Gesetz über die öffentlichen Ruhetage
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Gesetz über die öffentlichen Ruhetage  (Ruhetagsgesetz)  vom 25. April 1982 (Stand 1. Januar 2011)  Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I.  Rh.,  gestützt auf Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24.  Wintermonat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1872,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Öffentliche Ruhetage
Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz bestimmt die öffentlichen Ruhetage und ordnet den Schutz  der öffentlichen Ruhe an diesen Tagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abweichende Bestimmungen in der eidgenössischen Gesetzgebung blei  -  ben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Öffentliche Ruhetage und Feiertage
                            1  Öffentliche Ruhetage sind:  a)  die Sonntage;  b)  *  den Sonntagen gleichgestellte Feiertage (Neujahr, Karfreitag, Oster  -  montag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, Weihnachts-Heilig  -  tag, Stephanstag, sofern durch dessen Feier nicht drei Ruhetage auf  -  einander folgen);  c)  die übrigen lokalen Feiertage (Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, Maria  Empfängnis und im innern Landesteil zudem der St. Mauritiustag).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Hohe Feiertage
                            1  Hohe Feiertage sind der Karfreitag, der Oster- und der Pfingst-Heiligtag,  der Eidgenössische Bettag und der Weihnachts-Heiligtag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Öffentliche Ruhe
                            1  An öffentlichen Ruhetagen sind Arbeiten, Betätigungen oder Veranstaltun  -  gen, welche durch Lärm oder auf andere Weise die dem Tag angemessene  Ruhe und Würde ernstlich stören, untersagt. Zudem ist jede Störung des  Gottesdienstes,   namentlich   durch   geräuschvolle   Veranstaltungen   in   der  Nähe der Kirche verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An Hohen Feiertagen sind ausserdem verboten:  a)  Schiessübungen sowie Sportveranstaltungen jeder Art;  b)  öffentliche Veranstaltungen und Umzüge nicht religiöser Art;  c)  Kino- und Varietevorstellungen;  d)  öffentliche Theateraufführungen und Konzerte;  e)  Heuen und Emden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Öffentliche Theater- und Filmvorführungen und Darbietungen von Musik  -  vereinen, die dem Charakter des Hohen Feiertages Rechnung tragen, sowie  Ausstellungen kultureller Art können vom zuständigen Bezirksrat bewilligt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Ausnahmen
                            1  An öffentlichen Ruhetagen sind erlaubt:  a)  die durch die täglichen Bedürfnisse bedingten Arbeiten und Verrich  -  tungen, deren Unterlassung nicht möglich oder nicht zumutbar ist;  b)  Hilfeleistungen und Arbeit bei Naturereignissen, Bränden, Unfällen  und ähnlichen Vorkommnissen;  c)  landwirtschaftliche Arbeiten, die für die Viehhaltung erforderlich oder  von der Witterung abhängig sind;  d)  unaufschiebbare Wartungs- und Reparaturarbeiten;  e)  der Betrieb der öffentlichen Dienste;  f)  der Betrieb von Gastgewerbebetrieben im Sinne des Gastgewerbe  -  gesetzes;  g)  der Betrieb von Verkaufsgeschäften nach Massgabe der vom  Grossen Rat zu diesem Gesetz zu erlassenden Ausführungsbestim  -  mungen;  h)  *  die Durchführung von Kilbenen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement (nachfolgend Departement ge  -  nannt) kann im Einverständnis mit dem zuständigen Bezirksrat in besonde  -  ren Fällen weitergehende Ausnahmen gestatten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der Ausführung erlaubter Arbeiten und bei Verrichtungen im Sinne von  Abs. 1 und 2 dieses Artikels ist die Störung der öffentlichen Ruhe auf das  unumgängliche Mindestmass zu beschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Vollzug, Strafbestimmungen und Gebühren
Art. 6 * Zuständige Organe
                            1  Die behördliche Kontrolle über die öffentlichen Ruhetage wird nach Mass  -  gabe dieses Gesetzes und der dazugehörenden Verordnung unter der Ober  -  aufsicht der Standeskommission durch das Departement bzw. die Kantons  -  polizei sowie den zuständigen Bezirksrat ausgeübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 * Strafbestimmungen
                            1  Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und der da  -  zugehörenden Verordnung oder gestützt darauf erlassene Verfügungen wer  -  den mit Busse bestraft. Die Strafverfolgung erfolgt gemäss dem Einfüh  -  rungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 * ...
Art. 9 Gebühren
                            1  Für Bewilligungen können Gebühren bis Fr.  300.-- erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Ausführungsbestimmungen und Inkrafttreten
Art. 10 Ausführungsbestimmungen
                            1  Der Grosse Rat erlässt die zu diesem Gesetz notwendigen Ausführungsbe  -  stimmungen, insbesondere über die Öffnungszeiten der Verkaufsgeschäfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 * Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                25.04.1982 25.04.1982 Erlass Erstfassung -
30.04.1989 01.01.1990 Art. 5 Abs. 1, h) eingefügt -
28.04.1996 01.01.1997 Art. 6 geändert -
30.04.2000 30.04.2000 Art. 8 aufgehoben -
24.04.2005 01.01.2007 Art. 7 geändert -
30.04.2006 30.04.2006 Ingress geändert -
30.04.2006 30.04.2006 Art. 2 Abs. 1, b) geändert -
30.04.2006 30.04.2006 Art. 5 Abs. 2 geändert -
30.04.2006 30.04.2006 Art. 6 geändert -
30.04.2006 30.04.2006 Art. 11 geändert -
26.04.2009 01.01.2011 Art. 7 geändert -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  25.04.1982  25.04.1982  Erstfassung  -  Ingress  30.04.2006  30.04.2006  geändert  -  Art. 2 Abs. 1, b)  30.04.2006  30.04.2006  geändert  -  Art. 5 Abs. 1, h)  30.04.1989  01.01.1990  eingefügt  -  Art. 5 Abs. 2  30.04.2006  30.04.2006  geändert  -  Art. 6  28.04.1996  01.01.1997  geändert  -  Art. 6  30.04.2006  30.04.2006  geändert  -  Art. 7  24.04.2005  01.01.2007  geändert  -  Art. 7  26.04.2009  01.01.2011  geändert  -  Art. 8  30.04.2000  30.04.2000  aufgehoben  -  Art. 11  30.04.2006  30.04.2006  geändert  -