Strassenverordnung
                            Strassenverordnung  (StrV)  vom 19. Januar 2010 (Stand 30. September 2016)  Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,  gestützt auf Art. 91 des Strassengesetzes vom 26. Oktober 2009  1  )  ,  beschliesst:  I. Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Strassenklassen, Begriffe
                            a) Kantonsstrassen (Art.  6  StrG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Hochleistungsstrassen (HLS)  2  )   sind dem Motorfahrzeugverkehr vorbehalte  -  ne Strassen, die übergeordnete Netzfunktion erfüllen. Sie leiten grosse Ver  -  kehrsströme und verbinden überregionale und regionale Gebiete.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hauptverkehrsstrassen (HVS)  3  )   dienen dem gemischten Verkehr. Sie ver  -  binden Regionen, regionale Zentren und grössere Siedlungsgebiete und ha  -  ben überregionale, regionale und zwischenörtliche Bedeutung im Strassen  -  netz. Zusammen mit den Hochleistungsstrassen bilden sie das übergeord  -  nete Strassennetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Regionalverbindungsstrassen (RVS) und Lokalverbindungsstrassen (LVS)  4  )  dienen dem gemischten Verkehr. RVS verbinden einzelne Ortschaften und  Siedlungsgebiete einer Region. LVS stellen lokale Verbindungen innerhalb  von Ortschaften und Siedlungsgebieten her. Ausserhalb besiedelter Gebiete  ergänzen   und  verfeinern  sie das  übergeordnete  Strassennetz.  Innerhalb  besiedelter Gebiete übernehmen sie auch Sammel- und Erschliessungs  -  funktionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  StrG (bGS  731.11  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SN 640041
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SN 640042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SN 640043  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 b) Sammelstrassen (Art. 7 Abs. 1 lit. a StrG)
                            1  Sammelstrassen (SS)  3  )   sind Strassen innerhalb besiedelter Gebiete mit ört  -  licher Bedeutung im Gemeindestrassennetz. Sie sammeln den Verkehr aus  den Erschliessungsstrassen und führen ihn zu Strassen des gleichen Typs  oder zu Kantonsstrassen. Sie stellen die lokalen Verbindungen zwischen  den einzelnen Quartieren einer Ortschaft oder einzelner Gemeindeteile si  -  cher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden können die Sammelstrassen einteilen in:  a)  verkehrsorientierte Hauptsammelstrassen (HSS);  b)  siedlungsorientierte Quartiersammelstrassen (QSS).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sammelstrassen stehen dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 c) Erschliessungsstrassen (Art. 7 Abs. 1 lit. b StrG)
                            1  Erschliessungsstrassen (ES)  4  )   sind Strassen innerhalb besiedelter Gebiete  mit quartierinterner Bedeutung im Gemeindestrassennetz. Sie erschliessen  einzelne Parzellen oder Gebäude inner- und ausserhalb der Bauzonen und  führen den Verkehr zu den Sammelstrassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden können die Erschliessungsstrassen einteilen in:  a)  Quartiererschliessungsstrassen (QES);  b)  Zufahrtsstrassen (ZS);  c)  Zufahrtswege (ZW).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  QES erschliessen grössere Siedlungsgebiete (bis zu 250 Wohneinheiten  oder gleichwertiges Verkehrsaufkommen). ZS dienen der Erschliessung klei  -  nerer Gebiete mit geringer Verkehrsdichte (bis zu 75 Wohneinheiten oder  gleichwertiges   Verkehrsaufkommen).   Beide   stehen   dem   allgemeinen  Motorfahrzeugverkehr in der Regel offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ZW erschliessen Restgebiete, einzelne Parzellen oder Gebäude (bis zu 10  Wohneinheiten innerhalb der Bauzonen bzw. bis zu 5 Wohneinheiten aus  -  serhalb der Bauzonen oder gleichwertiges Verkehrsaufkommen). Zufahrts  -  wege stehen dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr in der Regel nicht of  -  fen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SN 640044
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SN 640045
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 d) Land- und forstwirtschaftliche Güterstrassen
