Gesetz über die Abgeltung von Planungsmehrwerten
                            Gesetz  über die Abgeltung von Planungsmehrwerten  Vom 27. September 2018 (Stand 1. Mai 2019)  Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt auf §  63  Abs.  1  und  §  116  Abs.  4 der Verfassung des Kantons Basel-  Landschaft vom 17.  Mai 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Die Mehrwertabgabe gleicht erhebliche Vorteile angemessen aus, die durch  Planungen entstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entschädigungspflicht für Planungsnachteile richtet sich nach den Vor  -  schriften des Gesetzes vom 19.  Juni  1950
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   über die Enteignung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Aussenverhältnis gegenüber der Grundeigentümerschaft entschädigungs  -  pflichtige Gemeinden können beim Kanton einen Rückerstattungsantrag stel  -  len, sofern die entschädigungspflichtige Planung zur Reduktion überdimensio  -  nierter Bauzonen erfolgen musste.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abgabepflicht
                            1  Auf die neue Zuweisung von Boden zu einer Bauzone wird eine Abgabe von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  % des Bodenmehrwerts erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden sind nicht berechtigt, weitergehende Mehrwertabgaben zu er  -  heben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden können bei Quartierplanungen und Ausnahmeüberbauungen  nach einheitlichem Plan mit der betroffenen Grundeigentümerschaft in einem  verwaltungsrechtlichen Vertrag einen Infrastrukturbeitrag in Form von Geld-,  Sach- oder Dienstleistungen vereinbaren, der mit dem Bauvorhaben in Zusam  -  menhang steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kanton, die Einwohner-, Bürger-, Burgergemeinden und Landeskirchen  sowie die Stiftung Kirchengut sind von der Mehrwertabgabe befreit, sofern die  betroffenen Grundstücke unmittelbar der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe  dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 29.276,  SGS  100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  In   der   Volksabstimmung   vom   10.  Februar  2019   angenommen.   Abstimmung   vom   Regierungsrat   erwahrt   am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.  März  2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  GS 20.169,  SGS  410  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2019.019
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Ermittlung der Mehrwertabgabe
                            1  Massgebend für die Höhe der Mehrwertabgabe ist der Bodenmehrwert. Die  -  ser bemisst sich nach der Differenz der Verkehrswerte unmittelbar vor und  nach Rechtskraft der die Abgabepflicht auslösenden Planung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zeichnet sich im Planungsverfahren ab, dass eine Mehrwertabgabepflicht  entstehen kann, so sorgt die Gemeinde dafür, dass im Zeitpunkt der  Be  -  schlussfassung über die Planung eine verbindliche Ermittlung des durch die  Planung entstehenden Bodenmehrwerts und eine darauf basierende Berech  -  nung der Bruttomehrwertabgabe pro  m² Boden vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ermittlung des Bodenmehrwerts darf eine verhältnismässige Pauschalie  -  rung über die gesamte Fläche des neu eingezonten Bodens enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der ermittelte Bodenmehrwert wird vom Gemeinderat gleichzeitig mit dem  Planungsbeschluss   der   Einwohnergemeinde   verfügt.   Die   gemeinderätliche  Verfügung wird in Analogie zu §  31  Abs.  1 des Raumplanungs- und Baugeset  -  zes vom 8.  Januar  1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   zeitgleich mit den Zonenvorschriften öffentlich aufge  -  legt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Innerhalb der Auflagefrist von 30  Tagen können die betroffenen Grundeigen  -  tümerinnen und Grundeigentümer sowie weitere Personen, die durch die Ver  -  fügung betroffen sind, gegen diese beim Steuer- und Enteignungsgericht, Ab  -  teilung Enteignungsgericht, nach den Regeln von §  96a des Gesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.  Juni 1950
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )    über die Enteignung Beschwerde erheben. Das Gericht kann  die Sistierung solcher Beschwerdeverfahren bis zur Rechtskraft des zugrunde  liegenden Planungsbeschlusses anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Bei der Berechnung einer allfälligen Grundstückgewinnsteuer ist die effektiv  bezahlte Mehrwertabgabe vollumfänglich als Aufwendung in Abzug zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Führt die Einzonung von Landwirtschaftsland zu einem Bodenmehrwert, so  wird der Wert des Landwirtschaftslands von der zuständigen Fachstelle des  Kantons für die Ermittlung des Bodenmehrwerts festgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Der   Mehrwertausgleich  für   planerische   Massnahmen,   die  Wald   betreffen,  richtet sich,  soweit über dieses Gesetz hinausgehend, nach der Rodungsbewil  -  ligung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Verfügung der Mehrwertabgabe
