Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Interkantonale Vereinbarung  über den Salzverkauf in der Schweiz  vom 22. November 1973 (Stand 1. Oktober 1975)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Diese Vereinbarung bezweckt die Schaffung einer einheitlichen Salzver  -  kaufsordnung auf dem Gebiet der Schweiz unter Wahrung der kantonalen  Salzregale.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Salzregal
                            1  Das auf die kantonalen Salzregale abgestützte Recht auf Einfuhr und Ver  -  kauf von Salz sowie Salzgemischen mit einem Gehalt von 30% oder mehr  an Natriumchlorid und Sole wird im Auftrag der dieser Vereinbarung ange  -  schlossenen Kantone durch die Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen,  Aktiengesellschaft in Schweizerhalle, nachstehend Rheinsalinen genannt,  ausgeübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Gebühren
                            1  Die Rheinsalinen erheben für Rechnung der dieser Vereinbarung ange  -  schlossenen Kantone einheitliche, nach Salzarten abgestufte Regalgebüh  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Preise
                            1  Die Lieferpreise der Rheinsalinen für die verschiedenen Salzarten sollen  einheitlich gestaltet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den Lieferpreisen sind die Regalgebühren eingeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Einnahmen
                            1  Die Regalgebühren werden durch die Rheinsalinen regelmässig nach ei  -  nem Verteilungsschlüssel den Kantonen ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Organe
                            1  Die Organe dieser Vereinbarung sind:  a)  der Verwaltungsrat,  b)  die Geschäftsleitung,  c)  die Kontrollstelle  der Rheinsalinen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Verwaltungsrat
                            1  Jeder Aktionärkanton hat Anspruch auf einen Vertreter im Verwaltungsrat  der Rheinsalinen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hinsichtlich dieser Vereinbarung hat der Verwaltungsrat neben seinen in  den Statuten festgelegten Befugnissen folgende Aufgaben:  a)  Bestimmung der Höhe der Regalgebühren und Festlegung des Ver  -  teilungsschlüssels;  b)  Genehmigung der Abrechnung über die Regalgebühren;  c)  Entschädigung der Organe dieser Vereinbarung sowie Vergütung der  den Rheinsalinen entstandenen Vertriebs- und Verwaltungskosten;  d)  Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen vorliegender Verein  -  barung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Geschäften gemäss Abs. 2 lit. a bis d sind nur die Verwaltungsratsmit  -  glieder stimmberechtigt, welche Vertreter der dieser Vereinbarung ange  -  schlossenen Kantone sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Geschäftsleitung
                            1  Die Geschäftsleitung der Rheinsalinen übernimmt alle Aufgaben, die nicht  einem anderen Organ übertragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es handelt sich namentlich um folgende Aufgaben:  a)  Lückenlose Sicherstellung und Förderung des Vertriebs aller in der  Schweiz hergestellten oder aus dem Ausland bezogenen Salzarten;  b)  Erhebung der festgelegten Lieferpreise unter Einschluss der Regal  -  gebühr;  c)  Auszahlung der Regalgebühren an die Kantone;  d)  Aufrechterhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Salzvorräte für  wirtschaftliche Kriegsvorsorge, gegebenenfalls unter Mitwirkung der  Kantone;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen und eidgenössi  -  schen Instanzen;  f)  Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender  Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Kontrollstelle
                            1  Die Kontrollstelle der Rheinsalinen hat folgende Aufgaben:  a)  Prüfung der durch die Geschäftsleitung erstellten Abrechnung der  Regalgebühren;  b)  Ausarbeitung eines Revisionsberichtes und Erteilung aller vom Ver  -  waltungsrat verlangten Auskünfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Rechtsschutz
                            1  Bei Anständen zwischen Privaten und der Geschäftsleitung der Rheinsali  -  nen über die Anwendung dieser Vereinbarung, insbesondere im Hinblick auf  die Einfuhr und den Verkauf sowie die Erhebung der Regalgebühren, ent  -  scheidet der Verwaltungsrat, wobei Art. 7 Abs. 3 Anwendung findet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der ordentliche Rechtsweg bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Streitigkeiten zwischen den dieser Vereinbarung angeschlossenen Kanto  -  nen sowie zwischen ihnen und den Organen dieser Vereinbarung werden  vom Bundesgericht entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Inkrafttreten und Beitritt
                            1  Wenn mindestens 12 Kantone oder Halbkantone den Beitritt erklärt haben,  ist der Verwaltungsrat ermächtigt, diese Vereinbarung in Kraft zu setzen. Für  diesen Beschluss ist Art. 7 Abs. 3 sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beitrittserklärungen sind an den Verwaltungsrat der Rheinsalinen zu  richten. Dieser holt für die Vereinbarung die Genehmigung des Bundesrates  ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Austritt
                            1  Der Austritt kann jederzeit, unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist  von einem Jahr, auf Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Also beschlossen durch die ausserordentliche Generalversammlung der  Aktionäre der Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen am 22.  November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1973 in Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                22.11.1973 01.10.1975 Erlass Erstfassung -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  22.11.1973  01.10.1975  Erstfassung  -