                            (Art.  7  Abs.  1  lit.  c  StrG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Land- und forstwirtschaftliche Güterstrassen (GS) sind Strassen ausser  -  halb besiedelter Gebiete. Sie dienen der Erschliessung von Grundstücken  oder Gebieten ausserhalb der Bauzonen oder der Verbindung grösserer  land- und forstwirtschaftlich genutzter Gebiete mit dem besiedelten Gebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die GS umfassen untergeordnete Erschliessungsstrassen ausserhalb der  Bauzonen sowie die Strassen der Land- und Forstwirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie stehen dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr in der Regel nicht of  -  fen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 e) Wege (Art. 7 Abs. 1 lit. d StrG)
                            1  Öffentliche   Wege   (inkl.   Treppen)   (W)   liegen   abseits   von   öffentlichen  Strassen und dienen nicht dem Motorfahrzeugverkehr. Sie stehen dem all  -  gemeinen Fussgängerverkehr in der Regel offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die öffentlichen Wege können durch Fuss-, Wander- und Radwegnetze  überlagert sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Strassenverzeichnis (Art. 8 StrG)
                            1  Die Strassenverzeichnisse von Kanton und Gemeinden haben mindestens  folgende Angaben zu enthalten:  a)  Streckenbezeichnung oder Strassenname;  b)  Strassenklasse;  c)  Eigentumsverhältnisse;  d)  Länge des Strassenstücks;  e)  Strassenplan (Übersichtsplan).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kanton und Gemeinden führen ihre Verzeichnisse laufend nach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kantons- und Gemeindestrassen sowie die öffentlichen Strassen im  privaten Eigentum sind mit ihren Bestandteilen im Strassenplan grafisch zu  dokumentieren und nachzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Strassenplan ist in elektronischer Form im Geoinformationssystem zu  veröffentlichen. Das Departement Bau und Volkswirtschaft gibt ein Datenmo  -  dell vor und regelt die Darstellung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Parzellierung (Art. 11 StrG)
                            1  Als selbständige Grundstücke ins Grundbuch aufzunehmen sind:  a)  Kantons- und Gemeindestrassen;  b)  Trottoirs, Geh- und Radwege entlang von Kantonsstrassen;  c)  bestehende oder geplante Strassen privater Eigentümer, die von der  Gemeinde zu Eigentum übernommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 * ...
                            II. Strassenbenützung  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Vorübergehende Verkehrsbeschränkungen und -anordnungen
                            (Art.  15  Abs.  2  StrG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vorübergehende Verkehrsbeschränkungen und -anordnungen wegen Bau-  und Unterhaltsarbeiten sind der Kantonspolizei vorgängig zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Signalisation   für   vorübergehende   Verkehrsbeschränkungen   und  -anordnungen aufgrund gesteigerten Gemeingebrauchs besorgen die Ge  -  suchsteller nach den Anordnungen der Kantonspolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Verfahren für den Erlass von Verkehrsbeschränkungen und
                            -anordnungen (Art.  15  StrG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Verkehrsbeschränkungen   und  -anordnungen   im  Sinne  von  Art.  3  Abs.  3  und 4 des Strassenverkehrsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  , die durch Vorschrifts- oder Vortrittssi  -  gnale oder durch andere Signale mit Vorschriftscharakter angezeigt werden,  sind von der zuständigen Behörde nach Art.  15  StrG zu verfügen und im or  -  dentlichen Publikationsorgan mit Rechtsmittelbelehrung zu veröffentlichen.  2  )  Die Auflagefrist beträgt 20 Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Innerhalb der Auflagefrist kann bei der verfügenden Behörde schriftlich Ein  -  sprache erhoben werden. Die Einsprache ist mit einem bestimmten und be  -  gründeten Begehren zu versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SVG (SR  741.01  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Art.  107  Abs.  1 Signalisationsverordnung (SSV; SR  741.21  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einsprachelegitimation richtet sich nach Art.  32 des Gesetzes über die  Verwaltungsrechtspflege  3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Bewilligungs- und Konzessionierungsverfahren (Art. 17, 18 und
