Reglement des Interprofessionellen Weiterbildungszentrums --> 426.11
                            Reglement des Inte  rprofessionellen  Weiterbildungszentrums (IWZR)  vom 6. Juli 2004  Der Staatsrat des  Kantons Freiburg  gestützt auf die Artikel 30 ff. des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002  über die Berufsbildung (BBG);  gestützt auf die Artikel 28–32 des Einführungsgesetzes vom 19. September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1985 zum Bundesgesetz über die Berufsbildung;  auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Stellung und Auftrag
                            1      Das    Interprofessionelle    Weiterbildungszentrum    (IWZ)    ist    eine  Ausbildungsstätte  mit  dem  Auftrag,  die  höhere  Berufsbildung  und  die  berufsorientierte   Weiterbildung   hauptsächlich   im   Kanton   Freiburg   zu  fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Es  ist  dem  Amt  für  Berufsbildung  unterstellt  und  organisiert  und  erteilt  Kurse     auf     seinem     Tätigkeitsgebiet.     Es     arbeitet     mit     anderen  Bildungsinstitutionen     zusammen     und     fördert     die     interkantonale  Zusammenarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Aufgaben
                            Das IWZ führt namentlich folgende Aufgaben aus:  a)    Es    bereitet    die    Personen    auf    die    Berufsprüfungen    (für    den  eidgenössischen Fachausweis) und auf die höheren Fachprüfungen (für  das eidgenössische Diplom) vor.  b)   Es  erteilt  Kurse  und  Ausbildungsgän  ge  an  qualifizierte  Fachpersonen  aller Berufsrichtungen, die durch die einschlägige Bundesgesetzgebung  geregelt werden.  c)   Es  erteilt  Kurse  und  Ausbildungsgänge  an  ungelernte  Personen  im  Hinblick auf ihre berufliche Integration.  d)   Es   arbeitet   eng   mit   der   Wirtschaft   und   den   Organisationen   der  Arbeitswelt    sowie    den    öffentlic  hen    Körperschaften    und    deren  Verwaltungen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)    Es    befasst    sich    mit    Entwicklungsarbeiten    im    Rahmen    seines  Tätigkeitsgebiets  und  kann  Dienstleistungen  für  Dritte  erbringen.  Es  bezieht   die   Ergebnisse   dieser   verschiedenen   Aktivitäten   in   den  Unterricht ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Sprachen
                            Die    Unterrichtssprachen    sind    Französisch    und    Deutsch.    Um    die  Zweisprachigkeit  zu  fördern,  werden  die  Kurse  und  Ausbildungsgänge  möglichst ausgewogen auf Deutsch und Französisch angeboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Qualitätsmanagement und Information
                            1     Das   IWZ   wendet   ein   Qualitätsmanagementsystem   an,   für   das   die  Direktion der Ausbildungsstätte verantwortlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Es  verfolgt  eine  wirkungsvolle  Strategie  bei  der  Informations-  und  Öffentlichkeitsarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Vollzugsbehörden
                            a) Volkswirtschaftsdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Die   Volkswirtschaftsdirektion   (die   Direktion)   unterstützt   das   IWZ  besonders   in   seiner   Bildungstätigkeit   zugunsten   der   Wirtschaft   des  Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  fördert  die  Zusammenarbeit  des  IWZ  mit  den  Organisationen  der  Arbeitswelt und den öffentlichen Körperschaften und deren Verwaltungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie genehmigt die internen Reglemente des IWZ.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Sie ist im Rahmen der Befugnisse, die ihr gemäss der Gesetzgebung über  das  Staatspersonal  zustehen,  für  die  Anstellung  des  Personals  des  IWZ  zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 b) Amt für Berufsbildung
                            1    Das  Amt  für  Berufsbildung  (das  Amt)  übt  gegenüber  dem  IWZ  die  Befugnisse  der  kantonalen  Behörde  gemäss  der  Bundesgesetzgebung  über  die höhere Berufsbildung und die berufsorientierte Weiterbildung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Es  sorgt  dafür,  dass  das  IWZ  seine  Aufgaben  erfüllt,  und  überwacht  dessen Verwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Es nimmt Stellung zum Voranschlag und zur Jahresrechnung des IWZ.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Es nimmt Stellung zur Anstellung von Personal im IWZ.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Organe des IWZ
                            Die Organe des IWZ sind:  a)   die kantonale Berufsbildungskommission;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)   der   Direktionsrat;  c)   die   Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Beratender Ausschuss
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Kantonale Berufsbildungskommission
