Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft über die Durchführung von Kontrollen auf Tierhaltungsbetrieben im Kanton Basel-Stadt
                            Veterinärvereinbarung  Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-  Landschaft über die Durchführung von Kontrollen auf  Tierhaltungsbetrieben im Kanton Basel-Stadt  (Veterinärvereinbarung)  Vom 13. Dezember 2011 (Stand 1. Januar 2012)  Die Regierungsräte der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Durchführung von Kontrollen
                            1  Das Veterinär-, Jagd- und Fischereiwesen des Kantons Basel-Landschaft (VJF) ist auf Tierhaltungs  -  betrieben im Kanton Basel-Stadt, die den Kontrollen gemäss der Verordnung über die Koordination  der Inspektionen auf Landwirtschaftsbetrieben (Inspektionskoordinationsverordnung, VKIL) vom 14.  November 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   unterstehen, zuständig für folgende Aufgaben:  Durchführung der amtstierärztlichen Kontrollen;  Kontrolle der Hygiene bei der Primär- und der Milchproduktion;  Kontrolle der Tierhaltung gemäss Art. 213 TSchV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kontrollen richten sich nach den geltenden Bestimmungen der Tierseuchen-, Landwirtschafts-,  Tierschutz-, Heilmittel- und Lebensmittelgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das VJF teilt die Ergebnisse der Kontrollen dem Veterinäramt Basel-Stadt mit. Dieses ergreift gege  -  benenfalls die erforderlichen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Leistungskatalog
                            1  Das VJF erbringt namentlich folgende Leistungen:  Durchführung der Kontrollen inklusive Erstellung eines Protokolls;  Erstellung von Kontrollberichten inklusive Mängellisten und Klassierung der Mängel;  Vorlage von Massnahmenvorschlägen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es teilt dem Veterinäramt Basel-Stadt die zu kontrollierenden Betriebe mit. Dieses hat das Recht, an  den Kontrollen teilzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Betriebslisten und Informationen
                            1  Das Veterinäramt Basel-Stadt stellt dem VJF die für die Kontrollen erforderlichen Betriebslisten und  Informationen zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Beizug von Organisationen oder Firmen
                            1  Das VJF kann für seine Kontrollen mittels Leistungsvereinbarung geeignete Organisationen oder Fir  -  men beiziehen. Es organisiert, koordiniert und beaufsichtigt deren Tätigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Kosten
                            1  Das VJF wird für seine Aufwendungen gemäss § 5 der basellandschaftlichen Verordnung über die  Vergütung und Gebühren des kantonalen Veterinärdienstes vom 22. Mai 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )    entschädigt. Darin  eingerechnet werden Vorbereitungsarbeiten, Reisezeit, Kontrolle und Nachbearbeitung. Die Kilomete  -  rentschädigung für ein benütztes Motorfahrzeug richtet sich nach der basellandschaftlichen Verord  -  nung über den Auslagenersatz vom 15. Juni 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Auslagen für Kontrollunterlagen (Checklisten)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Diese Verordnung ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt die Verordnung über die Koordination auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL) vom 31.  Oktober 2018 (SR 910.15).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SGS  615.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SGS  153.15  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Veterinärvereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Rechtsschutz
                            1  Die Beurteilung von Beschwerden, die sich bei der Durchführung der Aufgaben gemäss § 1 Abs. 1  ergeben, erfolgt durch den Kanton Basel-Stadt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Dauer der Vereinbarung
                            1  Die Vereinbarung gilt für die Dauer von vier Jahren ab Wirksamkeit. Danach kann sie unter Einhal  -  tung einer einjährigen Frist auf Ende des Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Ohne Kündi  -  gung verlängert sich die Vereinbarung automatisch um ein Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Wirksamkeit
                            1  Diese Vereinbarung ist zu publizieren. Sie wird am 1. Januar 2012 wirksam.  Basel, 13. Dezember 2011  Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt  Der Präsident: Dr. Guy Morin  Die Staatsschreiberin: Barbara Schüpbach-Guggenbühl  Liestal, 13. Dezember 2011  Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft  Der Präsident: Peter Zwick  Der Landschreiber: Alex Achermann
                        
                        
                    
                    
                    
                
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