                            19 StrG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gesuche um Bewilligungen und Konzessionen nach Art.  17–19 des  Gesetzes sind in der Regel einen Monat vor der geplanten Inanspruchnah  -  me einer öffentlichen Strasse mit den erforderlichen Unterlagen bei der zu  -  ständigen Behörde einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind von der bewilligungs- oder konzessionspflichtigen Nutzung verschie  -  dene Gemeinwesen betroffen, so ist das Gesuch bei jenem Gemeinwesen  einzureichen, das von der geplanten Nutzung am stärksten betroffen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zuständige Behörde entscheidet über das Gesuch, eingeschlossen die  Erhebung von Gebühren, einvernehmlich mit den zuständigen Behörden der  übrigen betroffenen Gemeinwesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ist die geplante Nutzung baubewilligungspflichtig, ist das Baubewilligungs  -  verfahren das massgebliche Leitverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Verkehrskonzept (Art. 17 Abs. 5 StrG)
                            1  Im Verkehrskonzept werden insbesondere die Massnahmen zur Sicherung  des Verkehrs, die erforderlichen Umleitungen, der Ordnungsdienst sowie die  Parkraumbewirtschaftung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Leitungskataster (Art. 19 StrG)
                            1  Die Werkleitungseigentümer haben über ihre Werkleitungen einen Kataster  zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Leitungskataster gibt Auskunft über Lage und Art der Leitungen und  Schächte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Werkleitungseigentümer stellen den Leitungskataster den Strassenei  -  gentümern kostenlos und, falls vorhanden, digital zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  VRPG (bGS  143.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Strassenbau  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Begriffe (Art. 23 StrG)
                            1  Als Neubau gilt die Erstellung einer neuen Strasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Ausbau gilt die Erweiterung und wesentliche Verbesserung einer beste  -  henden Strasse durch Verbreiterung, Erstellen eines Trottoirs, Geh- oder  Radwegs und dergleichen, die Strassenverlegung, mit der keine zusätzliche  Verbindung geschaffen wird, sowie der Strassenrückbau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Gesamterneuerung gilt der Ersatz von bestehenden Strassenabschnit  -  ten und Anlageteilen zum Zweck der Anpassung der Strasse an die techni  -  schen Erfordernisse wie die Verbesserung des Normalprofils, die Erhöhung  der Tragfähigkeit, die Erneuerung der Entwässerung sowie die Erstellung  von (begehbaren) Banketten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Fachstelle Langsamverkehr (Art. 25 Abs. 2 StrG)
                            1  Fachstelle des Kantons für den Langsamverkehr ist das Tiefbauamt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Technische Vorschriften
                            a) Kantonsstrassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die nutzbare Fahrbahnbreite der Kantonsstrassen beträgt mindestens:  a)  bei Hochleistungsstrassen:  7.50 m;  b)  bei Hauptverkehrsstrassen:  6.50 m;  c)  bei Regionalverbindungsstrassen:  6.00 m;  d)  bei Lokalverbindungsstrassen:  5.50 m.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei bestehenden Strassen mit geringem Verkehrsaufkommen können die  Minimalbreiten   unterschritten   werden,   sofern   die   Verkehrssicherheit  gewährleistet bleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen erfolgt der Strassenbau nach den anerkannten Regeln der  Strassenbautechnik, insbesondere den Normen des Schweizerischen Ver  -  bandes der Strassenfachleute.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Von den anerkannten Regeln der Strassenbautechnik kann im Sinne von  einfacheren und kostengünstigeren Standards abgewichen werden, wenn  die Verhältnisse es zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 b) Gemeindestrassennetz
                            1  Sind in einem kommunalen Reglement oder einem Sondernutzungsplan  keine technischen Vorschriften (Fahrbahnbreite, Anzahl Fahrspuren, Anzahl  Trottoirs, maximale Steigung etc.) geregelt, erfolgt der Strassenbau nach  den anerkannten Regeln der Strassenbautechnik, insbesondere den Nor  -  men des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen gilt Art.  16 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 c) Signalisation