                            1  Die aufgrund des Bodenmehrwerts individuell pro Parzelle zu berechnende  Mehrwertabgabe wird erhoben, sobald eine mehrwertrealisierende Veräusse  -  rung   oder   eine   Baurechtsbegründung   erfolgt   oder   eine   Baubewilligung  rechtskräftig wird, mit welcher die Nutzung auf der Parzelle erhöht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  GS 33.0289,  SGS  400
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  GS 20.169,  SGS  410
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  §  3 des kantonalen Waldgesetzes, GS 33.0486,  SGS  570  .  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2019.019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beträgt der Mehrwert weniger als CHF  50’000.–, wird keine Abgabe erhoben.  Sind von der Planungsmassnahme mehrere Grundstücke derselben Grundei  -  gentümerschaft betroffen, so kann diese die Freigrenze nur einmal beanspru  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mehrwertabgabe wird von der Standortgemeinde der Parzelle veranlagt  und gegenüber der Grundeigentümerschaft verfügt, welche mehrwertrealisie  -  rend:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Parzelle veräussert oder tauscht, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  daran ein Baurecht begründet, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  für diese eine Baubewilligung erlangt, sofern seit der Planung kein die  Abgabepflicht auslösender Eigentumsübergang erfolgt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Veranlagungsverfügung des Gemeinderats für die Mehrwertabgabe kann  innert 30  Tagen ab Zustellung beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung  Enteignungsgericht,   nach   den   Regeln   von   §  96a   des   Gesetzes   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.  Juni  1950
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )   über die Enteignung angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Mehrwertabgabeforderungen entstehen im Zeitpunkt der mehrwertreali  -  sierenden Veräusserung der Parzelle oder einer Baurechtsbegründung daran  oder im Zeitpunkt der Rechtskraft der Baubewilligung und sind innert 30  Tagen  ab Zustellung der Veranlagungsverfügung zur Zahlung fällig. Nicht als Mehr  -  wertabgabepflicht auslösende Veräusserung gelten die Tatbestände gemäss  §  73  Abs.  1 des Gesetzes vom 7.  Februar  1974
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )   über die Staats- und Gemein  -  desteuern, in denen die Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Verteilung und Verwendung der Erträge
                            1  Die Mehrwertabgabe steht zu 75  % dem Kanton und zu 25  % der Standortge  -  meinde des Bodens zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Standortgemeinde überweist den Kantonsanteil der Mehrwertabgabe um  -  gehend nach Eingang der Zahlung durch die Grundeigentümerschaft an den  Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Erträge des Kantons werden primär gemäss §  1  Abs.  3 eingesetzt und  subsidiär für Massnahmen zur Wohnbau- und Eigentumsförderung gemäss  §  106a der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17.  Mai  1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )   oder  für weitere Massnahmen der Raumplanung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kanton führt für die ihm zustehende Mehrwertabgabe einen Fonds mit re  -  gierungsrätlichem Fondsreglement. Dem Fonds dürfen auch die Aufwendun  -  gen des Kantons im Zusammenhang mit der Mehrwertabgabe belastet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Leistungen der Grundeigentümerschaft aus einem allfälligen verwaltungs  -  rechtlichen Vertrag stehen der Standortgemeinde des Bodens zu 100  % zur  Verwendung gemäss Vertrag zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  GS 20.169,  SGS  410
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  GS 25.427,  SGS  331
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  GS 29.276,  SGS  100  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2019.019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Erträge der Gemeinden sind gemäss den Vorgaben des Bundesrechts zu  verwenden.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2019.019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.09.2018  01.05.2019  Erlass  Erstfassung  GS 2019.019  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2019.019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  27.09.2018  01.05.2019  Erstfassung  GS 2019.019  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2019.019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SGS-Nr.  404  GS-Nr.  2019.019  Erlassdatum  27. September 2018   (LRV  2016-403  )  In Kraft seit  1. Mai 2019  >  Übersicht Systematische Gesetzessammlung   des Kantons BL  Hinweis:    Die  Links  führen  in  der  Regel  zum  Landratsprotokoll  (2.  Lesung),  woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommis-  sionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden  sind. >  Mehr  Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen   (chronologisch absteigend)  Datum  GS-Nr.  In Kraft seit    Bemerkungen