Gebührentarif zum Strassengesetz
                            Gebührentarif  zum Strassengesetz  vom 19. Januar 2010 (Stand 1. Januar 2016)  Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,  gestützt auf Art. 87 des Strassengesetzes vom 26. Oktober 2009  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Dieser Tarif regelt die Erhebung von Gebühren durch das Departement  Bau und  Volkswirtschaft sowie das Tiefbauamt beim Vollzug der Strassenge  -  setzgebung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Bewilligungsgebühren
                            1  Für die Behandlung von Gesuchen um Bewilligung von Bauten, Anlagen  und anderen Vorkehren auf, in oder entlang von Kantonsstrassen werden  folgende Gebühren erhoben:  a)  Ausnahmen von Strassenabständen und Baulinien (Art.  61 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64  StrG): Fr.  200.– bis 2  000.–  b)  Zufahrten, Zugänge und Strasseneinmündungen (Art.  67  StrG):  Fr.  200.– bis 1  000.–  c)  Entwässerung in die Strassenentwässerungsanlagen (Art.  70  StrG):  Fr.  200.– bis 750.–  d)  Strassenreklamen, besondere Wegweiser und Verkehrsspiegel  (Art.  72  StrG): Fr.  100.– bis 2  000.–  e)  übrige Bauten und Anlagen: Fr.  50.– bis 10  000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lässt sich das Gesuch rasch bearbeiten und erfordert es einen ungewöhn  -  lich geringen Aufwand, kann die Gebühr angemessen reduziert werden. Bei  ausserordentlichem Mehraufwand ist die Gebühr entsprechend zu erhöhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  StrG (bGS  731.11  )  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Benutzungsgebühren
                            1  Für die vorübergehende  Benützung  der Kantonsstrassen (Art.  17  StrG)  werden folgende Gebühren erhoben:  a)  Ablagerungen, Bauplatzinstallationen, Gerüste, Mulden, Container u.  dgl.: Fr. 50.- bis 2 500.-  b)  Informations- und Reklametafeln oder -ständer u. dgl.: Fr.  100.– bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  000.–  c)  Markt- und Verkaufsstände, Baracken, Strassencafés u. dgl.: Fr.  100.–  bis 5  000.–  d)  Veranstaltungen, Kundgebungen u. dgl.: Fr.  100.- bis 2  000.-  e)  alle übrigen Benutzungen von Kantonsstrassen: Fr.  50.– bis 2  500.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die dauernde Benützung der Kantonsstrassen (Art.  18 und 19  StrG)  werden folgende Gebühren erhoben:  a)  Unter- und oberirdische Leitungen: Fr.  300.– bis 7  500.–  b)  Unter- und Überführungen, Werkleitungsstollen, Überbauten, Tiefgara  -  gen u.dgl.: Fr.  1  000.–  c)  alle übrigen ober- und unterirdischen Bauten und Anlagen (z.B. Schau  -  kästen, Plakatsäulen, Automaten): Fr.  500.– bis 10  000.–  d)  Mitbenützung kantonseigener Leitungen pro Meter und Jahr: Fr.  1.50  bis 4.–
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Auslagen
                            1  Kleinere Auslagen sind in den Gebühren inbegriffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erhebliche Auslagen wie Kosten für Gutachten, Amtsberichte, Messungen  usw. werden gesondert und nach Zeitaufwand in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Inkrafttreten
                            1  Dieser Gebührentarif tritt am 1. Februar 2010 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 1 Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.