Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Stromversorgung
                            Einführungsverordnung zum  Bundesgesetz über die Stromversorgung  (StromVG)  Vom 26. Januar 2010 (Stand 1. Juli 2010)  Der Kantonsrat von Solothurn  gestützt auf Artikel 103 in Verbindung mit Artikel 106 Absatz 1 und 335  des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1973
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 29 und 30 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung
                            (Stromversorgungsgesetz, StromVG) vom 23. März 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  , Artikel 71 Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 und Artikel 117 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  , sowie § 4 Absatz 1 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht und  die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (EG StGB) vom 14.  September 1941 (EG StGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom
                        
                        
                    
                    
                    
                24. November 2009 (RRB Nr. 2009/2163)
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Grundsatz
                            1  Diese Verordnung regelt den Vollzug der Aufgaben des Kantons nach der  eidgenössischen Gesetzgebung über die Stromversorgung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Kantonsgebiet ist flächendeckend in Netzgebiete für die Elektrizitäts  -  versorgung einzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Netzgebiete und Leistungsaufträge
§ 2 Bezeichnung der Netzgebiete
                            1  Die Netzgebiete werden je für die Netzebenen 3, 5 und 7 bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Gebieten, in denen bereits Elektrizitätsnetze bestehen, erfolgt die Be  -  zeichnung der Netzgebiete gemäss den bisherigen Betriebsverhältnissen  am Elektrizitätsnetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  311.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  734.7  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  BGS  111.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  BGS  311.1  .  GS 105
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf die Bezeichnung von Netzgebieten kann in jenen Gebieten verzichtet  werden, in denen noch kein Elektrizitätsnetz der betreffenden Netzebene  besteht. Für die Netzebene 3 kann zudem auf die Bezeichnung von Netz  -  gebieten verzichtet werden, soweit keine Endverbraucher und keine Elek  -  trizitätserzeuger ans Netz angeschlossen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Gebiete, die noch nicht mit Elektrizität erschlossen sind, wird ein  Netzgebiet bezeichnet, wenn ein Bedarf entsteht. Es sind dabei insbeson  -  dere die Kriterien der Versorgungssicherheit und der Wirtschaftlichkeit der  Erschliessung   und   des   Netzbetriebs   sowie   die   Raum-   und   Erschlies  -  sungsplanung der Gemeinden zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Zuteilung der Netzgebiete
                            1  Die Zuteilung der Netzgebiete erfolgt flächendeckend und grundsätzlich  nach den Eigentumsverhältnissen der Elektrizitätsnetze an die bisherigen  Netzbetreiber. Betreibt der Netzeigentümer sein Netz nicht selber, so hat  er die Pflicht, alle Massnahmen des Netzbetreibers zu dulden, die der Erfül  -  lung der Grundversorgung, der Versorgungssicherheit und der Leistungs  -  aufträge nach § 4 dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Netzgebiete, die nach § 2 Absatz 4 erst bei Bedarf bezeichnet werden,  werden dem Netzbetreiber zugeteilt, der die Versorgungssicherheit und  die Wirtschaftlichkeit der Erschliessung und des Netzbetriebs am besten  gewährleisten kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Leistungsaufträge
                            1  Die Zuteilung der Netzgebiete kann mit Leistungsaufträgen im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Absatz 1 des Stromversorgungsgesetzes verbunden werden, so -
                            weit dies zur Durchsetzung der Gesetzgebung über die Stromversorgung  erforderlich ist und Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Netzbetrei  -  bern ausgeschlossen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Zuständigkeit und Verfahren
                            1  Das Volkswirtschaftsdepartement bezeichnet die Netzgebiete und teilt  den Netzbetreibern die Netzgebiete mittels Verfügung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es hört die Netzbetreiber, die Netzeigentümer und die betroffenen Ge  -  meinden vorher an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Kataster der Netzgebiete
                            1  Das Amt für Wirtschaft und Arbeit führt einen Kataster der Netzgebiete,  aus dem ersichtlich ist, welchen Netzbetreibern die Gebiete zugeteilt sind  und wer in diesen Gebieten das Eigentum am Netz hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kataster ist öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Änderung der Eigentums- oder Betriebsverhältnisse
                            1  Netzbetreiber   und   Netzeigentümer   sind   verpflichtet,   dem   Volkswirt  -  schaftsdepartement Änderungen mit Bezug auf Betrieb und Eigentum um  -  gehend zu melden. Die Zuteilungsverfügung ist den veränderten Verhält  -  nissen anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren richtet sich nach § 5 Absatz 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Anschlusspflichten
§ 8 Anschlusspflichten innerhalb des Netzgebietes
                            1  Der Netzbetreiber ist verpflichtet, in seinem Netzgebiet alle Endverbrau  -  cher innerhalb der Bauzone, alle ganzjährig bewohnten Liegenschaften  und Siedlungen ausserhalb der Bauzone und alle Elektrizitätserzeuger an  das Elektrizitätsverteilnetz anzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Volkswirtschaftsdepartement kann einen Netzbetreiber auf Gesuch  hin dazu verpflichten, Endverbraucher ausserhalb der Bauzone, die nicht  nach Absatz 1 angeschlossen werden müssen, an das Elektrizitätsnetz an  -  zuschliessen, wenn eine Selbstversorgung technisch nicht möglich oder  wirtschaftlich nicht tragbar ist und am Anschluss des Endverbrauchers ein  öffentliches Interesse besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Anschlusspflichten ausserhalb des Netzgebietes
                            1  Liegen besondere Verhältnisse vor, kann das Volkswirtschaftsdeparte  -  ment auf Gesuch hin einen Netzbetreiber dazu verpflichten, Endverbrau  -  cher und Elektrizitätserzeuger aus einem anderen Netzgebiet an sein Netz  anzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anschlusspflicht des Netzbetreibers des andern Netzgebiets fällt in  diesem Umfang dahin.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Anschlusskosten
                            1  Die Kosten für Anschlüsse nach § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 1 sind grund  -  sätzlich vom angeschlossenen Endverbraucher bzw. Elektrizitätserzeuger  zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Netznutzungstarife
§ 11 Angleichung der Netznutzungstarife
                            1  Für den Erlass von Massnahmen zur Angleichung unverhältnismässiger  Unterschiede der Netznutzungstarife im Sinne von Artikel 14 Absatz 4 Satz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 des Stromversorgungsgesetzes ist der Regierungsrat zuständig. Er hört  vorgängig die betroffenen Kreise an.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Verfahrens-, Straf- und
                            Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Verfahrensbestimmungen
                            1  Das Verfahren für den Erlass von Verfügungen und Entscheiden richtet  sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 15.  November 1970 (Verwaltungsrechtspflegegesetz)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1)  BGS  124.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                § 13 Strafbestimmungen
                            1  Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Bestimmungen dieser Einführungs  -  verordnung verstösst oder darauf beruhende Erlasse und Verfügungen ver  -  letzt, macht sich gemäss Artikel 29 des Stromversorgungsgesetzes strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Inkrafttreten
                            1  Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.  Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum.  Die Referendumsfrist ist am 14. Mai 2010 unbenutzt abgelaufen.  Inkrafttreten am 1. Juli 2010.  Publiziert im Amtsblatt vom 25. Juni 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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