                            1  Soweit die Signalisation nicht durch die Bundesgesetzgebung über den  Strassenverkehr geregelt ist, sind die Normen des Schweizerischen Verban  -  des der Strassen- und Verkehrsfachleute sowie die Vollzugshilfen des Bun  -  des zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 d) Strassenentwässerung
                            1  Bezüglich der Strassenentwässerung und der Behandlung des Strassenab  -  wassers   sind   die   Richtlinien   des   Verbandes   Schweizer  Abwasser-   und  Gewässerschutzfachleute  1  )   sowie des Bundesamtes für Umwelt  2  )   zu beach  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 e) Beleuchtung (Art. 48 StrG)
                            1  Bezüglich der Beleuchtung sind die Normen des Schweizerischen Verban  -  des der Strassen- und Verkehrsfachleute sowie der Schweizer Licht Gesell  -  schaft zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Auflage- und Anzeigeverfahren (Art. 37 StrG)
                            1  Das Auflage- und Anzeigeverfahren wird bei Kantonsstrassen durch das  -  tümer durch die zuständige Gemeindebehörde durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Richtlinie zur Versickerung, Retention und Ableitung von Niederschlagswasser in  Siedlungsgebieten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Wegleitung über den Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Landerwerb (Art. 44 StrG)
                            1  Die Verhandlungen mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern  über den Erwerb der Rechte, Entschädigungen, Anpassungen und derglei  -  chen werden bei Kantonsstrassen durch das Tiefbauamt, bei Gemeinde  -  strassen durch die zuständige Gemeindebehörde geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Rechte sind 70 Prozent des Kauf  -  preises auszuzahlen, sofern dieser feststeht. Die Schlussabrechnung erfolgt  nach der Vermarkung und der grundbuchamtlichen Bereinigung.  IV. Strasse und angrenzendes Gebiet  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Einfriedungen
                            1  Erstellung   und   Unterhalt   von   künstlichen   Einfriedungen   entlang   von  Strassen wie  Mauern, Zäune und dergleichen,  die nicht Bestandteil der  Strassenanlage sind, ist Sache der Anstösser.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einfriedungen sind in Art und Materialien so auszuführen, dass sie die Si  -  cherheit der Verkehrsteilnehmer nicht gefährden. Zäune sind schneedurch  -  lässig zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Ersatz von Stützmauern
                            1  Stützmauern in privatem Unterhalt entlang von Strassen können mit Zu  -  stimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers durch eine  Böschung ersetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird dadurch die Unterhaltspflicht wesentlich erleichtert, können die Unter  -  haltspflichtigen zur Beitragsleistung herangezogen werden. Durch die Erstel  -  lung der Böschung dürfen dem Gemeinwesen keine Lasten entstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Mangelnder Unterhalt von Bauten, Anlagen, Einfriedungen und
                            Pflanzen (Art.  54  StrG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Durchsetzung von Art.  54 des Gesetzes setzt die zuständige Behörde  dem Anstösser eine angemessene Frist zur Herstellung des gesetzlichen  Zustandes verbunden mit der Androhung der Ersatzvornahme auf Kosten  der Pflichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei unmittelbarer Gefahr ist die zuständige Behörde berechtigt, den ge  -  setzlichen Zustand sofort selber oder durch Dritte herzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Abstellplätze für Motorfahrzeuge
                            1  Zu- und Wegfahrten bei Abstellplätzen für Motorfahrzeuge entlang von öf  -  fentlichen Strassen sind so zu erstellen, dass die Verkehrssicherheit dau  -  ernd gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Abstellplätzen entlang von Kantonsstrassen ist eine Wendemöglichkeit  abseits der Strasse zu schaffen, sofern dies für den Gesuchsteller oder die  Gesuchstellerin zumutbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Einfriedungen, Stützmauern und Hecken entlang von Trottoirs,
