Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe
                            Interkantonale Vereinbarung über die  Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB)  Vom 22. September 2005 (Stand 26. November 2010)  Art.  1  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die beteiligten Kantone vereinheitlichen die Baubegriffe und Messweisen  in ihrem Planungs- und Baurecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die vereinbarten Baubegriffe und Messweisen werden in den Anhängen  aufgeführt.  Art.  2  Pflichten der Kantone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantone übernehmen mit ihrem Beitritt vereinbarte Baubegriffe und  Messweisen im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gesetzgebung darf nicht durch Baubegriffe und Messweisen ergänzt  werden, welche den vereinheitlichten Regelungsgegenständen widerspre  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kantone passen ihre Gesetzgebung bis Ende 2012 an. Kantone, wel  -  che nach 2010 beitreten, passen ihre Gesetzgebung bis Ende 2015 an und  bestimmen die Fristen für deren Umsetzung in der Nutzungsplanung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Art.  3  Interkantonales Organ
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Interkantonale Organ setzt sich zusammen aus den Mitgliedern der  Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK),  deren Kantone an der Vereinbarung beteiligt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Interkantonale Organ ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte  der beteiligtenKantone vertreten ist. Für Beschlüsse ist eine Dreiviertel  -  mehrheit  erforderlich.  Änderungen  der  Vereinbarung bedürfen  der Zu  -  stimmung aller beteiligten Kantone.  Art.  4  Zuständigkeiten des Interkantonalen Organs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Interkantonale Organ vollzieht die Vereinbarung, indem es:  a)  deren Anwendung regelt und die Durchführung durch die Kantone  kontrolliert;  b)  seine Tätigkeit mit dem Bund, den Kantonen und den Normenorga  -  nisationen koordiniert, um unterschiedliche Baubegriffe und Mess  -  weisen im Planungs- und Baurecht von Bund, Kantonen und Ge  -  meinden zu vermeiden;  c)  Kontaktstelle für Bund, Gemeinden, Normen-, Fach- und Berufsorga  -  nisationen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist überdies zuständig für:  a)  die Änderungen der Vereinbarung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Absatz 3 Fassung vom 26. November 2010.
                            GS 2011, 69
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Erstreckung der Frist für die Anpassung der Gesetzgebung;  c)  die Erarbeitung und Publikation von Erläuterungen;  d)  den Erlass einer Geschäftsordnung.  Art.  5  Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die beteiligten Kantone tragen die Kosten des Interkantonalen Organs  im Verhältnis ihrer Bevölkerungszahlen.  Art.  6  Beitritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantone treten der Vereinbarung bei, indem sie ihre Beitrittserklä  -  rung dem Interkantonalen Organ übergeben. Vor Inkrafttreten der Verein  -  barung übergeben sie diese Erklärung der BPUK.  Art.  7  Austritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantone können auf das Ende eines Kalenderjahres austreten. Der  Austritt ist sechs Monate im Voraus dem Interkantonalen Organ schriftlich  mitzuteilen.  Art.  8  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr sechs Kantone beigetreten  sind.  Beschlossen von der Schweizerische Bau-, Planungs- und Umweltdirekto  -  ren-Konferenz (BPUK) am 22. September 2005 und dem Interkantonalen  Organ über die Harmonisierung der Baubegriffe (IOHB) am 26. November
                        
                        
                    
                    
                    
