Beschluss über die Lagerung von Hofdünger
                            1  Beschluss  vom 20. Januar 1998  über die Lagerung von Hofdünger  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt  auf  das  Bundesgesetz  vom    24.  Januar  1991  über  den  Schutz  der  Gewässer (GSchG), insbesondere auf den Artikel 14;  gestützt  auf  das  Bundesgesetz  vom  3.  Oktober  1951  über  die  Förderung  der      Landwirtschaft      und      die      Erhaltung      des      Bauernstandes  (Landwirtschaftsgesetz), insbesondere auf die Artikel 31a und 31b;  gestützt   auf   die   Verordnung   vom   26.   April   1993   über   ergänzende  Direktzahlungen in der Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV);  gestützt  auf  die  Verordnung  vom  24.  Januar  1996  über  Beiträge  für  besondere Leistungen im Bereich de  r Ökologie und der Nutztierhaltung in  der Landwirtschaft (Öko-Beitragsverordnung, OeBV);  gestützt    auf    den    Ausführungsbeschluss    vom    3.    Mai    1994    zur  eidgenössischen  und  kant  onalen  Gesetzgebung  über  die  agrarpolitischen  Massnahmen;  gestützt   auf   den   Ausführungsbesc  hluss   vom   7.   Dezember   1992   zum  Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer.  in Erwägung:  Gemäss   Bundesgesetz   über   den   Schutz   der   Gewässer   muss   jeder  landwirtschaftliche  Betrieb  über  genüge  nd gross ausgelegte Einrichtungen  verfügen,  die  es  ihm  erlauben,  den  anfallenden  Hofdünger  so  zu  lagern,  dass er hernach auf umweltschonende Weise verwendet werden kann. Das  Landwirtschaftsgesetz und die d  azugehörenden Ausführungsverordnungen  ökologische Leistungen  von der Beachtung der Ge  setzgebung zum Schutz  der  Gewässer  abhängig.  Das  setzt  in    der  Regel  das  Vorhandensein  von  korrekt bemessenen Lage  reinrichtungen voraus.  Auf  Antrag  der  Baudirektion  und  de  r  Direktion  des  Innern  und  der  Landwirtschaft,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  beschliesst:  Art. 1  Die   Lagerkapazität   für   Hofdünge  r   und   Abwasser   wird   gemäss   den  Richtlinien errechnet, die vom Amt für Umwelt (AfU) in Abstimmung mit  dem  Landwirtschaftlichen  Institut  de  s  Kantons  Freiburg  (LIG)  und  dem  Amt für Landwirtschaft (LwA) aufgestellt wurden.  Art. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  (erforderliches  Volumen)  hängt  von  de  r  Höhe  über  Meer  ab,  auf  der  der  Betrieb gelegen ist (Höhe über Meer der wichtigsten Gebäude oder mittlere  Höhe  über  Meer  der  landwirtschaftlichen  Nutzfläche).  Diese  beeinflusst  die Lagerdauer wie folgt:  Höhe ü. M.  Lagerdauer  –    bis 600 m  4    Monate  –    zwischen 601 und 700 m  4,5 Monate  –    zwischen 701 und 800 m  5    Monate  –    zwischen 801 und 900 m  5,5 Monate  –    über 900 m  6    Monate
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ställe,  die  nur  vorübergehend  während  der  Vegetationszeit  durch  Vieh  belegt   sind   (Alphütten   und   Unterstände),   müssen   über   Einrichtungen  verfügen,  die  es  erlauben,  den  Hofdünger  während  mindestens  3  Wochen  zu lagern, sofern eine Sanierung ver  nünftigerweise verlangt werden kann.  Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Frist  zur  Anpassung  des  Volume  ns  der  Lagereinrichtungen  hängt  vom  fehlenden  Volumen,  ausgedrückt  in  %  des  erforderlichen  Volumens,  ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für landwirtschaftliche Betriebe, di  e Beiträge für besondere ökologische  Leistungen  im  Bereich  der  Integrie  rten  Produktion  oder  des  Biologischen  Landbaus erhalten, wird die Anpassungsfrist wie folgt festgelegt:  fehlendes Volumen  letzte Frist zur Volumenanpassung  –    höher als 80 %  Ende 1998  –    zwischen 80 und 50 %  Ende 2000  –    zwischen 50 und 25 %  Ende 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  die   keine   Beiträge   für   besondere  ökologische  Leistungen  im  Bereich  de  r  Integrierten  Produktion  oder  des  Biologischen  Landbaus  erhalten,  wird    die  Frist  für  die  Anpassung  des  Volumens wie folgt festgelegt:  fehlendes Volumen  letzte Frist zur Volumenanpassung  –    