Gesetz über die Strassenverkehrssteuern
                            1  ssen verkehren, werden besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Hubraum  Fr. 120.--  Fr.   12.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Hubraum  Fr.   36.--  Fr.   12.--  Fr.   24.--  und dreirädrige Kleinmotorräder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  b)   für  Anhänger  an  Motorrädern  und  Anhänger  an  Kleinmo-  torrädern 50 % der Steuer des Zugfahrzeuges  (Ziff. 2 und 3);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.     für schwere Lastwagen  (Gesamtgewicht über 3,5 t)  bis 1500 kg Nutzlast  Zuschlag für je weitere volle oder angebrochene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500 kg bis 10 t Nutzlast  je weitere volle oder angebrochene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500 kg über 10 t Nutzlast  Fr. 300.--  Fr.   60.--  Fr.   72.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.     für Sattelmotorfahrzeuge, bestehend aus Sattelschlepper und  Sattelanhänger,  gelten  die  Ansätze  für  schwere  Lastwagen.  Werden  für  einen  Sattelschlepper  mehrere  Anhänger  ver-  wendet, so werden die Anhänger mit den kleineren Nutzlasten  nach den Ansätzen für Anhänger an Motorwagen gemäss Ziff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 lit. a besteuert;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.     für gewerbliche Traktoren bis 1000 cm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Hubraum  Zuschlag  für  je  weitere  volle  oder  angebrochene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200 cm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Hubraum  Fr. 120.--  Fr.   24.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.     für Arbeitsmaschinen, Arbeitskarren,  Motorkarren, Motoreinachser          a)   leichte        Arbeitsmaschinen  (bis 3,5 t Gesamtgewicht)  Fr.   60.--          b)   schwere        Arbeitsmaschinen  (über 3,5 t Gesamtgewicht)  Fr.   96.--  c)   Arbeitskarren  Fr.   48.--  d)   Motorkarren  Fr.   48.--  e)   Motoreinachser, einschliesslich Anhänger  Fr.   36.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.     für Anhänger an Motorwagen          a)  Anhänger zum Personen- und  Warentransport bis 500 kg Nutzlast  für je weitere volle oder angebrochene 500 kg  Nutzlast bis 5000 kg  für je weitere volle oder angebrochene 500 kg  Nutzlast über 5000 kg  Fr.   60.--  Fr.   18.--  Fr.   24.--          b)   Wohnanhänger  bis 1000 kg Gesamtgewicht  über 1000 kg Gesamtgewicht  Fr.   60.--  Fr.   84.--  c)   Touristen-, Camping-, Sportgeräte- und  Schaustelleranhänger (Wohn-, Material-  und Käfigwagen) sowie Arbeitsanhänger  Fr.   24.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Hubraum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Hubraum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Hubraum  Fr.   15.--  Fr.   48.--  Fr.   60.--  Fr.   72.--  Fr. 480.--  Fr. 180.--  Fr. 150.--  Fr. 120.--  Fr. 120.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Hubraum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Hubraum  Fr.   48.--  Fr.   12.--  Fr. 168.--  Fr.   12.--  Fr.     6.--  Fr.   24.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Es werden keine Steuern erhoben
                            a)    für  Fahrzeuge  des  Bundes,  die  ausschliesslich  für  dienstliche  Fahrten verwendet werden;  b)   für Fahrzeuge im Eigentum des Kantons oder der Gemeinden,  die  ausschliesslich  der  Feuerwehr,  dem  Zivilschutz,  der  Poli-  zei,  dem  Kranken-  oder  Leichen  transport,  der  Kehrichtabfuhr,  der  Strassenreinigung,  dem  Strassenunterhalt  oder  andern  nichtwirtschaftlichen Zwecken dienen;  c)    für nicht immatrikulationspflichtige Fahrzeuge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Auf begründetes Gesuch hin kann der Regierungsrat die Steuer
                            ganz oder teilweise erlassen:  a)    für   schwere   Motorwagen   konzessionierter   Automobilunter-  nehmungen,  die  zu  fahrplanmässigen  Personentransporten  auf zum voraus bestimmten Strecken verwendet werden;  b)   für Motorfahrzeuge invalider Pe  rsonen, sofern die Vermögens-  und Einkommensverhältnisse den Erlass rechtfertigen;  c)    für  Motorfahrzeuge  anerkannter  Verkehrsverbände,  die  aus-  schliesslich im Dienste der Unfall- oder Pannenhilfe verwendet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Steuerperiode ist das Kalenderjahr. Die Steuer ist zum voraus für  die  ganze  Steuerperiode  oder  deren  Rest  zu  entrichten.  Wird  das  Fahrzeug  während  des  Jahres  aus  dem  Verkehr  zurückgezogen,  so erfolgt für die betreffenden Monate eine Rückerstattung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Steuer  für  einen  Monat  beträgt  einen  Zwölftel  der  Jahres-  steuer. Angebrochene Monate werden voll berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Beim Wiederbezug der Kontrollschilder ist ein Zuschlag von 5 Fr.  zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Verkehrsabgaben  und  Rückerstattungen  werden  auf  den  nächsten  ganzen  Franken  abgerundet;  Beträge  unter  5  Franken  werden nicht zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wird ein Motorfahrzeug oder Anhänger aus dem Verkehr zurück-  gezogen,  so  hat  der  Halter  die  Kontrollschilder  der  Ausgabestelle  zurückzugeben.  Die  Steuerpflicht  dauert  bis  zur  Rückgabe  der  Kontrollschilder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wird  ein  Motorfahrzeug  oder  Anhänger  unberechtigterweise  in  Verkehr  gesetzt  oder  erfolgt  die  Rückgabe  der  Kontrollschilder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  n sowie über den Steuererlass.  bleibt  die  öffentliche  Versteige-  Verkauf  von  speziellen  Kontrollschil-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    setzt  die  Grundsätze  für  die  Beitragsleistung  an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    am  1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Volksabstimmung vom 3. November 1968.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   Fassung gemäss G vom 17. Mai 2004, in Kraft getreten am 1. Sep-  tember 2004 (Amtsblatt 2004, S. 722, S. 1263).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   Fassung gemäss G vom 17. Mai 2004, in Kraft getreten am 1. Sep-  tember 2004 (Amtsblatt 2004, S. 707, S. 1263).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   Fassung gemäss G vom 3. Juli 2006, in Kraft getreten am 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007 (Amtsblatt 2006, S. 913, S. 1545).