                            Geh- und Radwegen innerorts (Art.  60  Abs.  2  StrG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nicht baubewilligungspflichtige neue Einfriedungen und Stützmauern dür  -  fen innerorts entlang von Trottoirs, Geh- und Radwegen direkt an diese er  -  stellt werden, wenn die zuständige Behörde vorgängig informiert wurde und  innert 20 Tagen seit Eingang der Mitteilung das Vorhaben nicht verweigert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hecken dürfen innerorts entlang von Trottoirs, Geh- und Radwegen näher  als einen Meter an diese gepflanzt werden, sofern sie unter Schnitt gehalten  werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Art.  65  Abs.  2 des Gesetzes bleibt in jedem Fall vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Beeinträchtigung des Lichtraumprofils (Art. 66 StrG)
                            1  Pflanzen entlang von Strassen sind jedes Jahr bis spätestens Ende Okto  -  ber zurückzuschneiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Durch Publikation in den amtlichen Publikationsorganen können die zu  -  ständigen Behörden jeweils rechtzeitig auf die Pflicht zur Freihaltung des  Lichtraumprofils von Strassen aufmerksam machen. Dabei weisen sie dar  -  auf hin, dass nach Ablauf einer Frist von vier Wochen seit der Publikation die  notwendigen Arbeiten im Unterlassungsfall auf Kosten der Pflichtigen durch  den Unterhaltsdienst der betroffenen Gemeinwesen oder durch Dritte ausge  -  führt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Technische Ausgestaltung und Lage von Zufahrten, Zugängen
                            und Strasseneinmündungen (Art.  67  StrG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zufahrten und Strasseneinmündungen sind in der Regel so weit mit einem  Belag zu versehen, dass kein Kies auf die Strasse geschleppt oder ge  -  schwemmt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Erstellung von Zufahrten, Zugängen und Strasseneinmündungen  sind im Übrigen die einschlägigen Normen des Schweizerischen Verbandes  der Strassenfachleute massgebend. In besonderen Fällen können Abwei  -  chungen bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Türen und Tore von Einfriedungen und Bauten sind gegen die Strasse hin  so anzubringen, dass beim Öffnen kein öffentlicher Grund in Anspruch ge  -  nommen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zufahrten und Strasseneinmündungen haben allen Grundstücken zu die  -  nen, die unter dem Gesichtspunkt des Strassenverkehrs zweckmässigerwei  -  se über sie erschlossen werden. Ausnahmen werden nur bewilligt, wenn  eine zweckmässige Erschliessung anders nicht möglich ist.  V. Beiträge der Gemeinden  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Teilzahlungen (Art. 75 StrG)
                            1  Die Gemeinden sind verpflichtet, für bereits ausgeführte Arbeiten Teilzah  -  lungen zu leisten.  VI. Perimeterverfahren (Art.  82  ff.  StrG)  (6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Zuständigkeiten
                            1  Das Perimeterverfahren wird bei Kantonsstrassen vom Departement Bau  und Volkswirtschaft, bei Gemeindestrassen von der zuständigen Gemeinde  -  behörde durchgeführt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Gemeindebehörde kann für das Perimeterverfahren eine  Perimeterkommission einsetzen. Die Kommission besteht aus der Präsiden  -  tin resp. dem Präsidenten und mindestens zwei weiteren Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Perimeterbeitragsplan
                            1  Die zuständige Behörde erstellt den Perimeterbeitragsplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Perimeterbeitragsplan enthält:  a)  einen Perimeterumgrenzungsplan (Perimeterplan);  b)  den Kostenvoranschlag des Bauprojekts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die beitragspflichtigen Grundstücke mit der anrechenbaren Fläche (Pe  -  rimeterfläche);  d)  die Anteile der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer (insge  -  samt und je Grundstück);  e)  den Anteil der Gemeinde;  f)  allfällige Anteile Dritter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Perimeterumgrenzungsplan (Perimeterplan)
                            1  Der Perimeterumgrenzungsplan enthält:  a)  Grundstücksgrenze, Grundstücksnummer (Parz. Nr.), bestehende Ge  -  bäude, umliegende Strassen mit Namen und Klassenzuteilung, Mass  -  stab, Datum, Nordrichtung;  b)  Markierung des Perimeterobjekts (Beginn und Ende);
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Berechnung der Perimeteranteile