                2010.
                            Inkrafttreten am 26. November 2010.  Beitritt des Kantons Solothurn mit KRB Nr. SGB 167/2011 vom 14. Dezem  -  ber 2011.  Inkrafttreten des Beitritts des Kantons Solothurn 1. Juli 2012.  Publiziert im Amtsblatt vom 1. Juni 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anhang I  Begriffe und Messwesen
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Terrain
1.1 Massgebendes Terrain
                            Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachs  ene Geländeverlauf.  Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufsch  üttungen nicht  mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Gelän  deverlauf der Umge-  bung auszugehen. Aus planerischen oder erschliessun  gstechnischen  Gründen kann das massgebende Terrain in einem Planu  ngs- oder im Bau-  bewilligungsverfahren abweichend festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Gebäude
2.1 Gebäude
                            Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von M  enschen, Tieren oder  Sachen eine feste Überdachung und in der Regel weit  ere Abschlüsse auf-  weisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2 Kleinbauten
                            Kleinbauten sind freistehende Gebäude, die in ihren   Dimensionen die zu-  lässigen Masse nicht überschreiten und die nur Nebe  nnutzflächen enthal-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3 Anbauten
                            Anbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengeb  aut, überschrei-  ten in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht   und enthalten nur  Nebennutzflächen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4 Unterirdische Bauten
                            Unterirdische Bauten sind Gebäude, die mit Ausnahme   der Erschliessung  sowie der Geländer und Brüstungen, vollständig unte  r dem massgeben-  den, respektive unter dem tiefer gelegten Terrain l  iegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5 Unterniveaubauten
                            Unterniveaubauten sind Gebäude, die höchstens bis z  um zulässigen Mass  über das massgebende, respektive über das tiefer ge  legte Terrain hinaus-  ragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Gebäudeteile
3.1 Fassadenflucht
                            Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet a  us den lotrechten Gera-  den durch die äussersten Punkte des Baukörpers über   dem massgebenden  Terrain: Vorspringende und unbedeutend rückspringen  de Gebäudeteile  werden nicht berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2 Fassadenlinie
                            Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassaden  flucht und massgeben-  dem Terrain.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3 Projizierte Fassadenlinie
                            Die projizierte Fassadenlinie ist die Projektion de  r Fassadenlinie auf die  Ebene der amtlichen Vermessung.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.4 Vorspringende Gebäudeteile
                            Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens bis zum  zulässigen Mass (für  die Tiefe) über die Fassadenflucht hinaus und dürfe  n – mit Ausnahme der  Dachvorsprünge – das zulässige Mass (für die Breite  ), beziehungsweise den  zulässigen Anteil bezüglich des zugehörigen Fassade  nabschnitts, nicht  überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.5 Rückspringende Gebäudeteile
                            Rückspringende Gebäudeteile sind gegenüber der Haup  tfassade zurück-  versetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Längenbegriffe, Längenmasse
4.1 Gebäudelänge
                            Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenk  leinsten Rechtecks,  welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2 Gebäudebreite
                            Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächen  kleinsten Rechtecks,  welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Höhenbegriffe, Höhenmasse
5.1 Gesamthöhe
                            Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwi  schen dem höchsten  Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunte  r liegenden Punkten  auf dem massgebenden Terrain.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.2 Fassadenhöhe
                            Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied z  wischen der Schnitt-  linie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dach  konstruktion und der  dazugehörigen Fassadenlinie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                5.3 Kniestockhöhe
                            Die Kniestockhöhe ist der Höhenunterschied zwischen   der Oberkante des  Dachgeschossbodens im Rohbau und der Schnittlinie d  er Fassadenflucht  mit der Oberkante der Dachkonstruktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.4 Lichte Höhe
                            Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen d  er Oberkante des  fertigen Bodens und der Unterkante der fertigen Dec  ke bzw. Balkenlage,  wenn die Nutzbarkeit eines Geschosses durch die Bal  kenlage bestimmt  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Geschosse
6.1 Vollgeschosse
                            Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden auss  er Unter-, Dach- und  Attikageschosse. Bei zusammengebauten Gebäuden und  bei Gebäuden,  die in der Höhe oder in der Situation gestaffelt si  nd, wird die Vollge-  schosszahl für jeden Gebäudeteil bzw. für jedes Geb  äude separat ermit-  telt.
                        
                        
                    
                    
                    
                6.2 Untergeschosse
                            Untergeschosse sind Geschosse, bei denen die Oberka  nte des fertigen Bo-  dens, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höc  hstens bis zum zulässi-  gen Mass über die Fassadenlinie hinausragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                6.3 Dachgeschosse
                            Dachgeschosse sind Geschosse, deren Kniestockhöhen  das zulässige Mass  nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                6.4 Attikageschosse
                            Attikageschosse sind auf Flachdächern aufgesetzte,  zusätzliche Geschosse.  Das Attikageschoss muss bei mindestens einer ganzen   Fassade gegenüber  dem darunter liegenden Geschoss um ein festgelegtes   Mass zurückversetzt  sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Abstände und Abstandsbereiche
7.1 Grenzabstand
                            Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der pr  ojizierten Fassadenli-  nie und der Parzellengrenze.
                        
                        
                    
                    
                    
                7.2 Gebäudeabstand
                            Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den  projizierten Fassa-  denlinien zweier Gebäude.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                7.3 Baulinien
                            Baulinien begrenzen die Bebauung und dienen insbeso  ndere der Siche-  rung bestehender und geplanter Anlagen und Flächen  sowie der baulichen  Gestaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                7.4 Baubereich
                            Der Baubereich umfasst den bebaubaren Bereich, der  abweichend von  Abstandsvorschriften und Baulinien in einem Nutzung  splanverfahren fest-  gelegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Nutzungsziffern
8.1 Anrechenbare Grundstücksfläche
                            Zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF) gehören  die in der entspre-  chenden Bauzone liegenden Grundstücksflächen bzw. G  rundstücksteile.  Die Flächen der Hauszufahrten werden angerechnet. N  icht angerechnet  werden die Flächen der Grund-, Grob- und Feinerschl  iessung.
                        