höher als 80 %  Ende 1999  –    zwischen 80 und 50 %  Ende 2002  –    zwischen 50 und 25 %  Ende 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Frage einer Anpassung bei Landwirtschaftsbetrieben, die heute schon  über    Lagereinrichtungen    von    minde  stens    75    %    des    erforderlichen  Volumens verfügen und die Produk  tion von Hofdünger und von Abwasser  nicht erhöhen, wird ab dem Jahr 2007 geprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Solange  die  Lagervolumen  nicht  ange  passt  sind,  hat  der  Betreiber  alle  notwendigen  Massnahmen  zu  ergreifen,  um  die  Vorschriften  im  Bereich  des Gewässerschutzes einzuhalten.  Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das AfU bestimmt das erforderliche Volumen sowie die Frist für dessen  Anpassung. Es stellt den betroffenen  Personen den Entwurf zum Entscheid  zu und gibt ihnen eine Frist zum Einreichen ihrer Bemerkungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Entscheid  wird  dem  Besitzer  und  gegebenenfalls  dem  Pächter  zugestellt.  Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wenn die Frist zur Anpassung der Lage  rvolumen nicht eingehalten wird,  kürzt   oder   streicht   das   Amt   für   Landwirtschaft   die   ergänzenden  Direktzahlungen und die Beiträge für  besondere ökologische Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  im  ersten  Absatz  erwähnten  Kürzungen  müssen  mindestens  gleich  hoch    sein    wie    die    jährlichen  von    einer    Lagervolumenanpassung  verursachten  Investitionskosten;  sie  werden  in  dem  Mass  erhöht,  als  der  Verzug   andauert.   Für   die   Berechnung   dieser   Kosten   wird   von   einer  Amortisationsdauer von 33 Jahren ausgegangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf der Grundlage eines genehmigten Beitragsgesuches kann das AfU in  Absprache  mit  dem  LwA  eine  Verlä  ngerung  der  Frist  zur  Anpassung  der  Lagervolumen  einräumen,  wenn  der  Staat  wegen  fehlender  Geldmittel  die  versprochenen Beiträge nicht ausrichten kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Art. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In    jenen    Fällen,    wo    die    A  npassung    der    Lagereinrichtungen  vernünftigerweise  nicht  angeordnet  we  rden  kann,  kann  das  AfU,  nach  Konsultation des LIG, bis spätestens zum Jahr 2007 von Massnahmen zur  Anpassung  der  Lager  absehen.  Die  ergänzenden  Direktzahlungen  und  die  Beiträge für besondere ökologische Leis  tungen werden in diesen Fällen bis  zum Ablauf dieses Datums ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Rückzahlung   von   ungerechtfertigt   ausgerichteten   ergänzenden  Direktzahlungen  und  Beiträgen  für  besondere  ökologische  Leistungen  bleibt vorbehalten.  Art. 7  Das  Amt  für  Landwirtschaft  kürzt,  je  nach  Schwere  des  Falles  und  nach  Rücksprache    mit    den    betreffenden    Dienststellen,    die    ergänzenden  Direktzahlungen  und  die  Beiträge  für  besondere  ökologische  Leistungen  an   jene   Landwirte,   die   die   Ge  setzgebung   über   den   Gewässerschutz  verletzen,   so   insbesondere   wenn   si  e   Hofdünger   auf   wassergesättigte,  gefrorene,  schneebedeckte  oder  ausget  rocknete  Böden  ausbringen.  Dabei  erfolgt die Kürzung im Rahmen der folgenden Grenzen:  Kürzung  –    1. Zuwiderhandlung  mindestens 1000 Franken  –    2. Zuwiderhandlung  mindestens 2000 Franken  –    3. Zuwiderhandlung  mindestens 3000 Franken  Art. 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Entscheide, die aufgrund des vorliegenden Beschlusses getroffen werden,  können      mit      Beschwerde      gemäss      dem      Gesetz      über      die  Verwaltungsrechtspflege angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Artikel  9  Abs.  2  des  Ausführungsbeschlusses  vom  3.  Mai  1994  zur  eidgenössischen  und  kant  onalen  Gesetzgebung  über  die  agrarpolitischen  Massnahmen bleibt vorbehalten.  Art. 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  wird  im  Amtsblatt  veröffentlic  ht,  in  die  Amtliche  Gesetzessammlung  aufgenommen und im Sonderd  ruck herausgegeben.