Geschäftsreglement der Konferenz der Sekundarschule P
                            GS 105, 181
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Geschäftsreglement der Konferenz der  Sekundarschule P  Vom 31. August 2010 (Stand 1. Oktober 2010)  Das Departement für Bildung und Kultur  gestützt  auf  §  79  ter    des  Volksschulgesetzes  vom  14.  September  1969
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    und
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35
                            ter   der Vollzugsverordnung zum Volksschulgesetz vom 5. Mai 19  70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1   Zur  Führung  und  Koordination  der  Sekundarschulen  P  wi  rd  eine  Konfe-  renz der Schulleitungen der Sekundarschulen P eingeri  chtet. Dieses Regle-  ment regelt Organisation und Geschäftstätigkeit die  ser Sek-P-Konferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zusammensetzung
                            1   Die Sek-P-Konferenz setzt sich wie folgt zusammen:  a)  Leiter  oder  Leiterin  Sek  P  und  eine  weitere  durch  d  ie  Schulleitung  ernannte Vertretung der Kantonsschule Olten;  b)  Leiter  oder  Leiterin  Sek  P  und  eine  weitere  durch  d  ie  Schulleitung  ernannte Vertretung der Kantonsschule Solothurn;  c)  Schulleiter   und   Schulleiterinnen   der   Sek-P-Standorte     Grenchen,  Balsthal, Derendingen, Neuendorf, Niederamt und Bät  twil;  d)  je eine Vertretung der Schulämter ABMH und AVK.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Präsidium
                            1   Das Departement für Bildung und Kultur bestimmt de  n Präsidenten oder  die Präsidentin. Im Übrigen konstituiert sich die Se  k-P-Konferenz selber.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Aufgaben des Präsidenten bzw. der Präsidentin
                            1   Die  Sek-P-Konferenz  wird  durch  den  Präsidenten  bzw.  di  e  Präsidentin  in  Absprache mit den Schulämtern einberufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Präsidium ist verantwortlich für:  a)  die Traktandenliste;  b)  die Sitzungsleitung;  c)  den Terminkalender;  d)  den Tätigkeitsbericht zu Handen der Schulämter;  e)  das Einfordern der notwendigen Daten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   BGS  413.111  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   BGS  413.121.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das  AVK  stellt  das  Aktuariat  der  Konferenz  sicher.  Der    Aktuar  oder  die  Aktuarin  führt  die  allgemeine  Korrespondenz,  die  Sitzun  gsprotokolle  und  die Geschäftskontrolle, betreut das Archiv und erled  igt weitere administra-  tive Arbeiten, die ihm oder ihr vom Präsidenten oder  der Präsidentin über-  tragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Mit  drei  Mitgliederstimmen  kann  beim  Präsidium  ein  e  Sitzung  verlangt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Bei  unentschiedenen  Abstimmungsresultaten  entschei  det  der  Präsident  bzw. die Präsidentin mit Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch
                            1   Die  Sek-P-Konferenz  organisiert  die  Zusammenarbeit  un  d  den  Erfah-  rungsaustausch  der  Schulleitungen  und  der  an  der  Sek  P  unterrichtenden  Lehrpersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Konferenz  kann  dazu  insbesondere  Zusammenkünfte  d  er  Lehrperso-  nen und gemeinsame Projekte bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Aufnahme- bzw. Übertrittsverfahren
                            1   Die  Sek-P-Konferenz  begleitet  das  Übertrittsverfahren  von  der  Primar-  schule  in  die  Sekundarschule  P,  insbesondere  die  Zuw  eisung  der  Schüler  und  Schülerinnen  in  die  Sekundarschule  P  und  die  Einh  altung  der  Pla-  nungsgrössen  betreffend  Zuweisung  in  die  Sekundarsch  ule  P  (§  5  Über-  trittsreglement).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie  kann  zur  Optimierung  von  Klassenbeständen,  im  Ein  verständnis  mit  den  Erziehungsberechtigten  und  den  zuständigen  Schulle  itungen,  Schüler  und  Schülerinnen  der  Sekundarschule  P  anderen  Standort  en  zuweisen  (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Reglement zum Übertritt von der Primarstufe in di  e Sekundarstufe I).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Präsident bzw. die Präsidentin der Sek-P-Konferen  z bespricht sich im  Vorfeld des Zuweisungsentscheides mit der jeweiligen   Schulleitungskonfe-  renz. Ausnahmefälle werden der Sek-P-Konferenz gemeldet  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Information
                            1   Die Sek-P-Konferenz koordiniert das Informationsmater  ial sowie die Teil-  nahme  an  den  Informationsveranstaltungen  für  die  Seku  ndarstufe  I  an  allen Standorten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Sek-P-Konferenz  koordiniert  die  Rückmeldungen  an  die  Primarschu-  len (wie Aufnahmequote, Erfolgsstatistik der Schüler   und Schülerinnen am  Ende  der  ersten  Klasse  der  Sekundarschule  P,  Ergebnis    von  schulübergrei-  fenden Leistungstests und über die Abschlussstatisti  k am Ende der zweiten  Klasse der Sekundarschule P).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Lehrmittel
                            1   Die Sek-P-Konferenz koordiniert mit den betroffenen Sc  hulleitungen und  Fachschaften  nach  den  Vorgaben  des  Lehrplanes  die  Verwe  ndung  der  Lehrmittel  in  der  Sekundarschule  P.  Sie  stellt  Anträge    an  die  kantonale  Lehrmittelkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Weiterbildung
                            1   Die  Sek-P-Konferenz  klärt  den  Weiterbildungsbedarf  fü  r  Lehrpersonen  der  Sek  P  ab  und  kann  den  zuständigen  Schulleitungen  W  eiterbildungs-  massnahmen vorschlagen und den zuständigen Ämtern (AV  K, ABMH) ent-  sprechende Weiterbildungsangebote beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Verantwortlich für die Qualifikation der Lehrpersone  n und deren Weiter-  bildung sind jedoch die einzelnen Schulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Qualitätssicherung und Evaluation
                            1   Für die Unterrichtsqualität sind die jeweiligen Schu  lleitungen verantwort-  lich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die   Sek-P-Konferenz   kann   zur   Qualitätssicherung   schulü  bergreifende  Leistungstests  in  den  Klassen  der  Sek  P,  die  Einsetzung    von  Fachexperten  oder  Fachexpertinnen,  den  Austausch  von  Lehrpersonen  un  d  Hospitatio-  nen  sowie  die  Durchführung  von  Projekten  bei  den  zust  ändigen  Ämtern  (AVK, ABMH) beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie analysiert die Schullaufbahn der Sek-P-Schüler und  -Schülerinnen, gibt  den  jeweiligen  Schulen  Rückmeldungen  und  schlägt  zu  H  anden  der  zu-  ständigen Ämter (AVK, ABMH) Massnahmen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Inkrafttreten
                            1   Dieses Reglement tritt am 1. Oktober 2010 in Kraft.  Publiziert im Amtsblatt vom 17. September 2010.