                            a) Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Höhe des Sondervorteils der einzelnen Grundstücke berechnet sich  nach dem Flächen- und Vorteilsprinzip schematisch nach folgender Formel:  Perimeterfläche x Nutzungsfaktor x Korrekturfaktor = Perimeterpunkte (in  Prozent)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 b) Perimeterfläche
                            1  Weist ein Grundstück mehrere Nutzungsarten auf, ist die Perimeterfläche  pro Nutzungszone und Nutzungsart aufzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Grundstücken innerhalb der Bauzonen erfolgt die Aufteilung der Peri  -  meterfläche nach Nutzungszonen, bei Grundstücken ausserhalb der Bauzo  -  nen nach den unterschiedlichen Nutzungsarten wie Wiese, Wald, Wohn  -  haus, Ökonomiegebäude usw.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nicht zur  anrechenbaren Grundstücksfläche gehören andere öffentliche  Strassen sowie die Strassenfläche der projektierten Strasse (Perimeterob  -  jekt).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 c) Nutzungsfaktor
                            1  Für Perimeterflächen innerhalb der Bauzonen gelten, sofern in der kommu  -  nalen Bauordnung nichts anderes bestimmt ist, folgende Richtlinien:  Perimeterfläche  Nutzungsfaktor  W1: Wohnzone eingeschossig  0.350  W2: Wohnzone zweigeschossig  0.400  OE: Zone für öffentliche Bauten und  Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0.500  WG2: Wohn-Gewerbezone zweige  -  schossig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0.500  W3: Wohnzone dreigeschossig  0.600  WG3: Wohn-Gewerbezone dreige  -  schossig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0.650  G3: Gewerbezone dreigeschossig  0.700  W4: Wohnzone viergeschossig  0.700  WG4: Wohn-Gewerbezone vierge  schossig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0.750  G4: Gewerbezone viergeschossig  0.800  I4: Industriezone viergeschossig  0.800  G5: Gewerbezone fünfgeschossig  0.850  I5: Industriezone fünfgeschossig  0.900  IE: Intensiverholungszone  0.500–0.900  KZ: Kurzone  0.500–1.000  K: Kernzone  0.800–1.000  GRi: Grünzone (je nach Nutzungs  -  art)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0.200–0.500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Perimeterflächen ausserhalb der Bauzonen gelten, sofern in der kom  -  munalen Bauordnung nichts anderes bestimmt ist, folgende Richtlinien:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Perimeterfläche  Nutzungsfaktor  Wiesland (unüberbaut, normale Nut  -  zung)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0.010  extensiv genutztes Land (z.B. Ma  -  gerwiese, Streue etc.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0.003–0.005  intensiv genutztes Land (z.B. Obst  -  baumanlagen)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0.015  Wald (Normalbewirtschaftung)  0.005  Wald (extensive Nutzung; z.B.  schlecht zugänglich)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0.003  Übriges Gemeindegebiet (je nach  Lage und Nutzung)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0.010–0.100  Übriges Gemeindegebiet (unproduk  -  tives Land)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0.000–0.005  Wohnhäuser in Landwirtschaftzonen  (Bauernhäuser)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0.400  Ökonomiegebäude (Scheune, Remi  -  se, Schopf)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0.400  andere Bauten je nach Nutzungsin  -  tensität
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0.350–1.000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fehlt in der kommunalen Bauordnung eine Nutzungsziffer oder stimmt die  tatsächliche Nutzung eines Grundstücks nicht mit der Bauordnung überein,  geht die tatsächliche Nutzung (Ist-Zustand) in der Regel vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 d) Korrekturfaktor
                            1  Mit dem Korrekturfaktor ist die Lage des beitragspflichtigen Grundstücks im  Verhältnis   zum   Perimeterobjekt   insbesondere   bezüglich   anderweitiger  Erschliessung, Erschliessungsgrad und Benützungslänge zu berücksichti  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist ein Grundstück unerschlossen, weist es keine anderweitige Erschlies  -  sung auf und wird die ganze Strassenlänge benützt, beträgt der Korrektur  -  faktor  1.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Anzeige
                            1  Die beitragspflichtigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer wer  -  den im Planauflageverfahren mit schriftlicher Anzeige vom Beitragsplan in  Kenntnis gesetzt.  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Einsprache