                        
                    
                    
                    
                8.2 Geschossflächenziffer
                            Die Geschossflächenziffer (GFZ) ist das Verhältnis  der Summe aller Ge-  schossflächen (GF) zur anrechenbaren Grundstücksflä  che.  Die Summe aller Geschossflächen besteht aus folgend  en Komponenten:  - Hauptnutzflächen HNF  - Nebennutzflächen NNF  - Verkehrsflächen VF  - Konstruktionsflächen KF  - Funktionsflächen FF  Nicht angerechnet werden Flächen, deren lichte Höhe   unter einem vom  Gesetzgeber vorgegebenen Mindestmass liegt.  Geschossflächenziffer   =  Summe aller Geschossflächen  GFZ   =  Σ  GF  anrechenbare Grundstücksfläche  aGSF
                        
                        
                    
                    
                    
                8.3 Baumassenziffer
                            Die Baumassenziffer (BMZ) ist das Verhältnis des Ba  uvolumens über dem  massgebenden Terrain (BVm) zur anrechenbaren Grunds  tücksfläche. Als  Bauvolumen über dem massgebenden Terrain gilt das V  olumen des Bau-  körpers in seinen Aussenmassen. Die Volumen offener   Gebäudeteile, die  weniger als zur Hälfte durch Abschlüsse (beispielsw  eise Wände) umgrenzt  sind, werden zu einem festgelegten Anteil angerechn  et.  Baumassenziffer   =  Bauvolumen über massgebendem Terrain  anrechenbare Grundstücksfläche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  BMZ   =  BVm  aGSF
                        
                        
                    
                    
                    
                8.4 Überbauungsziffer
                            Die Überbauungsziffer (ÜZ) ist das Verhältnis der a  nrechenbaren Gebäu-  defläche (aGbF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche  .  Überbauungsziffer    =  anrechenbare Gebäudefläche  ÜZ   =  aGbF  anrechenbare Grundstücksfläche  aGSF  Als anrechenbare Gebäudefläche gilt die Fläche inne  rhalb der projizierten  Fassadenlinie.
                        
                        
                    
                    
                    
                8.5 Grünflächenziffer
                            Die Grünflächenziffer (GZ) ist das Verhältnis der a  nrechenbaren Grünflä-  che (aGrF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Als   anrechenbare Grün-  fläche gelten natürliche und/oder bepflanzte Bodenf  lächen eines Grund-  stücks, die nicht versiegelt sind und die nicht als   Abstellflächen dienen.  Grünflächenziffer    =  anrechenbare Grünfläche  GZ   =  aGrF  anrechenbare Grundstücksfläche  aGSF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anhang II  Skizzen  Zu Ziffer 2: Gebäude  Figur 2.1 – 2.3 Gebäude, Anbauten und Kleinbauten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Figur 2.4 und 2.5 Unterirdische Bauten, Unterniveau  bauten  Zu Ziffer 3: Gebäudeteile  Figur 3.3 Projizierte Fassadenlinie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Figur 3.1 – 3.3 Fassadenflucht und Fassadenlinie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Figur 3.4 Vorspringende Gebäudeteile (Schnitt und S  eitenansicht)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Figur 3.5 Rückspringende und unbedeutende rücksprin  gende Gebäudetei-  le  Zu Ziffer 4: Längenbegriffe, Längenmasse  Figur 4.1 und 4.2 Gebäudelänge und Gebäudebreite
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Zu Ziffer 5: Höhenbegriffe, Höhenmass  Figur 5.1 Gesamthöhe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Figur 5.2 Fassadenhöhe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Figur 5.3 Kniestockhöhe  Figur 5.4  Lichte Höhe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Zu Ziffer 6: Geschosse  Figur 6.1 Geschosse und Geschosszahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Figur 6.2 Untergeschosse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Figur 6.3 Dachgeschosse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Figur 6.4 Attikageschosse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Zu Ziffer 7: Abstände und Abstandsbereiche  Figur 7.1 -7.3 Abstände und Abstandsbereiche  Figur 7.4 bebaubarer Bereich und Baubereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Zu Ziffer 8: Nutzungsziffern  *  Freihalteflächen und Grünflächen, soweit sie Bestan  dteil der Bauzonen  und mit einer entsprechenden Nutzungsziffer belegt  sind.  Figur 8.1 Anrechenbare Grundstücksfläche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Keller  Wohnen  Estrich  Geschossflächen (GF)  Schnitt:  Figur 8.2 Geschossflächenziffer  Figur 8.3 Baumassenziffer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  Figur 8.4 Anrechenbare Gebäudefläche