Zusatzvereinbarung zur Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten vom 7.1.2005 (IVLW)
                            Zusatzvereinbarung zur Interkantonalen Vereinbarung  über die Aufsicht sowie die Bewilligung und  Ertragsverwendung von interkantonal oder  gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und  Wetten vom 7.1.2005 (IVLW)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Vom 28. Mai 2018 (Stand 1. Februar 2019)  Die Kantone,  in Erwägung, dass:  - am 1.1.2019 das Bundesgesetz über Geldspiele vom 29. September 2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   in  Kraft tritt;  -   die   IVLW   dereinst   durch   das   Gesamtschweizerische   Geldspielkonkordat  (nachfolgend GSK) abgelöst werden soll;  - ein Inkrafttreten des GSK frühestens auf den 1.7.2020 möglich ist;  - gemäss Art.  105 BGS die Kantone, die auf ihrem Gebiet Grossspiele zulas  -  sen wollen, über ein Konkordat eine interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbe  -  hörde (interkantonale Behörde) schaffen;  - das BGS die Aufgaben und die Befugnisse der interkantonalen Behörde re  -  gelt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  - die auf der Grundlage der IVLW eingesetzte Lotterie- und Wettkommission  bereits bisher die Funktion der Zulassungs- und Aufsichtsbehörde für interkan  -  tonal oder gesamtschweizerisch durchgeführte Lotterien und Wetten wahrge  -  nommen hat und auch der Entwurf des gesamtschweizerischen Geldspielkon  -  kordats vorsieht, dass die unter Geltung der IVLW eingesetzten Organe in die  neue Organisation überführt werden;  - gemäss Art.  106 BGS die interkantonale Behörde ihre Tätigkeit unabhängig  ausübt, was gemäss Botschaft voraussetzt, dass das Gremium, das für die Er  -  nennung der Mitglieder der interkantonalen Behörde zuständig ist, seinerseits  gegenüber den Veranstalterinnen von Geldspielen unabhängig sein muss;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Von der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz am 28. Mai 2018 zur Ratifizierung in den Kantonen  verabschiedet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BGS;  SR  935.51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Vgl. insb. Art.  105–112 BGS.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  BBI  2015  8485  .  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2020.042
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Interkantonale Behörde
                            1  Die auf der Grundlage der IVLW eingesetzte Lotterie-und Wettkommission ist  die interkantonale Behörde gemäss Art.  105 BGS. Sie nimmt die im BGS der  interkantonalen Behörde zugewiesenen Aufgaben wahr und verfügt über die  ihr bundesrechtlich zugewiesenen Befugnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Unabhängigkeit
                            1  Ab 1.1.2019 entsenden die Kantone nur noch Vertretungen in die FDKL, wel  -  che gegenüber den Veranstaltern und Veranstalterinnen von Geldspielen un  -  abhängig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit bis zum Inkrafttreten des gesamtschweizerischen Geldspielkonkordats  Ersatzwahlen für Mitglieder der Lotterie- und Wettkommission oder der Rekurs  -  kommission notwendig werden, erfolgen diese unter Beachtung der Vorgaben  des BGS zur Unabhängigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Geltungsdauer
                            1  Diese Vereinbarung gilt bis zum Inkrafttreten des gesamtschweizerischen  Geldspielkonkordats.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zustandekommen
                            1  Die Vereinbarung kommt mit der Zustimmung sämtlicher Kantone zustande.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2020.042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.05.2018  01.02.2019  Erlass  Erstfassung  GS 2020.042  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2020.042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  28.05.2018  01.02.2019  Erstfassung  GS 2020.042  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2020.042