                            1  Gegen den Perimeterbeitragsplan kann innert 30 Tagen bei der zuständi  -  gen Behörde schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist mit  einem bestimmten und begründeten Begehren zu versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen den Einspracheentscheid der zuständigen Gemeindebehörde kann  beim Departement Bau und Volkswirtschaft Rekurs erhoben werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Rechtsschutz richtet sich im Übrigen nach dem Gesetz über die Ver  -  waltungsrechtspflege  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Beitragsverfügung, Fälligkeit
                            1  Nach Abschluss der Bauarbeiten verfügt die zuständige Behörde gestützt  auf die Bauabrechnung die auf die einzelnen Grundeigentümerinnen und  Grundeigentümer entfallenden Beiträge und die Zahlungsfrist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beitragsverfügung sowie die Zahlungsfrist wird den Beitragspflichtigen  schriftlich angezeigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegen die Beitragsverfügung, nicht aber gegen die prozentuale Verteilung  der Kosten auf die Beitragspflichtigen, kann innert 30  Tagen bei der zustän  -  digen   Behörde   schriftlich   Einsprache   erhoben   werden.   Im   Übrigen   gilt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39.
                            4  Die Perimeterbeiträge sind nach Ablauf der Zahlungsfrist zu verzinsen. Die  Erhebung eines Rechtsmittels hemmt den Zinslauf nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Teilzahlung, Stundung
                            1  Nach Abschluss der Hauptbauarbeiten können angemessene Teilzahlun  -  gen bis zu 80 Prozent der mutmasslich auf die Grundeigentümerinnen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Art. 37 Abs. 4 StrG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  VRPG (bGS  143.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beiträge können gegen angemessene Verzinsung bis zu zehn Jahren ge  -  stundet werden, bei Grundstücken in den Bauzonen nur aus wichtigen Grün  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Gesetzliches Grundpfandrecht
                            1  Die zuständige Behörde kann das gesetzliche Grundpfandrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   zur Ein  -  tragung im Grundbuch anmelden. Werden Beiträge gestundet, so ist sie  dazu verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Nachträgliche Beiträge
                            1  Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer können nachträglich zu Bei  -  trägen verpflichtet werden, wenn ihnen innert 15 Jahren nach dem Bau der  Strasse ein Sondervorteil entsteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nachträgliche Beiträge  werden  für Bau und Unterhalt  der betreffenden  Strasse verwendet.  VII. Schlussbestimmungen  (7.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Entfernen von Fahrzeugen und Anhängern
                            1  Auf öffentlichen Strassen parkierte Fahrzeuge, Anhänger und dergleichen,  welche den Strassenbau und -unterhalt, andere öffentliche Arbeiten sowie  bewilligte Nutzungen nach Art.  17 des Gesetzes behindern oder gefährden,  kann das Tiefbauamt, die zuständige Gemeindebehörde oder die Kantons  -  polizei auf Kosten und Gefahr der Halterin oder des Halters entfernen oder  durch Dritte entfernen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausser in dringenden Fällen ist die Halterin oder der Halter vorgängig in  geeigneter Weise zu verständigen und das Entfernen unter Ansetzung einer  angemessen Frist anzudrohen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2010 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Art.  836  ZGB (SR  210  ), Art.  234  Abs.  1 G über die Einführung des Schweizerischen  Zivilgesetzbuches (EG zum ZGB; bGS  211.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.10.2012  01.11.2012  Art. 8  aufgehoben  1234 / 2012, S. 1254
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 6 Abs. 4  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 31 Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 39 Abs. 2  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.09.2016  30.09.2016  Art. 15 Abs. 1  geändert  1321 / 2016, S. 1332
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.