                            1   Die kantonale Berufsbildungskommission sorgt für den guten Betrieb des  IWZ  und  fördert  die  Kontakte  mit  der  Wirtschaft  und  den  öffentlichen  Verwaltungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  berät  die  Direktion  des  IWZ  bei  der  Festlegung  ihrer  Strategie  und  ihrer Ziele.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie genehmigt den Voranschlag und die Jahresrechnung des IWZ.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Direktionsrat
                            1   Der Direktionsrat besteht aus der Direktorin oder dem Direktor, die oder  der  den  Vorsitz  innehat,  und  den  Sektorverantwortlichen.  Er  legt  die  strategischen  Leitlinien  des  IWZ  fest  und  vergewissert  sich,  dass  das  IWZ  die vereinbarten Ziele erreicht und seinen Auftrag erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Direktionsrat gewährleistet unter operationellen Gesichtspunkten den  guten    Betrieb    des    IWZ,    indem    er    besonderen    Wert    auf    die  Aufgabenkoordination und eine effiziente Information legt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Direktion
                            1    Das  IWZ  wird  auf  administrativer  und  pädagogischer  Ebene  von  einer  Direktorin  oder  einem  Direktor  geleitet.  Diese  Person  ist  gegenüber  dem  Amt  für  das  IWZ  verantwortlich.  Sie  untersteht  der  Personalgesetzgebung  des Staats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Direktion  verfügt  ihrem  Bedarf  entsprechend  über  administratives  Personal, das ihr direkt unterstellt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie stellt das Personal im Auftragsverhältnis an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Sie   erstellt   ein   Organigramm   des   IWZ,   das   sie   dem   Amt   zur  Genehmigung unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Personal
                            1    Das  Personal  des  IWZ,  das  nicht  im  Auftragsverhältnis  angestellt  ist,  untersteht der Personalgesetzgebung des Staats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die betreffenden Stellen, mit Ausnahme der Stelle der Direktorin oder des  Direktors, werden aber nicht in den Stellenplan des Staats aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Lohnkosten
                            Die  Lohnkosten  für  das  Personal  im  Sinne  von  Artikel  12  Abs.  1  werden  dem IWZ vom Amt für Personal und Organisation in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer
                            1    Als  Kursteilnehmerinnen  und  Kursteilnehmer  gelten  Personen,  die  einen  Kurs   oder   Ausbildungsgang   zur   Erlangung   einer   Bestätigung,   eines  Zeugnisses, eines Fachausweises oder eines Diploms besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Kursteilnehmerinnen  und  Kursteilnehmer  sind  verpflichtet,  an  80  %  des  gesamten  Kurses  oder  Ausbildungsgangs  teilzunehmen,  um  einen  der  erwähnten Abschlüsse zu erlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Kursgebühren
                            1    Das  IWZ  erhebt  Kursgebühren,  deren  Einzelheiten  in  den  allgemeinen  Bedingungen der einzelnen Kurse oder Ausbildungsgänge festgelegt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wird der Kurs oder die Ausbildung abgebrochen, so werden die Gebühren  geschuldet,  sofern  keine  wichtigen  Gründe  für  den  Abbruch  nachgewiesen  werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Finanzielle Mittel des IWZ
                            Die finanziellen Mittel des IWZ sind hauptsächlich:  a)   die Kurs- und Ausbildungsgebühren;  b)   die Beiträge des Bundes und des Kantons;  c)   die Beiträge von Dritten;  d)   der Erlös aus dem Verkauf von Kursunterlagen;  e)   die Erträge aus Dienstleistungen für Dritte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Grundsätze der Haushaltsführung
                            1   Die Tätigkeit des IWZ ist in der Regel selbsttragend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Je  nach  Ergebnis  der  Jahresrechnung  unterbreitet  das  IWZ  der  Stiftung  zur  Förderung  der  Berufsbildung  im  Kanton  Freiburg  namentlich  für  die  Finanzierung seiner Investitionen ein Gesuch um Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ein allfälliges Defizit der Jahresrechnung kann ausnahmsweise durch den  Staat gedeckt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Rechnungen  des  IWZ  werden  vom  Kontrollorgan  der  Vereinigung  des kantonalen Berufszentrums geprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Rechtsmittel
                            1     Gegen   Entscheide   über   die   Prüfungsresultate   zur   Ausstellung   einer  kantonalen  Bestätigung  kann  innert  zehn  Tagen  ab  Eröffnung  beim  Amt  Einsprache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Gegen   Entscheide   über   andere   Prüfungsresultate   kann   gemäss   den  Bestimmungen der Berufsverbände Beschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Gegen  andere  Verfügungen  kann  bei  der  Direktion  Beschwerde  erhoben  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt am 1. August 2004 in Kraft.