.  Januar  2005)  sind  jährlich  der  Bauteuerung  anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe ( LSVA)
                            1  Für die ungedeckten Kosten des öffentlichen Verkehrs im Zusammenhang  mit  dem  Strassenverkehr  sind  20%  des  kantonalen  Anteils  am  Ertrag  der  leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 SVAG (SR 641.81 )
                            2  An den Bau und Unterhalt der dem allgemeinen Verkehr geö  ffneten Stra  sen  mit  ihren  Nebenanlagen werden  den  Gemeinden  20  %  des  kantonalen  Anteils  am  Ertrag  der  leistungsabhängigen  Schwerverkehrsabgabe  ausg  e-  richtet.  Die  Bestimmung  der  Anteile  der  Gemeinden  richtet  sich  nach  den  gewichteten Längen und Flächen der  Strassen und Nebenanlagen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Ausführungsbestimmungen
                            1  Der  Regierungsrat  erlässt,  soweit  erforderlich,  die  notwendigen  Vollzug  s-  bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Änderungen bisherigen Rechts
                            1  Mit  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  sind  folgende  Erlasse  aufgehoben:  G  e-  setz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  vom 28. April 1974 über die Investitionsrechnung für den Strassenbau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Geändertes Recht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  a)  Gesetz über die Staatsstrassen (bGS  731.11  )  b)  Verordnung zum Gesetz über die Staatsstrassen (bGS  731.111  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Referendum und Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  bGS 612.2 (lf  . Nr. 200)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Die Änderungen wurden in den betroffenen Erlassen eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Die Referendumsfrist ist unbenutzt abgelaufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2005 (RRB vom 23. November 2004)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Ele  ment  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2007  01.01.2008  Art. 1 Abs. 1  bis  eingefügt  1018 / 2007, S. 995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2007  01.01.2008  Art. 2 Abs. 1, b)  geändert  1018 / 2007, S. 995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2007  01.01.2008  Art. 5 Abs. 2  geändert  1018 / 2007, S. 995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2014  01.01.201  5  Art. 2 Abs. 1, b)  geändert  1266 / 2014, S. 688
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 4 Abs. 3  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 1 bis
                            24.09.2007  01.01.2008  eingefügt  10  18 / 2007, S. 995