Gesetz über die Förderung der Wirtschaft
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Gesetz über die Förderung der Wirtschaft  *  (Wirtschaftsförderungsgesetz, WFG)  vom 26. April 1981 (Stand 24. April 2005)  Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I.  Rh.,  gestützt   auf   Art.   20   Abs.   1   der   Kantonsverfassung   vom   24.  Wintermonat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1872,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Der   Kanton   trifft   Massnahmen   zur   Förderung   einer   ausgewogenen  wirtschaftlichen Entwicklung und zur Erhaltung einer vielseitigen Wirtschafts  -  struktur in seinem Gebiet. Den Belangen der Landwirtschaft, der Raumpla  -  nung und des Umweltschutzes ist dabei Rechnung zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 * Subsidiarität
                            1  Massnahmen im Sinne von Art. 1 dieses Gesetzes können getroffen wer  -  den, wenn die Vorkehren der privaten Wirtschaft nicht ausreichen und wenn  damit die Anpassung an den Strukturwandel erleichtert und gefördert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Ziele
                            1  Mit den Förderungsmassnahmen sollen in erster Linie neue Arbeitsplätze  geschaffen   und   die   Zukunftsaussichten   bestehender   Arbeitsplätze   verbes  -  sert werden, um so weit als möglich einen Zustand der Vollbeschäftigung im  Kanton zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere können Massnahmen ergriffen werden mit dem Ziel:  a)  *  durch Unterstützung von konkreten Innovations-, Diversifikations-,  Marketing- und Entwicklungsprojekten lebensfähige Unternehmen zu  erhalten, deren Existenz für den Kanton oder einen Bezirk wichtig ist;  b)  neue Unternehmen der Industrie, des Gewerbes und des Dienstleis  -  tungssektors anzusiedeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Massnahmen dürfen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 * Mittel
                            1  Zur   Erreichung   der   Ziele   dieses   Gesetzes   wird   ein   Fonds   für   die  Wirtschaftsförderung geschaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die jährlichen Zuwendungen an diesen Fonds zulasten der Staatsrechnung  dürfen höchstens Fr.  500'000.-- betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Verwendung der Mittel
                            1  Der Kanton kann folgende Massnahmen treffen:  a)  Gewährung von Zinszuschüssen;  b)  Erwerb und Abtretung von Grundeigentum oder sonstigen Rechten  an Grund und Boden an bauwillige Unternehmen zu günstigen Bedin  -  gungen sowie finanzielle Unterstützung der Bezirke bei entsprechen  -  den Transaktionen;  c)  *  Gewährung von Beiträgen zugunsten bauwilliger Unternehmen an  die Er-schliessungskosten von Gewerbe- und Industrieland;  d)  Finanzierung flankierender Massnahmen im Sinne der kantonalen  Wirtschaftsförderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massnahmen nach Art. 5 Abs. 1 lit. c dieses Gesetzes können davon ab  -  hängig gemacht werden, dass sich der Bezirk der gelegenen Sache an die  -  sen beteiligt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton kann zudem Leistungen aus den Mitteln dieses Fonds erbrin  -  gen, soweit davon  Bundesleistungen im Geltungsbereich  dieses Gesetzes  abhängig gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kanton kann sich aus den Mitteln dieses Fonds ausnahmsweise und  vorübergehend   an   Unternehmen   beteiligen,   wenn   dies   für   die   Volkswirt  -  schaft des Kantons von besonderer Bedeutung ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Über   Beteiligungen   nach   Abs.   4   dieses   Artikels   entscheidet   der   Grosse  Rat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Anspruch
                            1  Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der in diesem Gesetz vor  -  gesehenen Hilfeleistungen. Diese können zudem an Bedingungen und Si  -  cherheiten geknüpft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Ausführungsbestimmungen
                            1  Der Grosse Rat erlässt die zu diesem Gesetz notwendigen Ausführungsbe  -  stimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                26.04.1981 26.04.1981 Erlass Erstfassung -
26.04.1998 26.04.1998 Art. 3 Abs. 2, a) geändert -
26.04.1998 26.04.1998 Art. 4 geändert -
26.04.1998 26.04.1998 Art. 5 Abs. 1, c) geändert -
26.04.1998 26.04.1998 Art. 5 Abs. 2 eingefügt -
24.04.2005 24.04.2005 Erlasstitel geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Ingress geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Art. 2 geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Art. 4 geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Art. 5 Abs. 5 geändert -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  26.04.1981  26.04.1981  Erstfassung  -  Erlasstitel  24.04.2005  24.04.2005  geändert  -  Ingress  24.04.2005  24.04.2005  geändert  -  Art. 2  24.04.2005  24.04.2005  geändert  -  Art. 3 Abs. 2, a)  26.04.1998  26.04.1998  geändert  -  Art. 4  26.04.1998  26.04.1998  geändert  -  Art. 4  24.04.2005  24.04.2005  geändert  -  Art. 5 Abs. 1, c)  26.04.1998  26.04.1998  geändert  -  Art. 5 Abs. 2  26.04.1998  26.04.1998  eingefügt  -  Art. 5 Abs. 5  24.04.2005  24.04.2005  geändert  -